
Paare in Estland
Last updated on: 01.01.2024
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Nach dem IPR-Gesetz ist in Ermangelung einer Rechtswahl das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen geltende Recht auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten anwendbar. Die allgemeinen Ehewirkungen richten sich nach dem Recht des gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten. Fehlt ein gemeinsamer Aufenthalt, ist das Recht des Landes der gemeinsamen Staatsangehörigkeit anwendbar. Wohnen die Ehegatten in verschiedenen Staaten und haben sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richten sich die allgemeinen Ehewirkungen nach dem Recht des Staates ihres letzten gemeinsamen Aufenthalts, sofern einer der Ehegatten nach wie vor in diesem Staat wohnt. Kann nach den vorgenannten Gesichtspunkten das anwendbare Recht nicht ermittelt werden, ist das Recht des Landes anzuwenden, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind.Wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten die lettische, litauische, polnische, russische oder ukrainische Staatsangehörigkeit hat/haben oder die Ehegatten in einem dieser Staaten ihren Aufenthaltsort haben, kommen abweichend hiervon die Vorschriften des jeweils anwendbaren internationalen Übereinkommens (Rechtshilfe-Übereinkommen) zur Anwendung.
1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Nach dem IPR-Gesetz können Ehegatten das auf ihren Güterstand anwendbare Recht wählen. Sie können entweder das Recht des Aufenthaltsorts eines der Ehegatten oder das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Die Ehegatten sind bei ihrer Eheschließung verpflichtet, ihren ehelichen Güterstand zu wählen. Sie können zwischen dem ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft, der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung wählen.Haben die Ehegatten nicht bei Eheschließung oder durch Abschluss einer Güterstandsvereinbarung einen ehelichen Güterstand gewählt, gilt der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft. In diesem Güterstand wird das während der Ehe erworbene Vermögen als das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten betrachtet. Als Eigenvermögen gelten im Rahmen der Gütergemeinschaft.:
- persönliche Gegenstände (z. B. Kleidung);
- Vermögen, das vor der Ehe einem der beiden Ehegatten gehörte;
- Vermögen, das während der Ehe durch unentgeltliche Verfügung, insbesondere durch Schenkung oder Erbschaft erworben wurde;
- Vermögen, das ein Ehegatte aufgrund eines zum Eigengut gehörenden Rechts oder als Ersatz für Vorbehaltsgut erhält.
Eine Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens ist nur nach dem Ende der Gütergemeinschaft (entweder durch Tod eines der Ehegatten, durch Scheidung oder durch Abschluss einer Güterstandsvereinbarung, die einen anderen Güterstand begründet) möglich.
Bei den Güterständen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.
(Estnisches Familienrechtsgesetz)
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Bei der Gütergemeinschaft gilt das Vermögen, soweit nichts anderes nachgewiesen wird, als gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Ein Inventar der Vermögenswerte ist bei den Güterständen der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung nicht zu errichten, sollte jedoch bei der Zugewinngemeinschaft errichtet werden (siehe 5.3).2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Bei der Gütergemeinschaft üben die Ehegatten die Rechte und Pflichten über ihr gemeinschaftliches Vermögen gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen Ehegatten aus. Bei Geschäften über bewegliche Sachen oder Rechte, die zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten gehören, wird die Zustimmung des anderen Ehegatten als vorliegend angenommen (bei Geschäften über unbewegliche Sachen wird hingegen keine solche Zustimmung vermutet). Ein Ehegatte kann Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie selbst und ohne die Zustimmung seines Ehegatten mit Mitteln aus dem gemeinschaftlichen Vermögen tätigen.
Rechtsgeschäfte über gemeinschaftliche unbewegliche Sachen, die ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten getätigt wurden, sind nichtig. Jeder Ehegatte verwaltet sein Eigengut selbständig auf eigene Kosten und benötigt die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht. Ein Ehegatte kann nur mit der Zustimmung des anderen Ehegatten über eine Wohnung, die zu seinem Eigenvermögen gehört und als Familienwohnung oder separat von dem anderen Ehegatten genutzt wird, verfügen, einem Dritten die Nutzung derselben gewähren oder Rechtsverhältnisse bezüglich der Wohnungsnutzung beenden. Falls die Wohnung nach dem 01.01.2015 erworben wurde, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten zwingend erforderlich. Rechtsgeschäfte, die ohne die Zustimmung des Ehegatten abgeschlossen werden, sind nichtig. Dies gilt nicht für Wohnungen, die vor dem 01.01.2015 erworben wurden.
Beim (Wahl-)Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist Vermögen, das einem Ehegatten gehört, dessen persönliches Vermögen. Er kann darüber (ohne Zustimmung des anderen Ehegatten) frei verfügen, unabhängig davon, ob das Vermögen vor oder während der Ehe erworben wurde. Geschäfte über die Wohnung, in der die Familie wohnt oder die von dem Ehegatten genutzt wird, der nicht der Eigentümer ist, bedürfen der Zustimmung durch Letzteren. Ein derartiges Rechtsgeschäft, das ohne die Zustimmung des Ehegatten, der nicht der Eigentümer ist, abgeschlossen wird, ist nichtig, und der andere Ehegatte hat das Recht, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen
Jeder Ehegatte verwaltet sein persönliches Vermögen unabhängig auf eigene Kosten.
Beim (Wahl-)Güterstand der Gütertrennung werden die Ehegatten in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse so behandelt, als wären sie nicht verheiratet, und jeder Ehegatte verwaltet und verfügt selbständig auf eigene Kosten (über) sein Vermögen.
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Unabhängig davon, welcher eheliche Güterstand gewählt wurde, haften die Ehegatten gesamtschuldnerisch für Geschäfte, die von einem Ehegatten zur Führung des gemeinsamen Haushalts, im Interesse der Kinder oder zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie geschlossen wurden (wenn z.B. ein Ehegatte im familiären Interesse einen Kredit aufnimmt, haftet der andere Ehegatte als Gesamtschuldner). Der Umfang der von einem Ehegatten eingegangenen Verpflichtung darf jedoch nicht über das den Verbrauchsgewohnheiten der Ehegatten entsprechende Maß hinausgehen.2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Unabhängig davon, welcher eheliche Güterstand gewählt wurde, haftet ein Ehegatte für die von dem anderen Ehegatten eingegangenen Verbindlichkeiten nur insoweit, als der andere Ehegatte ihn durch seine Handlung vertreten und verpflichten kann.Beim Güterstand der Gütergemeinschaft haften die Ehegatten Dritten gegenüber mit ihrem Eigenvermögen und ihrem gemeinschaftlichen Vermögen für die folgenden Verbindlichkeiten:
- für Verpflichtungen, die einer der beiden Ehegatten zur Deckung des familiären Bedarfs eingegangen ist;
- für von einem der beiden Ehegatten eingegangene gesamtschuldnerische Verpflichtungen;
- für Verpflichtungen, bei denen ein Ehegatte mit einem Dritten vereinbart hat, sowohl mit dem Eigenvermögen als auch dem gemeinschaftlichen Vermögen zu haften (hierfür ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich).
Für sonstige Verbindlichkeiten haftet jeder Ehegatte mit seinem Eigenvermögen und der Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens (d.h. mit seinem Anteil). Ein Gläubiger kann die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens verlangen, wenn das Eigenvermögen des Ehegatten, der der Schuldner ist, zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nachweislich nicht ausreicht.
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Güterstände der Gütergemeinschaft, der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung können während der Ehe jederzeit durch Abschluss einer Güterstandsvereinbarung geändert werden.Bei Festlegung des ehelichen Güterstands im Rahmen einer Güterstandsvereinbarung können die Ehegatten
- den bei der Eheschließung oder in der Güterstandsvereinbarung gewählten Güterstand beenden;
- einen anderen gesetzlich vorgesehenen Güterstand wählen;
- den gewählten Güterstand in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abändern
- das Recht bestimmen, das auf ihr Vermögensverhältnis anwendbar ist, wenn beide Ehegatten in verschiedenen Ländern wohnen oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben.
Im Fall der Gütergemeinschaft kann in einer Güterstandsvereinbarung Folgendes vereinbart werden:
- Bestimmte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände bestimmter Art können zu gemeinschaftlichem Vermögen oder zu Eigenvermögen erklärt werden;
- Die gesetzlichen Beschränkungen bezüglich Rechtsgeschäften über die Familienwohnung oder eine von einem der Ehegatten genutzten Wohnung finden keine Anwendung (siehe 2.4.).
- Das Recht, das gemeinschaftliche Vermögen zu verwalten, kann auf einen Ehegatten übertragen und durch vertragliche Regelung eingeschränkt werden;
- Es kann vereinbart werden, dass für Geschäfte, die im Rahmen einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Ehegatten durchgeführt werden, die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht erforderlich ist.
Im Fall der Zugewinngemeinschaft kann durch eine Güterstandsvereinbarung Folgendes vereinbart werden
- dass die Beschränkungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Wohnung der Familie oder eine von einem Ehegatten separat genutzte Wohnung vorgesehen sind, nicht gelten (siehe 2.4);
- dass der Umfang und die Berechnung des Anfangsvermögens anders als gesetzlich vorgesehen festgelegt werden (siehe 5.3).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Die Ehegatten gehen die Güterstandsvereinbarung persönlich ein; sie wird von einem Notar erstellt und beurkundet.3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Eine Güterstandsvereinbarung kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden (im letzteren Fall tritt sie bei Unterzeichnung in Kraft). Wurde sie vor der Eheschließung geschlossen, tritt sie mit Eheschließung in Kraft.3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Den Ehegatten steht es frei, die Güterstandsvereinbarung jederzeit zu ändern (siehe 3.1.).3.5. Kann ein Ehevertrag nach dem nationalen Recht Ihres Landes rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Ehegatten diesen Vertrag während der Ehe schließen?
Nach estnischem Recht können die Ehegatten im Ehevertrag vorsehen, dass er rückwirkend in Kraft tritt, aber ein solcher Vertrag würde nur zwischen ihnen gelten und hätte keine Auswirkungen auf Dritte.Wenn die Ehegatten bei Eheschließung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung wählen, muss der Standesbeamte oder der Notar, vor dem die Ehe geschlossen wird, dies dem Güterrechtsregister zum Zwecke der Eintragung anzeigen.
Wenn die künftigen Ehegatten weder einen ehelichen Güterstand im Rahmen des Antrags auf Eheschließung wählen noch eine Güterstandsvereinbarung treffen, gelten für ihre Vermögensverhältnisse ab dem Zeitpunkt der Eheschließung die Vorschriften der Gütergemeinschaft. Eine Eintragung in das Güterrechtsregister findet nicht statt.
Schließen die Ehegatten eine Güterstandsvereinbarung, so werden die Einzelheiten der Vereinbarung auf Antrag mindestens eines Ehegatten in notariell beglaubigter Form in das Güterrechtsregister eingetragen; der Antrag muss die von einem Notar beglaubigten Unterschriften der Ehegatten enthalten.
Wird die Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft gerichtlich beendet, so übermittelt das Gericht der Notarkammer zwecks Vornahme der Eintragung im Güterstandsregister eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung.
(Estnisches Gesetz über das Güterrechtsregister)
In der Registerakte werden die für die Eintragung ursächlichen Dokumente aufbewahrt (Eheverträge, Gerichtsurteile, Anträge auf Vornahme von Eintragungen usw.).
Ein derartiges Interesse wird bei Ehegatten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Insolvenzverwaltern, Gerichten und Behörden vermutet.
Die im Güterrechtsregister eingetragenen Informationen können in Notariaten und auf der entsprechenden Webseite eingesehen werden. Bei Zugriff auf die im Güterrechtsregister eingetragenen Informationen bei einem Notar fällt eine Gebühr gemäß der notariellen Gebührenordnung an.
Wenn die künftigen Ehegatten weder einen ehelichen Güterstand im Rahmen des Antrags auf Eheschließung wählen noch eine Güterstandsvereinbarung treffen, gelten für ihre Vermögensverhältnisse ab dem Zeitpunkt der Eheschließung die Vorschriften der Gütergemeinschaft. Eine Eintragung in das Güterrechtsregister findet nicht statt.
Schließen die Ehegatten eine Güterstandsvereinbarung, so werden die Einzelheiten der Vereinbarung auf Antrag mindestens eines Ehegatten in notariell beglaubigter Form in das Güterrechtsregister eingetragen; der Antrag muss die von einem Notar beglaubigten Unterschriften der Ehegatten enthalten.
Wird die Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft gerichtlich beendet, so übermittelt das Gericht der Notarkammer zwecks Vornahme der Eintragung im Güterstandsregister eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung.
4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
Die Republik Estland verfügt über ein Güterstandsregister, das von der estnischen Notarkammer geführt wird.(Estnisches Gesetz über das Güterrechtsregister)
4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
In ein Registerdatenblatt wird Folgendes eingetragen: die persönlichen Daten der Ehegatten, der eheliche Güterstand, Änderungen der Vermögensrechte der Ehegatten, sowie die Anwendung estnischen oder ausländischen Rechts auf die Vermögensrechte der Ehegatten und Angaben zur Güterstandsvereinbarung.In der Registerakte werden die für die Eintragung ursächlichen Dokumente aufbewahrt (Eheverträge, Gerichtsurteile, Anträge auf Vornahme von Eintragungen usw.).
4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Die in einem Registerdatenblatt des Güterrechtsregisters enthaltenen Informationen sind für die Öffentlichkeit zugänglich und können frei ausgedruckt werden. Um Zugriff auf die Registerakten zu erhalten und die darin enthaltenen Dokumente auszudrucken, muss hingegen ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.Ein derartiges Interesse wird bei Ehegatten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Insolvenzverwaltern, Gerichten und Behörden vermutet.
Die im Güterrechtsregister eingetragenen Informationen können in Notariaten und auf der entsprechenden Webseite eingesehen werden. Bei Zugriff auf die im Güterrechtsregister eingetragenen Informationen bei einem Notar fällt eine Gebühr gemäß der notariellen Gebührenordnung an.
4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Wenn die Ehegatten Güterstand der Gütergemeinschaft abändern oder ihren ehelichen Güterstand wechseln, beenden oder ändern (siehe 3.1), ist dies gegenüber Dritten nur dann rechtswirksam, wenn die Änderungen in das Güterrechtsregister eingetragen wurden oder wenn der Dritte vom Bestehen der Güterstandsvereinbarung Kenntnis hatte.4.5. Kann ein Ehevertrag, der in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossen wurde, in Ihrem Land eingetragen werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen oder Formalitäten?
Ja, ein in einem ausländischen Staat geschlossener Ehevertrag kann im estnischen Güterstandsregister eingetragen werden. Zur Eintragung in das Güterstandsregister auf der Grundlage eines im Ausland abgeschlossenen Ehevertrags reichen die Ehegatten entweder einen schriftlichen Antrag oder einen digital signierten Antrag vor einem Notar ein (Notariatsverordnung §451(3)). Dokumente, die nicht in estnischer Sprache abgefasst sind, müssen zusammen mit der estnischen Übersetzung eines vereidigten Übersetzers eingereicht werden (Gesetz über das eheliche Güterstandsregister §8(2)).5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Im Fall einer Errungenschaftsgemeinschaft wird gemeinschaftliches Vermögen zwischen den Ehegatten gemäß den Vorschriften über die Auflösung von gemeinsamem Eigentum aufgeteilt. Nach dem Vermögensrecht wird das gemeinsame Eigentum aufgrund einer Vereinbarung zwischen den gemeinsamen Eigentümern aufgeteilt. Wird keine Vereinbarung erzielt, entscheidet das Gericht.Die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens ist nur nach dem Ende der Gütergemeinschaft möglich (entweder durch Tod eines der Ehegatten, durch Scheidung oder durch Abschluss einer Güterstandsvereinbarung, die einen anderen Güterstand begründet). Vermögen, das nicht aufgeteilt wurde, wird bis zu seiner Aufteilung als gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten betrachtet.
Beim Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft und dem der Gütertrennung gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; es kommt dann zu keiner Aufteilung des Eigentums.
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Es gelten dieselben Regeln wie die unter Punkt 2.5 und 2.6 beschriebenen.5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Wenn einer der Ehegatten höhere Geldausgaben als der andere für die Familie tätigt, wird – unabhängig vom geltenden Güterstand – angenommen, dass er keinen Anspruch auf Ausgleich des Betrages hat, den er über den Betrag des anderen Ehegatten hinaus beigetragen hat.Beim Güterstand der Gütergemeinschaft muss ein Ehegatte, wenn er zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens berechtigt ist und dieses zu Zwecken seines Eigenvermögens nutzt, einen Ausgleich in Höhe des aufgewandten Vermögens leisten. Der Ausgleich gilt als Teil des gemeinschaftlichen Vermögens. Wenn ein Ehegatte sein Eigenvermögen im Interesse des gemeinschaftlichen Vermögens verwendet, kann er verlangen, dass ihm aus dem gemeinschaftlichen Vermögen ein Ausgleich gezahlt wird.
Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist ein Ehegatte am Ende des Güterstands berechtigt, einen Ausgleich und eine finanzielle Entschädigung zu verlangen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet entweder mit dem Tod eines der Ehegatten, durch Scheidung oder durch Abschluss einer Güterstandsvereinbarung, die einen anderen Güterstand begründet, oder durch eine Gerichtsentscheidung auf Antrag eines der Ehegatten.
Der Betrag, um den das Vermögen jedes Ehegatten während des Güterstands der Zugewinngemeinschaft zugenommen hat (Zugewinn), wird ausgeglichen.
Um festzustellen, in welchem Ausmaß die Vermögenswerte einem Ausgleich unterliegen, wird ein Inventar der Vermögenswerte der beiden Ehegatten errichtet, in dem das gesamte Vermögen der Ehegatten (Gesamtvermögen) aufgeführt ist. Es enthält sowohl das Vermögen, das die Ehegatten am Beginn der Ehe oder des Güterstands hatten (Anfangsvermögen), als auch das Vermögen, das sie bis zum Ende der Ehe oder des Güterstands erworben haben (Zugewinn), sowie den Wert dieser beiden Vermögen.
Folgendes muss nicht ausgeglichen werden:
- Vermögen, das einem der beiden Ehegatten vor der Ehe gehörte;
- während der Ehe unentgeltlich erworbenes Vermögen (z.B. ein Geschenk oder eine Erbschaft);
- Anrechte, die sich für einen Ehegatten aufgrund einer Krankheit oder Verletzung und nach der staatlichen Rentenversicherung ergeben;
- Vermögenswerte, die im Austausch für Vermögenswerte erworben wurden, die keinem Ausgleich unterliegen.
Beim Güterstand der Gütertrennung werden die Ehegatten in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse so behandelt, als wären sie nicht miteinander verheiratet. Daher kann ein Ehegatte nur allgemeine Ausgleichsansprüche geltend machen (z.B. ungerechtfertigte Bereicherung, Schadensersatz).
Im Fall der gesetzlichen Erbfolge erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit den Verwandten des verstorbenen Ehegatten. Sein Anteil hängt von der Erbenordnung bzw. Linie der erbberechtigten Verwandten ab (die Verwandten erben in drei Erbenordnungen).
Erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit Erben erster Ordnung (Kindern), ist er zu gleichen Teilen mit den Kindern erbberechtigt und erhält nicht weniger als ein Viertel des Nachlasses.
Erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit Erben zweiter Ordnung (Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, d.h. Geschwister des Verstorbenen), ist er zur Hälfte des Nachlasses erbberechtigt. Erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit den Erben der zweiten Ordnung, so gebührt ihm auch bevorzugt ein zusätzlicher Anteil des Nachlasses (die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände).
Gibt es keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
Neben dem Anteil des Nachlasses kann der überlebende Ehegatte ein persönliches Nutzungsrecht der Immobilie, die als gemeinsames Heim diente, beanspruchen.
Erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit Erben erster Ordnung (Kindern), ist er zu gleichen Teilen mit den Kindern erbberechtigt und erhält nicht weniger als ein Viertel des Nachlasses.
Erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit Erben zweiter Ordnung (Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, d.h. Geschwister des Verstorbenen), ist er zur Hälfte des Nachlasses erbberechtigt. Erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit den Erben der zweiten Ordnung, so gebührt ihm auch bevorzugt ein zusätzlicher Anteil des Nachlasses (die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände).
Gibt es keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
Neben dem Anteil des Nachlasses kann der überlebende Ehegatte ein persönliches Nutzungsrecht der Immobilie, die als gemeinsames Heim diente, beanspruchen.
Nein.
Nach den am 01.01.2024 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über das internationale Privatrecht unterliegen die Eigentumsrechte der eingetragenen Partner dem von ihnen gewählten Recht.
Die eingetragenen Partner können das anwendbare Recht wählen, vorausgesetzt, dass das gewählte Recht die Vermögensrechte einer eingetragenen Partnerschaft anerkennt. In diesem Fall können die eingetragenen Partner das Recht des Wohnsitzlandes eines eingetragenen Partners, das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit ein eingetragener Partner besitzt, oder das Recht des Landes, in dem die eingetragene Partnerschaft registriert ist, wählen.
Haben die eingetragenen Partner keine Rechtswahl getroffen, so richten sich ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach dem Recht, das für die allgemeinen Rechtsfolgen der eingetragenen Partnerschaft gilt. Die allgemeinen Rechtsfolgen der eingetragenen Partnerschaft, mit Ausnahme des Mitteilungsrechts des eingetragenen Partners und des Adoptionsrechts unter den im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft vorgesehenen Bedingungen, bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft eingetragen ist. Werden Daten über eingetragene Partnerschaften in einem Register in mehreren Staaten eingetragen, so ist für die allgemeinen Rechtsfolgen der eingetragenen Partnerschaften das Recht des Staates anzuwenden, der die Daten zuletzt in das Register eingetragen hat. Das Recht des im vorstehenden Satz genannten Staates ist prospektiv ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Daten in das Register anzuwenden.
Durch den Abschluss eines Vertrages über eine eingetragene Partnerschaft verpflichten sich die eingetragenen Partner zur gegenseitigen Unterstützung und zum Unterhalt. Die eingetragenen Partner haben einander gegenüber gleiche Rechte und Pflichten. Sie organisieren gemeinsam ihr Zusammenleben unter Berücksichtigung des Wohlergehens des anderen und übernehmen gegenseitig die Verantwortung für das Zusammenleben.
Bei Abschluss eines Vertrags über eine eingetragene Partnerschaft wählen die eingetragenen Partner einvernehmlich eine vermögensrechtliche Beziehung. Die Arten der vermögensrechtlichen Beziehungen sind im Familienrechtsgesetz geregelt und entsprechen denen der Eheleute.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften, die ihre Partnerschaft nicht eingetragen haben, können auf andere Rechtsmittel außerhalb des Familienrechts zurückgreifen: Sie können Partnerschaften nach dem Schuldrecht eingehen (die Anwendung konkludenter Verträge ist nur auf bewegliches Vermögen beschränkt), gemeinsames Eigentum an Immobilien nach dem Sachenrecht erwerben, Testamente nach dem Erbrecht machen usw.
Die eingetragenen Partner können das anwendbare Recht wählen, vorausgesetzt, dass das gewählte Recht die Vermögensrechte einer eingetragenen Partnerschaft anerkennt. In diesem Fall können die eingetragenen Partner das Recht des Wohnsitzlandes eines eingetragenen Partners, das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit ein eingetragener Partner besitzt, oder das Recht des Landes, in dem die eingetragene Partnerschaft registriert ist, wählen.
Haben die eingetragenen Partner keine Rechtswahl getroffen, so richten sich ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach dem Recht, das für die allgemeinen Rechtsfolgen der eingetragenen Partnerschaft gilt. Die allgemeinen Rechtsfolgen der eingetragenen Partnerschaft, mit Ausnahme des Mitteilungsrechts des eingetragenen Partners und des Adoptionsrechts unter den im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft vorgesehenen Bedingungen, bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft eingetragen ist. Werden Daten über eingetragene Partnerschaften in einem Register in mehreren Staaten eingetragen, so ist für die allgemeinen Rechtsfolgen der eingetragenen Partnerschaften das Recht des Staates anzuwenden, der die Daten zuletzt in das Register eingetragen hat. Das Recht des im vorstehenden Satz genannten Staates ist prospektiv ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Daten in das Register anzuwenden.
Durch den Abschluss eines Vertrages über eine eingetragene Partnerschaft verpflichten sich die eingetragenen Partner zur gegenseitigen Unterstützung und zum Unterhalt. Die eingetragenen Partner haben einander gegenüber gleiche Rechte und Pflichten. Sie organisieren gemeinsam ihr Zusammenleben unter Berücksichtigung des Wohlergehens des anderen und übernehmen gegenseitig die Verantwortung für das Zusammenleben.
Bei Abschluss eines Vertrags über eine eingetragene Partnerschaft wählen die eingetragenen Partner einvernehmlich eine vermögensrechtliche Beziehung. Die Arten der vermögensrechtlichen Beziehungen sind im Familienrechtsgesetz geregelt und entsprechen denen der Eheleute.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften, die ihre Partnerschaft nicht eingetragen haben, können auf andere Rechtsmittel außerhalb des Familienrechts zurückgreifen: Sie können Partnerschaften nach dem Schuldrecht eingehen (die Anwendung konkludenter Verträge ist nur auf bewegliches Vermögen beschränkt), gemeinsames Eigentum an Immobilien nach dem Sachenrecht erwerben, Testamente nach dem Erbrecht machen usw.
Nach der estnischen Zivilprozessordnung (ZPO) sind die estnischen Gerichte zuständig, wenn sie über eine Sache nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand oder aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung entscheiden können, es sei denn, dass in den Gesetzen oder in internationalen Verträgen etwas anderes geregelt ist. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann die Vereinbarung beinhalten, einen Streit vor einem bestimmten Gericht zu regeln.
Bei Rechtsfragen bezüglich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten kann man sich an einen Notar wenden.
Bei Rechtsfragen bezüglich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten kann man sich an einen Notar wenden.