Paare in Deutschland

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Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Für Ehen, die vor dem 28. Januar 2019 geschlossen wurden, gelten die deutschen international-privatrechtlichen Rechtsvorschriften. Mangels Rechtswahl gelangt vorrangig das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung zur Anwendung. Haben die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt nicht die gleiche Staatsangehörigkeit, ist das Recht am gemeinsamen Aufenthaltsort bei Eheschließung anzuwenden. Hilfsweise unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen dem Recht, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind (Art. 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB).

Art. 16 Abs. 1 EGBGB enthält eine Verkehrsschutzregelung für gutgläubige Dritte, die auf die Geltung des deutschen gesetzlichen Güterstands vertrauen dürfen, wenn keine anderweitige Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist.

Für das Ehegüterrecht von ausschließlich iranischen Eheleuten in Deutschland und von ausschließlich deutschen Eheleuten im Iran sieht das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 die Geltung des Heimatrechts vor (vgl. Schlussprotokoll zu Art. 8 Abs. 3 des Abkommens). Daneben sind nach Art. 15 Abs. 4 EGBGB die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von (deutschen) Vertriebenen und Flüchtlingen zu berücksichtigen.

Nach der Verabschiedung der EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 gelten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, sowie für Ehen, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, wenn die Ehegatten eine Rechtswahl für ihren Güterstand ab dem 29. Januar 2019 getroffen haben.

Mangels Rechtswahl legt Artikel 26 die Rangfolge der Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fest:
  • Der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung, oder anderenfalls
  • die gemeinsame Staatsangehörigkeit, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen. Dieses Kriterium kann nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Ehegatten mehrere Staatsangehörigkeiten haben.
  • Anderenfalls das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

Ausnahmsweise kann das zuständige Gericht auf Antrag eines der Ehegatten entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuwenden ist (Art. 22.3).

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Bis zum 28. Januar 2019 ist es nach deutschem Recht grundsätzlich möglich, eine Rechtswahl zu treffen, jedoch ist diese auf bestimmte Rechtsordnungen beschränkt. Gewählt werden kann das Recht des Staates, dem einer der Eheleute angehört, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, gegenständlich beschränkt, für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts (Art. 15 Abs. 2 EGBGB). Die Rechtswahl bedarf der notariellen Beurkundung. Nur für den Fall, dass sie im Ausland vorgenommen wird, ist es ausreichend, wenn diese den für den Ehevertrag geltenden Formerfordernissen des gewählten Rechts oder des Rechts am Ort der Rechtswahl entspricht (Art. 14 Abs. 4 EGBGB , Art. 15 Abs. 3 EGBGB). Die EU-Verordnung (EU) 2016/1103 sieht die Möglichkeit vor festzulegen, dass das

Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt oder in dem mindestens ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf ihren ehelichen Güterstand anzuwenden ist (Art. 22). Die Rechtswahl kann erst ab dem 29. Januar 2019 im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Rechtswahlvereinbarung gemäß den Formvorschriften in Artikel 23 wirksam getroffen werden. Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Vereinbarungen vertraglich festhalten (Ehevertrag). Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§§ 1408, 1410 des Zivilgesetzbuches (“BGB”)).

Schließlich gilt eine während der Ehe erfolgte Wahl des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, nur für die Zukunft und unbeschadet der Rechte Dritter.