Paare in Bulgarien
Last updated on: 11.05.2022
Die englische und landessprachliche Version dieser Seite wird von den jeweiligen Gesprächspartnern gepflegt. Die Übersetzungen in andere Sprachen werden nach und nach vorgenommen und aktualisiert. Daher kann es vorkommen, dass die neuesten Aktualisierungen nicht in dieser Sprachversion verfügbar sind. Die neueste Version finden Sie in der englischen oder landessprachlichen Sprachversion.
1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten unterliegen dem auf ihre persönlichen Verhältnisse anwendbaren Recht. Die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten unterliegen dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, und – falls sie verschiedene Staatsangehörigkeiten haben – dem Recht des Staates, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. In Ermangelung eines solchen unterliegen ihre persönlichen Verhältnisse dem Recht des Staates, zu dem beide Ehegatten allgemein die engste Verbindung aufweisen (Art. 79 IPR-Gesetz [Code on Private International Law (CPIL)]).1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Die Ehegatten können das für die Regelung ihrer Eigentumsverhältnisse geltende Recht selbst wählen, sofern dies nach dem unter 1.1 aufgeführten Gesetz (Art. 79 CPIL) zulässig ist. Laut bulgarischem Recht ist eine solche Rechtswahl zulässig. Die Rechtswahlvereinbarung muss schriftlich erfolgen, datiert und von den (zukünftigen) Ehegatten unterzeichnet werden. Die Gültigkeit der Vereinbarung unterliegt dem gewählten Recht (Art. 80 CPIL).2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Für das gemeinschaftliche Vermögen geltende gesetzliche Regelungen:Sofern die Ehegatten nicht in einem Ehevertrag abweichende Regelungen getroffen haben, gelten für das gemeinschaftliche Vermögen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen (Art. 18 Absatz 2 Familiengesetz [Family Code (FC)]). Artikel 21 und die nachfolgenden Artikel des Familiengesetzes legen die für das gemeinschaftliche Vermögen geltenden gesetzlichen Regelungen fest. Vermögenswerte, die während der Ehe als Ergebnis gemeinschaftlicher Beiträge der Ehegatten erworben werden, gehören beiden Ehegatten gemeinsam (sie sind Teil des Gesamtguts), ungeachtet der Tatsache, in wessen Namen sie erworben wurden. Das Gesamtgut umfasst weder Kapitalwerte, die vor der Ehe erworben wurden, noch solche, die während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden.
Bewegliches Vermögen, das von einem Ehegatten während der Ehe erworben wurde und das seinem eigenen persönlichen Nutzen oder seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit dient, gehört zum Eigenvermögen dieses Ehegatten. Bewegliche Sachen, die während der Ehe von einem als Einzelunternehmer tätigen Ehegatten erworben wurden, sind ebenfalls Teil des Eigenvermögens dieses Ehegatten. Vermögenswerte, die während der Ehe gänzlich aus persönlichem Eigentum erworben wurden, gehören ebenfalls zum Eigenvermögen (Art. 22 und 23 FC).
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Nein.2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Die Ehegatten müssen kein Vermögensverzeichnis errichten.2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Beide Ehegatten sind zur Verwaltung des Gesamtguts berechtigt. Handlungen im Hinblick auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens können von beiden Ehegatten vorgenommen werden (Art. 24 Abs. 1 FC).Während des Bestehens der Ehe darf keiner der Ehegatten über den Teil des Gesamtguts verfügen, den er bei Auflösung des gemeinschaftlichen Vermögens erhalten würde. Verfügungen über Vermögenswerten, die zum Gesamtgut gehören, müssen gemeinschaftlich durch beide Ehegatten getroffen werden Art. 24 Abs. 3 FC).
Veräußerungen des gemeinschaftlichen unbeweglichen Vermögens durch einen Ehegatten alleine sind anfechtbar. Der andere Ehegatte kann innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem er von dieser Veräußerung Kenntnis erlangt hat – jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach deren Durchführung – Klage erheben (Art. 24 Abs. 4 FC).
Falls die Veräußerung von gemeinschaftlichem beweglichen Vermögen für eine Gegenleistung durch einen Ehegatten ohne Einwilligung des anderen Ehegatten erfolgt, ist der Vertrag für diesen anderen Ehegatten verbindlich, sofern die Drittpartei nicht wusste oder bei objektiver Betrachtungsweise nicht wissen konnte, dass die Einwilligung des anderen Ehegatten nicht vorlag. Im Fall der Veräußerung von gemeinschaftlichem beweglichen Vermögen ohne Gegenleistung oder im Fall einer Veräußerung, die in schriftlicher Form erfolgen muss und bei der die Unterschriften durch einen Notar zu beglaubigen sind, gelten die Regeln für die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ohne Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten (siehe oben) (Art. 24 Abs. 5 FC).
Selbst wenn ein Ehegatte alleiniger Eigentümer der Familienwohnung ist, kann dieser Ehegatte diesen Vermögenswert nicht ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten veräußern, wenn die Ehegatten über keine weitere Familienwohnung verfügen. Falls die Einwilligung nicht gewährt wird, kann die Veräußerung nur mit Genehmigung des zuständigen Richters erfolgen, sofern festgestellt wird, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf minderjährige Kinder und die Familie hat (Art. 26 FC).
Beide Ehegatten dürfen mit Dritten oder mit dem jeweils anderen Ehegatten einen Vertrag über die Veräußerung ihres Eigenvermögens abschließen (Art. 25 FC).
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Wie bereits erwähnt, ist der Vertrag – falls die Veräußerung gemeinschaftlichen beweglichen Vermögens durch den einen Ehegatten ohne Einwilligung des anderen für eine Gegenleistung erfolgte – für den anderen Ehegatten verbindlich, sofern die Drittpartei nicht wusste oder bei objektiver Betrachtungsweise nicht wissen konnte, dass die Einwilligung des anderen Ehepartners nicht vorlag. Schulden, die von einem Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie eingegangen wurden, sind gemeinschaftliche Schulden, für die beide Ehegatten haften (Art. 32 FC).2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Die Ausgaben, die zur Deckung der Bedürfnisse der Familie erforderlich sind, müssen von beiden Ehegatten getragen werden. Sie haften gemeinsam für Verbindlichkeiten, die zur Deckung der Bedürfnisse der Familie eingegangen wurden (Art. 32 FC). Die Ehegatten haften für ihre persönlichen Verbindlichkeiten mit ihrem Eigenvermögen und ihrem Anteil am Gesamtgut.3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten können ihre Eigentumsverhältnisse durch Abschluss eines Ehevertrages ändern (Art. 37 FC). Der Ehevertrag darf nur Bestimmungen über die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten enthalten. So können die Ehegatten unter anderem festlegen, welches Eigentum Teil des Gesamtguts sein soll und wer berechtigt ist, das Gesamtgut zu verwalten oder darüber zu verfügen. Die Ehegatten können auch eine Gütertrennung festlegen. Im Fall der Gütertrennung fallen die Vermögenswerte, die während der Ehe von einem Ehegatten erworben werden, dem Eigenvermögen dieses Ehegatten zu (Art. 33 FC). Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen, sondern ausschließlich das Eigenvermögen der jeweiligen Ehegatten.Für Angelegenheiten, die nicht im Vertrag geregelt sind, sind die Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften über gemeinschaftliches Vermögen anwendbar (Art. 38 FC).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Der Ehevertrag bedarf der Schriftform und muss von den Vertragsparteien persönlich unterzeichnet werden. Die Unterschriften sind zu beglaubigen, und der Inhalt des Vertrages ist zu beurkunden (Art. 39 Abs. 1 FC).Falls durch den Ehevertrag Eigentumsrechte an unbeweglichem Vermögen geschaffen oder übertragen werden, ist der Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Vermögenswert befindet. (Art. 39 Abs. 2 FC).
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Ein Ehevertrag kann von den Ehegatten auch während der Ehe geschlossen werden (Art. 37 Abs. 3 FC). Falls er vor der Eheschließung geschlossen wird, tritt er am Tag der Eheschließung in Kraft. Falls der Ehevertrag während der Ehe geschlossen wird, tritt er am Tag des Vertragsschlusses oder an dem darin entsprechend festgelegten Datum in Kraft (Art. 40 Abs. 1 FC).3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Der Ehevertrag kann auch geändert werden. Die Form, in der die Änderung vorgenommen werden muss, entspricht der Form, in welcher der Vertrag geschlossen wurde (Art. 41 Abs. 1 FC).Der Güterstand muss registriert werden.
4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
Die Registerbehörde führt ein zentrales elektronisches Register (Art. 19 FC).4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
Eheverträge sowie der geltende eheliche Güterstand müssen registriert werden.4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Das Register ist öffentlich. Für die Einsicht in das Register und beglaubigte Auszüge aus dem Register werden Gebühren nach den durch den Ministerrat verabschiedeten Sätzen berechnet (Art. 19 Abs. 4 FC).4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Sofern keine andere Güterrechtsregelung registriert wurde, gelten für Dritte die gesetzlichen Regelungen über gemeinschaftliches Vermögen (Art. 20 FC).Die Beendigung der Ehe führt zur Auflösung des ehelichen Güterstands (Art. 27 FC) und Aufteilung des Gesamtguts.
Allerdings kann das Gericht entscheiden, dass ein größerer Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen dem Ehegatten gewährt wird, dem das Sorgerecht für minderjährige Kinder zugesprochen wurde, falls dies für den Ehegatten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Außer seinem Anteil erhält dieser Ehegatte auch das bewegliche Eigentum, das für die Erziehung und Ausbildung der Kinder vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 und 2 FC). Im Fall einer Ehescheidung kann das Gericht auch dann einem Ehegatten einen größeren Anteil zusprechen, wenn der Beitrag eines Ehegatten zum Erwerb des Vermögenswerts erheblich höher ist als der Beitrag des anderen Ehegatten (Art. 29 Abs. 3 FC).
Bei einer Ehescheidung sind beide Ehegatten berechtigt, einen Teil des Werts der Vermögenswerte aus der Berufs- oder Geschäftstätigkeit – und den daraus resultierenden Forderungen – des anderen Ehegatten zu erhalten, die während der Ehe erworben wurden, sofern diese einen beträchtlichen Wert haben und der Ehegatte entweder durch seine Arbeit, seine Finanzmittel, die Sorge für die Kinder oder die Arbeit im Haushalt zu deren Erwerb beigetragen hat. Die Forderung hierauf kann auch bereits vor der Ehescheidung gestellt werden, sofern die Interessen des anderen Ehegatten oder der Kinder durch das Verhalten des Ehegatten gefährdet sind, der das Eigentum erworben hat (Art. 30 FC).
Artikel 31 FC sieht vor, dass Forderungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 30 FC innerhalb eines Jahres ab Beendigung der Ehe geltend gemacht werden können. Die Forderung gemäß Artikel 29 Absatz 1 und 2 FC kann innerhalb eines Jahres ab Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses über das Sorgerecht für die Kinder geltend gemacht werden.
Gütertrennung:
Die von den Ehegatten während ihrer Ehe erworbenen Vermögenswerte sind ihr persönliches Eigentum (Art. 33 Abs. 1 FC).
Bei Beendigung der Ehe können die Ehegatten jeweils einen Teil des Werts des während der Ehe durch den anderen Ehegatten erworbenen Eigentums in dem Umfang fordern, in dem sie durch ihre Arbeit, finanziellen Mittel, Sorge für die Kinder, Arbeit im Haushalt oder anderweitig hierzu beigetragen haben (Art. 33 Abs. 2 FC).
Vertragliche Regelungen:
Auf der Grundlage eines Ehevertrages können Ehegatten die Aufteilung ihres Eigentums für den Fall einer Scheidung vereinbaren (Art. 38 FC).
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Beide Ehegatten haben gleichgroße Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen (Art. 28 FC).Allerdings kann das Gericht entscheiden, dass ein größerer Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen dem Ehegatten gewährt wird, dem das Sorgerecht für minderjährige Kinder zugesprochen wurde, falls dies für den Ehegatten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Außer seinem Anteil erhält dieser Ehegatte auch das bewegliche Eigentum, das für die Erziehung und Ausbildung der Kinder vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 und 2 FC). Im Fall einer Ehescheidung kann das Gericht auch dann einem Ehegatten einen größeren Anteil zusprechen, wenn der Beitrag eines Ehegatten zum Erwerb des Vermögenswerts erheblich höher ist als der Beitrag des anderen Ehegatten (Art. 29 Abs. 3 FC).
Bei einer Ehescheidung sind beide Ehegatten berechtigt, einen Teil des Werts der Vermögenswerte aus der Berufs- oder Geschäftstätigkeit – und den daraus resultierenden Forderungen – des anderen Ehegatten zu erhalten, die während der Ehe erworben wurden, sofern diese einen beträchtlichen Wert haben und der Ehegatte entweder durch seine Arbeit, seine Finanzmittel, die Sorge für die Kinder oder die Arbeit im Haushalt zu deren Erwerb beigetragen hat. Die Forderung hierauf kann auch bereits vor der Ehescheidung gestellt werden, sofern die Interessen des anderen Ehegatten oder der Kinder durch das Verhalten des Ehegatten gefährdet sind, der das Eigentum erworben hat (Art. 30 FC).
Artikel 31 FC sieht vor, dass Forderungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 30 FC innerhalb eines Jahres ab Beendigung der Ehe geltend gemacht werden können. Die Forderung gemäß Artikel 29 Absatz 1 und 2 FC kann innerhalb eines Jahres ab Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses über das Sorgerecht für die Kinder geltend gemacht werden.
Gütertrennung:
Die von den Ehegatten während ihrer Ehe erworbenen Vermögenswerte sind ihr persönliches Eigentum (Art. 33 Abs. 1 FC).
Bei Beendigung der Ehe können die Ehegatten jeweils einen Teil des Werts des während der Ehe durch den anderen Ehegatten erworbenen Eigentums in dem Umfang fordern, in dem sie durch ihre Arbeit, finanziellen Mittel, Sorge für die Kinder, Arbeit im Haushalt oder anderweitig hierzu beigetragen haben (Art. 33 Abs. 2 FC).
Vertragliche Regelungen:
Auf der Grundlage eines Ehevertrages können Ehegatten die Aufteilung ihres Eigentums für den Fall einer Scheidung vereinbaren (Art. 38 FC).
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Artikel 38 des FC legt fest, dass die Ehegatten im Ehevertrag ihre Haftung für die Auslagen und Verbindlichkeiten regeln können, die während der Ehe eingegangen werden. Für den Fall, dass die Ehegatten keinen Ehevertrag zur Regelung ihrer jeweiligen Haftung abgeschlossen haben, gilt die Bestimmung des Artikel 36 Absatz 2 FC: Die Ehegatten haften gemeinsam für die Verbindlichkeiten, die sie zur Deckung der aktuellen Bedürfnisse der Familie eingegangen sind. Bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung haften die Ehegatten weiterhin als gewöhnliche Gesamtschuldner für bestehende Verbindlichkeiten, die sie während ihrer Ehe als gewöhnliche Gesamtschuldner eingegangen sind, da sie nicht mehr gemeinschaftlich als Ehegatten haften.5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Fälle, in denen ein Ehegatte berechtigt ist einen größeren Anteil am Gesamtgut zu erhalten, sind im Familiengesetz geregelt (siehe Punkt 5.1.).Verstirbt einer der Ehegatten, endet der eheliche Güterstand. Daraufhin wird das Gesamtgut – sofern eine gemeinschaftliche Vermögensregelung bestand – gemäß den unter Punkt 5.1. aufgeführten Grundsätzen aufgeteilt. Der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil, während der andere Teil des Gesamtguts dem Nachlass des Verstorbenen zugerechnet wird, der gemäß den Bestimmungen des Erbgesetzes aufgeteilt wird. Danach erbt der überlebende Ehegatte einen Anteil, der dem eines jeden Kindes entspricht. Falls die Kinder des Verstorbenen vorverstorben oder nicht erbberechtigt sind, haben deren Nachkommen Anspruch auf die Erbschaft (Art. 10 Erbgesetz).
Erbt ein Ehegatte gemeinsam mit Erben in aufsteigender Linie oder mit Brüdern und Schwestern des Verstorbenen oder deren Abkömmlingen, erhält er die Hälfte des Nachlasses, falls dieser vor Vollendung von zehn Ehejahren eröffnet wird. Ansonsten erhält der überlebende Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Erbt der Ehegatte gemeinsam mit Erben in aufsteigender Linie sowie mit Brüdern und Schwestern des Verstorbenen oder deren Abkömmlingen, erhält er im ersten Fall (vor Vollendung von zehn Ehejahren) ein Drittel und im zweiten Fall die Hälfte des Nachlasses. Gibt es keine weiteren Erben, erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen (Art. 9 Erbgesetz).
Erbt ein Ehegatte gemeinsam mit Erben in aufsteigender Linie oder mit Brüdern und Schwestern des Verstorbenen oder deren Abkömmlingen, erhält er die Hälfte des Nachlasses, falls dieser vor Vollendung von zehn Ehejahren eröffnet wird. Ansonsten erhält der überlebende Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Erbt der Ehegatte gemeinsam mit Erben in aufsteigender Linie sowie mit Brüdern und Schwestern des Verstorbenen oder deren Abkömmlingen, erhält er im ersten Fall (vor Vollendung von zehn Ehejahren) ein Drittel und im zweiten Fall die Hälfte des Nachlasses. Gibt es keine weiteren Erben, erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen (Art. 9 Erbgesetz).
Nein, es gibt keine Bestimmungen über einen besonderen ehelichen Güterstand für Paare unterschiedlicher Staatsangehörigkeit.
Nur eine Ziviltrauung, die in der im Familiengesetz vorgeschriebenen Form vollzogen wurde, entfaltet die vermögensrechtlichen Wirkungen, die das Gesetz für die Ehe vorsieht.
Ehesachen fallen in die Zuständigkeit bulgarischer Gerichte, wenn einer der Ehegatten die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat. Entsprechend sind ebenfalls nach Artikel 7 des CPIL bulgarische Gerichte auch für Angelegenheiten zuständig, welche das persönliche Vermögen und die Vermögensverhältnisse der Ehegatten betreffen.
Das zuständige Bezirksgericht ist das Gericht des Bezirks, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 105 Zivilprozessordnung).
Das zuständige Bezirksgericht ist das Gericht des Bezirks, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 105 Zivilprozessordnung).