
Paare in Lettland
Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht?
Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten? Der eheliche Güterstand unterliegt lettischem Recht, sofern die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Lettland haben. Falls sich ein Vermögenswert der Ehegatten in Lettland befindet, unterliegen sie im Hinblick auf diesen Vermögenswert ebenfalls lettischem Recht, selbst dann, wenn sie nicht in Lettland wohnhaft sind Art. 13 Lettisches Zivilgesetzbuch (CC)).1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Das lettische Recht sieht keine Rechtswahl vor.2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Im gesetzlichen ehelichen Güterstand behält jeder Ehegatte das Vermögen, das ihm vor der Eheschließung gehörte, sowie das Vermögen, das er während der Ehe erwirbt.Alles, was während der Ehe durch beide Ehegatten gemeinsam oder einen einzelnen Ehegatten gesondert, jedoch aus den Mitteln beider Ehegatten stammend, oder mit Hilfe des anderen Ehegatten erworben wird, ist das gemeinschaftliche Eigentum beider Ehegatten. Bei Ungewissheit muss davon ausgegangen werden, dass ein solches Vermögen den Ehegatten zu gleichen Teilen gehört (Art. 89 CC).
Zum Eigenvermögen jedes Ehegatten zählt/zählen:
- Vermögen, das einem Ehegatten vor der Ehe gehörte, oder Vermögen, das die Ehegatten vertraglich als Eigenvermögen ausgewiesen haben;
- Vermögenswerte, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen oder für dessen selbständige Berufstätigkeit erforderlich sind;
- Vermögen, das von einem der Ehegatten während der Ehe unentgeltlich erworben wurde;
- Einkünfte aus dem Eigenvermögen eines Ehegatten, das nicht den Bedürfnissen der Familie oder dem gemeinsamen Haushalt zugewiesen wird; und
- Vermögen, welches das in den vorstehenden Absätzen 1-4 angeführte Vermögen ersetzt (Art. 91 CC).
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Die Beweislast zum Nachweis, dass ein bestimmter Vermögenswert Teil des Eigenguts ist, liegt bei dem Ehegatten, der dies behauptet. Der Umstand, dass eine Immobilie Eigenvermögen eines Ehegatten darstellt, muss im Grundbuch vermerkt sein.Im Zweifelsfall muss davon ausgegangen werden, dass der gemeinsame Vermögenswert beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört.
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Eine Vermögensaufstellung ist nicht zwingend vorgesehen.2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Die Ehegatten können über ihr Eigenvermögen während der Ehe frei verfügen und dieses nutzen (Art. 90 Absatz 1 CC).Die Ehegatten müssen ihr gemeinschaftliches Vermögen gemeinsam verwalten und nutzen. Es kann jedoch nach Vereinbarung zwischen ihnen auch von einem der Ehegatten verwaltet werden. Die Veräußerung eines solchen Vermögenswertes durch einen Ehegatten erfordert die Einwilligung des anderen Ehegatten (Art. 90 Absatz 2 CC).
Im Interesse Dritter wird angenommen, dass bei Veräußerung beweglicher Sachen diese Einwilligung vorliegt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Einwilligung nicht vorlag, oder wenn der Vermögenswert, den ein Ehegatte veräußert hat, offensichtlich dem anderen Ehegatten gehörte.
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Ein Ehegatte haftet für die von dem anderen Ehegatten eingegangenen Verbindlichkeiten betreffend die Familie oder den gemeinsamen Haushalt mit seinem Eigenvermögen nur, wenn die Mittel aus diesen Verbindlichkeiten auch zur Deckung der Bedürfnisse der Familie- bzw. des gemeinsamen Haushalts verwendet wurden (Art. 96 Absatz 2 CC).2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Das Vermögen eines der beiden Ehegatten darf nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten aufgewendet werden. Sollte aufgrund einer Verbindlichkeit eines Ehegatten ein Vollstreckungsverfahren gegen das Eigenvermögen des anderen Ehegatten eingeleitet werden, kann dieser Ehegatte darum ersuchen, dass sein Vermögen bei dem Verfahren unberücksichtigt bleibt (Art. 100 CC). Wird das gemeinschaftliche Vermögen zur Zahlung der Verbindlichkeiten eines Ehegatten aufgewendet, kann der andere Ehegatte die Aufteilung des Vermögens oder die Nichtberücksichtigung seines Teils beim Vollstreckungsverfahren beantragen.Die Ehegatten haften mit ihrem gemeinschaftlichen Vermögen und – falls dies nicht ausreicht – mit ihrem Eigenvermögen für Verbindlichkeiten, die sie gemeinsam für die Bedürfnisse der Familie oder des gemeinsamen Haushalts eingegangen sind (Art. 96 Absatz 1 CC). Ein Ehegatte haftet mit seinem Eigenvermögen für die Bedürfnisse der Familie oder den gemeinsamen Haushalt betreffende Verbindlichkeiten, die von ihm alleine eingegangen wurden, falls das gemeinsame Vermögen der Ehegatten hierfür nicht ausreicht. Der jeweils andere Ehegatte haftet für diese Verbindlichkeiten nur, falls die Mittel aus diesen Verbindlichkeiten für die Bedürfnisse der Familie bzw. den gemeinsamen Haushalt aufgewendet wurden (Art. 96 Absatz 2 CC).
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Durch Abschluss eines Ehevertrages können die Ehegatten vertraglich eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbaren (Art. 116 CC).Falls die Ehegatten eine Gütergemeinschaft vereinbaren, wird aus dem vorehelichen Vermögen der Ehegatten sowie dem Vermögen, das sie während der Ehe erwerben, eine unteilbare Vermögensmasse. Dieses Gesamtgut enthält allerdings nicht die Vermögenswerte, die von den Ehegatten im Ehevertrag als Eigenvermögen eines Ehegatten bestimmt wurden.
Die Ehegatten vereinbaren, wer das gemeinschaftliche Vermögen verwaltet (Ehefrau, Ehemann oder beide gemeinsam). Falls nur ein Ehegatte das gemeinschaftliche Vermögen verwaltet, kann er dieses vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen in seinem eigenen Namen nutzen und veräußern, ist dabei aber verpflichtet, die Ausgaben der Familie und des gemeinsamen Haushalts zu decken (Art. 124 CC). Für die Übertragung, Beleihung oder Belastung mit dinglichen Rechten von unbeweglichem gemeinschaftlichem Vermögen ist die Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten erforderlich (Art. 128 CC). Eine Einwilligung ist auch im Fall einer Schenkung beweglichen gemeinschaftlichen Vermögens erforderlich, wenn die Schenkung den Wert eines üblichen, kleinen Geschenks übersteigt (Art. 129 CC). Beide Ehegatten veräußern ihr Eigenvermögen unabhängig voneinander (Art. 125 Absatz 2 CC).
Im Fall einer Gütergemeinschaft haftet ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten, die der andere Ehegatte im Namen der Familie und des gemeinsamen Haushalts eingeht, auch mit seinem Eigenvermögen, aber nur dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen und das Eigenvermögen des Ehegatten, der die Verbindlichkeit eingegangen ist, nicht ausreicht (Art. 130 CC).
Wird vertraglich eine Gütertrennung vereinbart, behält der jeweilige Ehegatte nicht nur das Vermögen, das ihm bereits vor der Ehe gehörte, sondern er erwirbt Vermögen und nutzt, verwaltet und veräußert dieses auch während der Ehe unabhängig von seinem Ehegatten (Art. 117 CC). Ein Ehegatte darf das Vermögen des jeweils anderen Ehegatten ohne dessen Einwilligung nicht nutzen, verwalten oder veräußern (Art. 118 Absatz 1 CC). Allerdings können die Ehegatten vereinbaren, dass das Vermögen eines der beiden Ehegatten durch den anderen Ehegatten verwaltet wird. In diesem Fall haftet der verwaltende Ehegatte für Verluste, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden (Art. 119 CC).
Im Fall der Gütertrennung haftet jeder Ehegatte mit seinem eigenen Vermögen für seine eigenen Verbindlichkeiten (Art. 121 CC).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Eheverträge werden vor einem Notar in Anwesenheit beider Ehegatten oder, falls einer von ihnen noch minderjährig sein sollte, im Beisein seines Vormunds unterzeichnet (Art. 115 CC).3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Ein Ehevertrag kann sowohl während der Ehe als auch vor Eheschließung geschlossen werden. In diesem Fall wird der Ehevertrag erst nach Eheschließung registriert (Art. 114 CC). Was die Beziehung zwischen den Ehegatten betrifft, tritt der Ehevertrag zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft. In Hinsicht auf Dritte muss der Ehevertrag registriert sein, um Gültigkeit zu erlangen.3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Ehegatten können den bestehenden Vertrag unter den gleichen Bedingungen ändern, die auch bei der Unterzeichnung des Vertrages galten.3.5. Kann ein Ehevertrag nach dem nationalen Recht Ihres Landes rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Ehegatten diesen Vertrag während der Ehe schließen?
In Lettland kann der Ehevertrag sowohl vor der Heirat als auch während der Ehe geschlossen werden. Damit Eheverträge gegenüber Dritten verbindliche Wirkung entfalten, müssen sie im Güterstandsregister und in Bezug auf unbewegliches Vermögen auch im Grundbuch eingetragen werden. Der Ehevertrag ist ab dem Zeitpunkt des Abschlusses bindend. Daher ist es nicht möglich, während der Ehe einen Ehevertrag mit rückwirkender Inkraftsetzung abzuschließen.4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
Für seine Gültigkeit gegenüber Dritten muss die eheliche Güterstandsregelung, die in dem Ehevertrag getroffen wurde, im Register für eheliche Vermögensverhältnisse (Spousal Property Relations Register), das vom Unternehmensregister (Register of Enterprises) geführt wird, eingetragen sein. Außerdem müssen auch die anderen gesetzlich geforderten Informationen (siehe Punkt 4.2.) und Verträge, Gerichtsurteile, Beschlüsse und Mitteilungen, die sich auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten beziehen, registriert werden.Der Ehevertrag wird in der entsprechenden örtlichen Stelle des Unternehmensregisters, in dessen administrativen Bezirk der Wohnsitz eines Ehegatten gemeldet ist, registriert. Falls der Ehevertrag auch eine Bestimmung über Immobilien enthält, muss der Vertrag auch im Grundbuch des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet, eingetragen werden.
4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
Das Register für eheliche Vermögensverhältnisse muss die folgenden Informationen enthalten:- Informationen über die Ehegatten;
- Informationen über die vertraglich bestimmte eheliche Güterstandsregelung: Gütertrennung oder Gütergemeinschaft; Zeitpunkt der Registrierung im Register; Informationen über den Ehevertrag; Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Güterstandsregelung;
- Besondere Informationen: Informationen darüber, welche Vermögenswerte das Eigenvermögen der jeweiligen Ehegatten bilden; Haftung eines Ehegatten für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen Ehegatten; Einschränkungen der Vermögensrechte eines Ehegatten; andere Informationen, die sich auf Dritte beziehen; Bekanntmachungen.
4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Jedermann kann Einsicht in das Register nehmen und Aktenauszüge anfordern.4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Der Vertrag sowie ein Gerichtsurteil über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens sind erst nach ihrer Registrierung im Register für eheliche Vermögensverhältnisse Dritten gegenüber wirksam. In Hinsicht auf Immobilien setzt die Wirksamkeit die Eintragung im Grundbuch voraus.4.5. Kann ein Ehevertrag, der in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossen wurde, in Ihrem Land eingetragen werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen oder Formalitäten?
In Lettland ist es möglich, einen im Ausland geschlossenen Ehevertrag in das Eheregister eintragen zu lassen. Die Eintragung ist nur möglich, wenn eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in lettischer Sprache vorgelegt wird. Weitere Informationen finden Sie hier.5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Unter der gesetzlichen ehelichen Güterstandsregelung behält jeder Ehegatte nach der Ehescheidung sein Eigenvermögen. Das gemeinschaftliche Vermögen wird unter den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt.Falls die Gütergemeinschaft gewählt und nichts anderes vereinbart wurde, wird bei einer Ehescheidung das gemeinschaftliche Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen unter den Ehegatten aufgeteilt (Art. 137 CC).
Falls der Ehevertrag eine Gütertrennung vorsieht, erfolgt im Fall einer Ehescheidung keine Vermögensaufteilung. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das ihm bereits vor der Ehe gehörte, sowie das Vermögen, das er während der Ehe erworben hat (Art. 117 CC).
Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens vor einem Notar unterzeichnen oder einen privaten Vertrag abschließen. Eine solche Vereinbarung darf nur während der Ehe unterzeichnet werden. Falls die Ehegatten zu keiner Einigung gelangen, muss die Streitigkeit in Form einer Klage zu Gericht gebracht werden.
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Bei der Aufteilung des Vermögens werden die Verbindlichkeiten berücksichtigt. Die Ehegatten können einen Vertrag über die Aufteilung der gemeinsamen Verbindlichkeiten unterzeichnen. Falls es zu einer Streitigkeit kommt, muss diese in Form einer Klage zu Gericht gebracht werden.5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Während oder nach der Auflösung einer Ehe kann ein (ehemaliger) Ehegatte Unterhalt von dem anderen (ehemaligen) Ehegatten fordern, der den Verhältnissen des letztgenannten Ehegatten angemessen ist, sofern die Handlungen dieses Ehegatten zur Beendigung der Ehe beigetragen haben und falls dieser Unterhalt erforderlich ist, damit der vorherige Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Ehegattens gewährleistet werden kann (Art. 81 CC).Falls ein Ehegatte im Rahmen der Verwaltung des Vermögens des anderen Ehegatten erforderliche Ausgaben aus seinem eigenen Vermögen getätigt hat, darf er von dem anderen Ehegatten erst bei Beendigung dieser Verwaltung die Erstattung dieser Auslagen fordern, soweit er nicht selbst zur Tragung der Auslagen verpflichtet ist (Art. 101 CC).
Dabei bewertet der Antragsteller seine Forderung – im Fall einer Streitigkeit wird ein Gutachter hinzugezogen. Des Weiteren muss ein Ehegatte in einer Gütergemeinschaft den Wert erstatten, den er dem Gesamtgut zugunsten seines Eigenvermögens entnommen hat. Falls ein Ehegatte Ausgaben aus seinem Eigenvermögen zugunsten des Gesamtguts aufgewendet hat, kann er die Erstattung aus dem Gesamtgut fordern (Art. 138 CC).
Jeder Ehegatte ist ungeachtet des ehelichen Güterstands berechtigt, im Todesfall frei über sein Vermögen zu verfügen (Art. 88 CC).
Der überlebende Ehegatte ist Erbe des verstorbenen Ehegatten, unabhängig davon, welcher eheliche Güterstand während der Ehe Anwendung fand (Art. 392 CC).
Der überlebende Ehegatte erhält ebenso wie jedes Kind den gleichen Anteil am Nachlass des Verstorbenen, sofern die Anzahl der verbleibenden Kinder weniger als vier beträgt. Falls die Anzahl der Kinder vier oder mehr beträgt, erhält er ein Viertel (Art. 393 CC).
Falls der verstorbene Ehegatte keine lebenden Nachkommen oder adoptierte Kinder hat, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und zusätzlich die Einrichtungsgegenstände der ehelichen Wohnung.
Falls es keine überlebenden Nachkommen, adoptierte Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister oder Geschwisterkinder gibt, oder falls die verbleibenden Erben ihren Anteil nicht einfordern, fällt der gesamte Nachlass dem überlebenden Ehegatten (Art. 396 CC) zu.
Der überlebende Ehegatte ist Erbe des verstorbenen Ehegatten, unabhängig davon, welcher eheliche Güterstand während der Ehe Anwendung fand (Art. 392 CC).
Der überlebende Ehegatte erhält ebenso wie jedes Kind den gleichen Anteil am Nachlass des Verstorbenen, sofern die Anzahl der verbleibenden Kinder weniger als vier beträgt. Falls die Anzahl der Kinder vier oder mehr beträgt, erhält er ein Viertel (Art. 393 CC).
Falls der verstorbene Ehegatte keine lebenden Nachkommen oder adoptierte Kinder hat, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und zusätzlich die Einrichtungsgegenstände der ehelichen Wohnung.
Falls es keine überlebenden Nachkommen, adoptierte Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister oder Geschwisterkinder gibt, oder falls die verbleibenden Erben ihren Anteil nicht einfordern, fällt der gesamte Nachlass dem überlebenden Ehegatten (Art. 396 CC) zu.
Nein, das lettische Recht sieht keine Bestimmungen für einen besonderen ehelichen Güterstand für Paare unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor.
Das lettische Recht erkennt nur die Ehe unter heterosexuellen Paaren an. Das Gesetz sieht weder eingetragene noch nicht-eingetragene Partnerschaften vor.
Alle zivilrechtlichen Streitigkeiten unterliegen den Gerichten. Sie werden von einem Amtsgericht (Stadtgericht) untersucht, mit Ausnahme von Angelegenheiten, die nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen von einem Bezirksgericht zu untersuchen sind.
Falls die Vermögensaufteilung im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens erfolgt, ist prinzipiell das Gericht des Bezirks zuständig, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 26 Absatz 1 der lettischen Zivilprozessordnung).
Sofern in den gegenseitigen Beziehungen der beteiligten Staaten die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung Anwendung findet, wird die Zuständigkeit lettischer Gerichte gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung festgestellt.
Falls die Vermögensaufteilung im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens erfolgt, ist prinzipiell das Gericht des Bezirks zuständig, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 26 Absatz 1 der lettischen Zivilprozessordnung).
Sofern in den gegenseitigen Beziehungen der beteiligten Staaten die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung Anwendung findet, wird die Zuständigkeit lettischer Gerichte gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung festgestellt.