Paare in Griechenland
Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Der Güterstand von Ehegatten unterliegt dem Recht, das unmittelbar nach ihrer Eheschließung auf ihre persönlichen Verhältnisse Anwendung findet (Art. 14 und 15 des griechischen Zivilgesetzbuchs, nachfolgend HCC [Hellenic Civil Code]), und zwar in der folgenden Stufenfolge: 1. das Recht des Landes der letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit während der Ehe, sofern ein Ehegatte diese beibehalten hat, 2. falls dies nicht zutrifft, das Recht des Landes des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts während der Ehe und 3. falls dies nicht zutrifft, das Recht des Landes, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind.1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Die Ehegatten können das für ihr Vermögen geltende Recht nicht vertraglich festlegen. Das Haager Übereinkommen vom 14. März 1978, auf das sich vorstehend bezogen wird, wurde von Griechenland nicht ratifiziert. Die griechischen Regelungen des internationalen Privatrechts gelten daher ex lege.2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Es gibt zwei Systeme zur Regelung des ehelichen Güterstands:Die Zugewinngemeinschaft (Art. 1397-1402 HCC):
Dieser Güterstand findet Anwendung, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben. In der Zugewinngemeinschaft (Art. 1397 HCC) wird das individuelle Vermögen der Ehegatten durch die Ehe nicht beeinflusst. Das Vermögen, das den Ehegatten jeweils vor der Eheschließung gehörte und das sie nach der Eheschließung erwerben, bleibt weiterhin ihr Eigenvermögen, und sie haften jeweils individuell nur mit ihrem Eigenvermögen für ihre eigenen Verbindlichkeiten. Im Falle der Auflösung der Ehe haben jedoch beide Ehegatten Anspruch darauf, an der seit der Eheschließung erfolgten Vermehrung des Vermögens des jeweils anderen Ehegatten teilzuhaben, sofern sie zu dieser Vermehrung beigetragen haben (siehe Punkt 5.1.).
Der Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 1403-1415 HCC):
Wählen die Ehegatten den nicht sehr stark verbreiteten Güterstand der Gütergemeinschaft, begründen sie ein Gesamtgut, in dem jeder Ehegatte gleiche Anteile am Vermögen seines Ehegatten erhält, jedoch ohne das Recht, diesen Anteil am Vermögen zu veräußern.
Vermögenswerte, die in das Gesamtgut fallen (Art. 1405 HCC):
Enthält der Ehevertrag keine Bestimmungen über den Umfang des Gesamtguts, fallen alle Vermögenswerte in das Gesamtgut, die beide Ehegatten entgeltlich während der Ehe erwerben. Ausgenommen hiervon sind Einkünfte, die aus Vermögenswerten erzielt werden, die bereits vor der Eheschließung im Eigentum eines Ehegatten standen. Das Gesamtgut umfasst nicht die folgenden Vermögenswerte, selbst wenn diese entgeltlich erworben wurden: 1. die Vermögenswerte der Ehegatten, die ausschließlich für ihre persönliche Nutzung oder die Ausübung ihrer Berufe vorgesehen sind, sowie deren zugehörige Realrechte, 2. die in den Artikeln 464 und 465 HCC festgelegten Ansprüche (Ansprüche, die aufgrund ihrer Natur so eng mit einer Person verbunden sind, dass sie nicht von der Person übertragen oder getrennt werden können, oder Ansprüche, die vereinbarungsgemäß nicht übertragbar sind) und 3. geistige Eigentumsrechte.
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Es wird angenommen, dass ein Vermögenswert Teil des Gesamtguts ist, sofern nichts anderes nachgewiesen wird.2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Ein Vermögensverzeichnis ist von den Ehegatten nicht zu erstellen.2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
- In der Zugewinngemeinschaft ist jeder Ehegatte für die Verwaltung und Veräußerung seines eigenen Vermögens verantwortlich. Ein Ehegatte kann allerdings den jeweils anderen Ehegatten mit der Verwaltung seines individuellen Vermögens betrauen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, schuldet der verwaltende Ehegatte weder Rechenschaft noch ist er verpflichtet, die aus der Verwaltung dieser Vermögenswerte erzielten Einkünfte auszuzahlen. Die Verwendung dieser Einkünfte erfüllt vielmehr die Verpflichtung, zur Erfüllung der Bedürfnisse der Familie beizutragen (Art. 1399 HCC).
- Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, müssen sie eine Vereinbarung treffen, wer das gemeinschaftliche Vermögen verwaltet und wer das Recht hat, es zu veräußern. Das gleiche gilt für die Frage, ob es ein Einwilligungserfordernis geben soll, wenn vereinbart wurde, dass das Vermögen von nur einem Ehegatten verwaltet wird.
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Prinzipiell gilt bei beiden Systemen, dass für Rechtsgeschäfte, die von einem Ehegatten vorgenommen werden, auch nur dieser Ehegatte haftet. Im Fall der Gütergemeinschaft gilt allerdings, dass für sich auf die Verwaltung des Gesamtguts oder die Bedürfnisse der Familie beziehende Verbindlichkeiten, die während der Ehe von einem Ehegatten eingegangen werden, auch der Ehegatte, der nicht unmittelbar Schuldner ist, subsidiär haftet (siehe nachfolgend Punkt 2.6.b.)).2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
- In der Zugewinngemeinschaft haftet nur der Ehegatte, der während der Ehe die Verbindlichkeiten eingegangen ist, für diese Verbindlichkeiten. Gläubiger können ihre Forderungen nur aus dem Eigenvermögen des jeweiligen Schuldner-Ehegatten befriedigen.
- Im Güterstand der Gütergemeinschaft obliegt die Haftung für Verbindlichkeiten, die während der Ehe eingegangen wurden und sich auf die Verwaltung des Gesamtguts oder die Bedürfnisse der Familie beziehen, dem Schuldner-Ehegatten; wobei die Gläubiger ihre Forderungen aus dessen Eigenvermögen und dem gemeinschaftlichen Vermögen (und, falls dies nicht ausreichen sollte, aus dem Eigenvermögen des Nichtschuldner-Ehegatten bis zur Hälfte des Wertes ihrer Forderung, Art. 1410 HCC) befriedigen können. Im Fall persönlicher Verbindlichkeiten und von Verbindlichkeiten, die nicht mit der Befugnis zur Verwaltung des Gesamtguts des Schuldner-Ehegatten im Zusammenhang stehen, können Gläubiger ihre Forderungen aus dem Eigenvermögen des Schuldner-Ehegatten befriedigen; nur wenn dieses Vermögen zur Befriedigung ihrer Forderungen unzureichend ist, kann das gemeinschaftliche Vermögen herangezogen werden, aber selbst dann nur bis zur Hälfte des Werts (Art. 1408-1409 HCC).
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Im Wege einer ehevertraglichen Regelung können die Ehegatten die Gütergemeinschaft wählen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Vertrag nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. In diesem Vertrag können die Ehegatten den Umfang, die Verwaltung und das Erlöschen des gemeinschaftlichen Vermögens usw. regeln. Der Vertrag darf sich nicht auf Gewohnheitsrecht, außer Kraft gesetzte oder ausländische Gesetze beziehen.3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Für die Wahl des Güterstandes gelten folgende Formvorschriften a) der Vertrag ist in Form einer öffentlichen Urkunde zu errichten und b) in ein spezielles zu diesem Zweck geführtes öffentliches Register einzutragen (Art. 1403(2) HCC). Zur Gestaltung eines solchen Vertrages müssen sich die Ehegatten an einen Notar wenden.3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Dieser Vertrag kann vor oder nach der Eheschließung geschlossen werden und tritt mit Eintragung in das spezielle öffentliche Register in Kraft.3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Es steht den Ehegatten frei, den bestehenden Vertrag gemäß den in Punkt 3.2 dargelegten Bedingungen zu ändern.4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
Damit der Vertrag auch Wirkung gegenüber Dritten entfaltet, setzt Artikel 1403(2) HCC die Eintragung in ein spezielles öffentliches Register voraus.4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
Die öffentliche Urkunde, in der die Ehegatten die Gütergemeinschaft vereinbart haben, wird unter Berücksichtigung aller relevanter Aspekte, wie Namen der Ehegatten, Umfang der ehelichen Gütergemeinschaft und Einzelheiten zur Beendigung dieses Güterstandes, in das Register eingetragen.4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Personen mit einem berechtigten Interesse können auf das öffentliche Register zugreifen, das die vorgenannten Eintragungen enthält.4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Mit Eintragung in das öffentliche Register tritt der Vertrag in Kraft und kann Dritten entgegengehalten werden (Art. 1403 HCC).5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
- Wird eine Ehe beendet, in der die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Beteiligung an der seit der Eheschließung erfolgten Vermehrung des Vermögens des jeweils anderen Ehegatten in dem Umfang, in dem er zu dieser Vermehrung beigetragen hat. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, wird dieser Beitrag mit einem Drittel der Vermehrung angesetzt. Das gleiche gilt im Fall einer mehr als drei Jahre währenden Trennung der Ehegatten. Das durch Schenkung, Vermächtnis oder Erbe erworbene Vermögen, wird nicht als Vermehrung des Vermögens angesehen (Art. 1400 HCC).
- Wurde die Gütergemeinschaft gewählt, bewirkt die Ehescheidung die Aufhebung der Gütergemeinschaft und erfordert – sofern gemeinschaftliche Vermögenswerte bestehen – die Auseinandersetzung des Gesamtguts. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Auseinandersetzung des Gesamtguts gemäß den in den Artikeln 795 ff. HCC enthaltenen Bestimmungen über die Beendigung der Gütergemeinschaft und die Aufteilung des Gesamtguts sowie den in der griechischen Zivilprozessordnung (Hellenic Code of Civil Procedure) enthaltenen Bestimmungen über gemeinschaftliche Vermögenswerte. Die Auseinandersetzung des Gesamtguts erfolgt entweder im Wege einer vertraglichen Regelung oder, im Fall einer Meinungsverschiedenheit, durch die Gerichte (Art. 1414, 798-799 HCC). Beide Ehegatten haben Anspruch auf jeweils die Hälfte des Gesamtguts. Der Anspruch auf Auseinandersetzung kann nicht verjähren.
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
- War der Schuldner-Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, haftet er auch nach der Ehescheidung für bestehende Verbindlichkeiten. Er haftet für diese Verbindlichkeiten mit seinem Eigenvermögen.
- War der Schuldner-Ehegatte im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet, haftet er auch nach der Ehescheidung für bestehende Verbindlichkeiten. Bei Verbindlichkeiten, die vom Schuldner-Ehegatten während der Ehe eingegangen wurden und in Verbindung mit der Verwaltung des Gesamtguts oder den Bedürfnissen der Familie stehen, wirkt sich die infolge der Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durchgeführte Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens allerdings nicht auf die dinglichen Ansprüche der Gläubiger auf die gemeinsamen Vermögenswerte aus (Art. 803 HCC)
5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Ein zwingender Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht nicht. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings aus der Anwendung der Bestimmungen über eine ungerechtfertigte Bereicherung ergeben.- Waren die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, erbt der überlebende Ehegatte mindestens einen Teil des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten – entweder aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Gemäß den Regelungen über die gesetzliche Erbfolge erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, sofern es Kinder gibt. Gibt es keine Kinder, erbt er neben Geschwistern des Verstorbenen oder deren Kindern und Eltern des Verstorbenen oder, falls es diese nicht gibt, Großeltern, Onkeln und Cousinen und Cousins ersten Grades die Hälfte des Nachlasses. Gibt es keine nächsten Verwandten, erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen (Art. 1820-1821 HCC). Ungeachtet dessen, was der Verstorbene in seinem letzten Willen verfügt hat, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf seinen gesetzlichen Pflichtteil am Vermögen. Dieser beträgt die Hälfte des für ihn geltenden gesetzlichen Erbteils.
- Die eheliche Gütergemeinschaft endet mit dem Tod eines Ehegatten und der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil am Gesamtgut. Außerdem erbt er einen Teil des Anteils des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut und des Eigenvermögens des Verstorbenen, entweder aufgrund einer testamentarischen Verfügungen oder der aufgrund der oben beschriebenen gesetzlichen Erbfolge. Voraussetzung dafür, dass der überlebende Ehegatte in dieser Weise erbt, ist, dass der verstorbene Ehegatte vor seinem Tod kein Ehescheidungsverfahren gegen seinen Ehegatten eingeleitet hat (Art. 1822 HCC)
Nein.
Das Gesetz 3719/2008 führte das Konzept der „freien Partnerschaftsvereinbarung“ ein, die nur von volljährigen heterosexuellen Personen abgeschlossen werden kann. Artikel 1 bis 13 legen die Bedingungen und Formalitäten für den Abschluss und die Aufhebung einer freien Partnerschaftsvereinbarung fest, regeln die Vermögensverhältnisse der Partner sowie Fragen des Unterhalts und der elterlichen Fürsorge und bestimmen die Erbrechte, die sich aus einer solchen Vereinbarung ergeben. Diese Vereinbarungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
Artikel 6 des Gesetzes gewährt ausdrücklich die folgenden Optionen:
Was die Erbrechte des überlebenden Partners betrifft, entweder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder testamentarisch, sieht Artikel 11 (zwingende Rechtsvorschrift) vor:
Artikel 6 des Gesetzes gewährt ausdrücklich die folgenden Optionen:
- In Ermangelung einer speziellen Bestimmung in der freien Partnerschaftsvereinbarung gilt für die Partner der Güterstand der Gütertrennung für die Dauer der Vereinbarung; die Gütertrennung erstreckt sich sowohl auf vor der Vereinbarung als auch während der Dauer der Vereinbarung erworbene Vermögenswerte oder
- die Partner können in der freien Partnerschaftsvereinbarung festlegen, dass Vermögenswerte, die während der Dauer der Vereinbarung erworben werden, beiden Partnern zu gleichen Teilen gehören, ode
- die Partner können in der Vereinbarung festlegen, dass im Falle der Aufhebung der Vereinbarung beide Parteien einen Anspruch gegen die jeweils andere Partei auf während der Dauer der Vereinbarung erworbene Vermögenswerte haben, sofern sie zu deren Erwerb beigetragen haben. Dieser Anspruch besteht nicht für die Erben des Begünstigten und kann auch nicht auf diese übertragen oder von ihnen geerbt werden, er besteht aber gegenüber den Erben des Verpflichteten. Der Anspruch verjährt zwei Jahre nach Aufhebung der Vereinbarung.
Was die Erbrechte des überlebenden Partners betrifft, entweder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder testamentarisch, sieht Artikel 11 (zwingende Rechtsvorschrift) vor:
- Wird eine freie Partnerschaftsvereinbarung aufgrund des Todes eines der Partner aufgelöst, hat der überlebende Partner im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf ein Sechstel des Nachlasses, sofern es Kinder gibt, auf ein Drittel, sofern es Erben anderer Linien gibt, und auf das gesamte Vermögen, falls der Verstorbene keine Verwandten hat, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zur Erbschaft berufen sind.
- Ungeachtet abweichender letztwilliger Verfügungen des Verstorbenen hat der überlebende Partner Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des für ihn geltenden gesetzlichen Erbteils.
- Es gibt keine Bestimmungen zur Regelung der Vermögensverhältnisse nicht eingetragener Partnerschaften.
Die griechischen Gerichte sind zuständig bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Paaren unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, wenn das griechische internationale Zivilverfahrensrecht dies so bestimmt. Dies ist der Fall, wenn die Sache einen wesentlichen Bezug zu Griechenland aufweist.
Grundsätzlich sind griechische Gerichte zuständig, wenn der Beklagte seinen ständigen Aufenthaltsort in Griechenland hat. Falls der Beklagte seinen ständigen Aufenthaltsort nicht in Griechenland oder im Ausland hat, ist das Gericht in dem Bezirk zuständig, in dem er seinen Aufenthalt hat (Art. 3 und 22 der Zivilprozessordnung).
In Ehesachen ist ebenfalls das Gericht des Bezirks zuständig, in dem die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 39 Zivilprozessordnung). Griechische Gerichte sind immer für Parteien zuständig, die die griechische Staatsangehörigkeit haben (Art. 611 und 612 Zivilprozessordnung).
Grundsätzlich sind griechische Gerichte zuständig, wenn der Beklagte seinen ständigen Aufenthaltsort in Griechenland hat. Falls der Beklagte seinen ständigen Aufenthaltsort nicht in Griechenland oder im Ausland hat, ist das Gericht in dem Bezirk zuständig, in dem er seinen Aufenthalt hat (Art. 3 und 22 der Zivilprozessordnung).
In Ehesachen ist ebenfalls das Gericht des Bezirks zuständig, in dem die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 39 Zivilprozessordnung). Griechische Gerichte sind immer für Parteien zuständig, die die griechische Staatsangehörigkeit haben (Art. 611 und 612 Zivilprozessordnung).