Paare in Litauen
Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Der eheliche Güterstand unterliegt dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben („Wohnsitz“ ist hier der Ort, an dem eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, mit der Absicht dort zu bleiben, und den sie als den Mittelpunkt ihrer persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen betrachtet). Falls die Ehegatten Wohnsitze in unterschiedlichen Staaten haben, ist das Recht des Staates anwendbar, deren gemeinsame Staatsbürgerschaft sie haben. Falls die Ehegatten niemals einen gemeinsamen Wohnsitz hatten und Staatsangehörige unterschiedlicher Staaten sind, ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehe geschlossen wurde (Art. 1.28(1) des Zivilgesetzbuches (nachfolgend: CC)).1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Die Ehegatten dürfen das anwendbare Recht selbst wählen. Sie dürfen das Recht des Staates wählen, in dem sie beide ihren Wohnsitz haben oder in Zukunft haben werden, oder das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, oder das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt (Art. 1.28(2) des CC)).2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe erwerben, wird Teil ihres gemeinschaftlichen Vermögens - Gesamtgut - , wie auch unter anderem das Einkommen und die Einkünfte während der Ehe aus dem Eigenvermögen eines Ehegatten oder aus der Arbeit oder intellektuellen Tätigkeiten. Das Eigenvermögen eines jeden Ehegatten besteht aus:- Vermögen, das von den Ehegatten vor Beginn der Ehe getrennt erworben wurde;
- Vermögen, das aufgrund einer Erbschaft oder als Schenkung während der Ehe erworben wurde, sofern das Testament oder die Schenkungsvereinbarung nicht festlegen, dass das Vermögen Teil des Gesamtguts werden soll;
- die persönlichen Gebrauchsgegenstände eines Ehegatten (Kleidung, Vermögenswerte, die für die Berufstätigkeit des Ehegatten erforderlich sind);
- die Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum, mit Ausnahme der aus diesen Rechten erzielten Einkünfte;
- Mittel und bewegliche Sachen, die für die persönliche Geschäftstätigkeit eines der Ehegatten erforderlich sind, mit Ausnahme der Mittel und beweglichen Sachen, die in der Geschäftstätigkeit verwendet werden, die von beiden Ehegatten verfolgt wird;
- Entschädigungen und Ausgleichszahlungen, die einer der Ehegatten für nichtmaterielle Schäden oder Personenschäden erhält, Zahlungen, die als finanzielle Unterstützung für bestimmte Zwecke geleistet werden, und andere Leistungen, die sich ausschließlich auf einen der Ehegatten beziehen, nicht-übertragbare Rechte;
- Vermögen, das mittels des Eigenvermögens erworben wird, bzw. Erlöse aus dem Verkauf von Eigenvermögen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs mit der ausdrücklichen Absicht der Ehegatten als Eigenvermögen angeschafft wurde (Art. 3.89(1) des CC).
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Das gesamte Vermögen gilt als gemeinschaftliches Vermögen, sofern nicht festgestellt wird, dass es das Eigenvermögen ausschließlich eines Ehegatten darstellt (Art. 3.88(2) des CC).2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Die Ehegatten sind nicht verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu errichten.2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Das gemeinschaftliche Vermögen darf nur im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten genutzt, verwaltet und veräußert werden (Art. 3.92(1) des CC). Im Rechtsverkehr wird vermutet, dass ein Ehegatte über die Einwilligung des anderen Ehegatten verfügt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen ein Rechtsgeschäft die schriftliche Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich macht (Art. 3.92(3) des CC). Rechtsgeschäfte, die die Veräußerung oder Belastung einer Immobilie im gemeinschaftlichen Besitz oder die Rechte daran betreffen, und Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung eines in gemeinschaftlichen Besitz stehenden Unternehmens betreffen oder Wertpapiere oder eine Belastung der Rechte an diesen, dürfen nur von beiden Ehegatten ausgeführt werden, es sei denn, einer der Ehegatten wurde durch den anderen Ehegatten bevollmächtigt, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (Art. 3.92(4) des CC).Wird ein Rechtsgeschäft ohne die Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten abgeschlossen, kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem er von dem Rechtsgeschäft Kenntnis genommen hat, genehmigen (Art. 3.92(6) des CC). Rechtsgeschäfte, die ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen und anschließend nicht von ihm genehmigt wurden, können im Rahmen einer Klage angefochten werden. Der Ehegatte muss die Klage innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem er von dem Rechtsgeschäft erfahren hat, erheben. Eine Anfechtung setzt den Nachweis voraus, dass die andere Partei bei Vornahme des Rechtsgeschäfts unredlich gehandelt hat (Art. 3.96(1) des CC). Rechtsgeschäfte, die nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten hätten erfolgen oder nur gemeinsam von beiden Ehegatten gemeinsam hätten vorgenommen werden dürfen, können für ungültig erklärt werden, ungeachtet dessen, ob die andere Partei bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts redlich oder unredlich gehandelt hat. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen zumindest einer der Ehegatten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts betrügerisch gehandelt hat oder gegenüber öffentlichen Stellen mit Zuständigkeit für öffentliche Register oder gegenüber anderen Behörden oder Amtspersonen falsche Angaben gemacht hat. In diesen Fällen darf das Rechtsgeschäft nur ungültig erklärt werden, wenn der am Rechtsgeschäft beteiligte Dritte unredlich gehandelt hat (Art. 3.96(2) des CC).
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Im Rechtsverkehr wird vermutet, dass der andere Ehegatte die erforderliche Einwilligung erteilt hat. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der schriftlichen Einwilligung des anderen Ehegatten abhängt (Art. 3.92(3) des CC).2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Die folgenden Verbindlichkeiten werden aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten bedient:- Verbindlichkeiten in Verbindung mit Belastungen von Vermögenswerten im Gesamtgut, die zum Zeitpunkt der Anschaffung existierten oder später eingegangen wurden;
- Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens;
- Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Haushaltsführung;
- Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Gerichts- bzw. Anwaltskosten, sofern die Klage mit dem Gesamtgut oder den Interessen der Familie in Verbindung steht;
- Verbindlichkeiten, die sich aus Rechtsgeschäften ergeben, die von einem der Ehegatten mit Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten durchgeführt oder von dem letztgenannten Ehegatten zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt wurden, sowie Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, für die keine Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich war, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das Rechtsgeschäft im Interesse der Familie vorgenommen wurde (Art. 3.109(1) des CC).
Sollte das Gesamtgut nicht ausreichen, um die Forderungen der Gläubiger, für welche die Ehegatten gesamtschuldnerisch haften, zu befriedigen, werden die Forderungen aus dem Eigenvermögen der Ehegatten befriedigt (Art. 3.113 des CC).
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten haben das Recht, im Ehevertrag vertraglich festzulegen, dass:- Vermögen, das sowohl vor als auch während der Ehe erworben wird, Eigenvermögen des jeweiligen Ehegatten ist;
- Eigenvermögen, das ein Ehegatte vor der Ehe erworben hat, nach Registrierung der Ehe zu gemeinschaftlichem Vermögen wird;
- Vermögen, das während der Ehe erworben wird, zu verschiedenen Teilen aufzuteilendes Gesamtgut darstellt (Art. 3.104(1) des CC).
In ihrem Ehevertrag können die Ehegatten vertraglich bestimmen, dass eine dieser ehelichen Güterstandsregelungen für ihr gesamtes Vermögen Geltung finden soll oder nur für einen bestimmten Teil oder auch nur für bestimmte bewegliche Sachen (Art. 3.104(2) des CC).
In ihrem Ehevertrag können die Ehegatten sowohl in Bezug auf ihr bestehendes als auch das zukünftige Vermögen ihren ehelichen Güterstand vereinbaren (Art. 3.104(3) des CC).
Ein Ehevertrag kann auch die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens, dem gegenseitigen Unterhalt, der Beteiligung an der Versorgung der Familie sowie die Vorgehensweise zur Aufteilung des Vermögens im Fall der Ehescheidung und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen der Ehegatten regeln (Art. 3.104(4) des CC).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Ein Ehevertrag muss vor einem Notar geschlossen und im Register für Eheverträge eingetragen werden (siehe Punkt 4.) (Art. 3.103 des CC).3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Ein Ehevertrag kann vor Registrierung der Eheschließung (vorehelicher Vertrag) oder jederzeit nach Registrierung der Ehe (nach der Eheschließung geschlossener Vertrag) geschlossen werden. Ein Ehevertrag, der vor Registrierung der Eheschließung geschlossen wurde, tritt am Tag der Registrierung der Eheschließung in Kraft. Ein nach Eheschließung geschlossener Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem er geschlossen wird, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht (Art. 3.102 des CC).3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ein Ehevertrag kann jederzeit durch die Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen vor einem Notar mit Genehmigung des Gerichts geändert oder aufgehoben werden (Art. 3.103(2), Art. 3.106(1) des CC).3.5. Kann ein Ehevertrag nach dem nationalen Recht Ihres Landes rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Ehegatten diesen Vertrag während der Ehe schließen?
In Litauen kann der Ehevertrag vor der Heirat oder während der Ehe geschlossen werden. Ein vor der Eintragung der Eheschließung geschlossener Ehevertrag wird mit dem Datum der Eintragung der Eheschließung wirksam. Ein nach der Eheschließung geschlossener Ehevertrag tritt mit seinem Abschluss in Kraft, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.Der Ehevertrag und seine Änderungen können nur dann gegen Dritte verwendet werden, wenn der Vertrag und seine Änderungen im Register für Eheverträge eingetragen wurden. Änderungen des Ehevertrags haben keine rückwirkende Geltung.
4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
In Litauen gibt es ein Register für Eheverträge. Das Register wird vom zentralen Hypothekenamt (Central Mortgage Office) geführt.4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
Das Register erfasst Eheverträge und Vermögensaufteilungen. Der Registereintrag muss das Datum des Ehevertrages, Angaben zu den Vertragsparteien, den Tag und die Umstände des Inkrafttretens des Vertrages, Angaben zum Vermögen, das der Güterstandsvereinbarung unterliegt, und den vorgesehenen Güterstand aufführen (Paragraf 14 der Vorschriften über das Register für Eheverträge (Regulations on the Register of Marriage Contracts)).Der Registereintrag muss entweder den Vertrag oder das Gerichtsurteil über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens sowie Angaben zu den Vertragsparteien oder den Personen, deren Vermögen aufgrund eines Gerichtsurteils aufzuteilen ist, Angaben zu dem Vermögen, das einem Vertrag oder einer gerichtlichen Aufteilungsentscheidung unterliegt, und den vereinbarten Güterstand aufführen (Paragraf 15 der Vorschriften über das Register für Eheverträge).
4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Auszüge aus dem Register müssen schriftlich, per E-Mail, per Post, auf anderen Kommunikationswegen oder persönlich zur Verfügung gestellt werden (Paragraf 63 der Vorschriften über das Register für Eheverträge).Daten aus dem Register müssen allen Personen zur Verfügung gestellt werden, die ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Daten haben (Paragraf 67 der Vorschriften über das Register für Eheverträge).
4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Ein Ehevertrag und dessen Änderungen kann Dritten nur entgegengehalten werden, wenn er im Register für Eheverträge eingetragen wurde. Dies gilt jedoch nicht, falls der Dritte zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts über den Ehevertrag und dessen Änderungen Kenntnis hatte (Art. 3.103 (3) des CC).4.5. Kann ein Ehevertrag, der in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossen wurde, in Ihrem Land eingetragen werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen oder Formalitäten?
In Litauen ist es möglich, einen im Ausland geschlossenen Ehevertrag in das Ehevertragsregister eintragen zu lassen.Ein in einem ausländischen Staat geschlossener Ehevertrag kann in das Ehevertragsregister eingetragen werden, wenn mindestens eine der Parteien über den vom litauischen Bevölkerungsregister bereitgestellten persönlichen Identifikationscode verfügt und der persönliche Code im Ehevertrag angegeben ist.
Einer der Ehegatten oder Lebensgefährten, der einen Ehevertrag eintragen lassen oder Änderungen an einem im Ausland genehmigten Vertrag eintragen lassen möchte, sowie die Beendigung eines solchen Vertrages eintragen lassen möchte, kann die Daten persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, per Post oder elektronisch beim Ehevertragsregister einreichen.
Alle Daten und Dokumente, die dem Ehevertragsregister vorgelegt werden, müssen in litauischer Sprache abgefasst sein. Wenn die Dokumente nicht in litauischer Sprache verfasst sind, muss eine Übersetzung beigefügt werden, die gemäß dem in den Rechtsakten festgelegten Verfahren genehmigt wurde. Ein in einem ausländischen Staat geschlossener Ehevertrag muss mit einer Apostille beglaubigt oder beurkundet werden.
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Es wird vermutet, dass die Ehegatten über gleiche Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen - Gesamtgut - verfügen (Art. 3.117(1) des CC).Vor Aufteilung des Gesamtguts muss zunächst das gemeinschaftliche Vermögen und das jeweilige Eigenvermögen der Ehegatten festgestellt werden. Das Gesamtgut muss zunächst dafür aufgewendet werden, um die fälligen Schulden zu begleichen, für die das Gesamtgut haftet. Sofern nach Abzug der Verbindlichkeiten gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist, wird es dann zu gleichen Teilen unter den Ehegatten aufgeteilt. Ausgenommen hiervon sind besondere im Zivilgesetzbuch speziell geregelte Fälle (Art. 3.118 des CC).
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Die Ehegatten haften auch nach der Ehescheidung weiterhin gesamtschuldnerisch für gemeinsame Verbindlichkeiten.5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Ist der Wert des Vermögens, welches das Gericht einem der Ehegatten zuspricht, höher als dessen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen, hat er gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz (Art. 3.117(3) CC).Beim Tod eines Ehegatten hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens (Art. 52 des Gesetzes über den Notarberuf). Des Weiteren ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe neben den Kindern (Erben erster Ordnung) bzw. den Enkeln und Eltern (Erben zweiter Ordnung) des verstorbenen Ehegatten. Er erbt neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses, sofern es außer dem Ehegatten nicht mehr als drei Erben gibt. Falls es mehr als drei Erben gibt, erben der Ehegatte und die Erben erster Ordnung den gleichen Anteil. Erbt der Ehegatte neben Erben der zweiten Ordnung, hat er Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Gibt es keine Erben erster und zweiter Ordnung, fällt dem Ehegatten der gesamte Nachlass zu (Art. 5.13 des CC).
Nein.
Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Republik Litauen über das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ohne Eheschließung oder über eingetragene Partnerschaften sind noch nicht in Kraft getreten.
Die Gerichte sind in Familiensachen unter der Voraussetzung zuständig, dass mindestens ein Ehegatte Staatsbürger der Republik Litauen oder eine staatenlose Person mit Wohnsitz in der Republik Litauen ist (Art. 784(1) der Zivilprozessordnung (Code of Civil Procedure) der Republik Litauen (nachfolgend: CCP)). Falls beide Ehegatten ihren Wohnsitz in der Republik Litauen haben, unterliegen ihre unter das Familienrecht fallenden Fälle ausschließlich der Zuständigkeit der Gerichte der Republik Litauen (Art. 784(2) des CCP). Die Gerichte der Republik Litauen sind in Familiensachen auch dann zuständig, wenn beide Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz jedoch in der Republik Litauen haben (Art. 784(3) des CCP).
Die Zuständigkeit für Fälle im Zusammenhang mit Immobilien, die sich in der Republik Litauen befinden, liegt ausschließlich bei den Gerichten der Republik Litauen (Art. 786 des CCP).
Örtlich und sachlich zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Beklagten (Art. 26 und 29 CCP).
Die Zuständigkeit für Fälle im Zusammenhang mit Immobilien, die sich in der Republik Litauen befinden, liegt ausschließlich bei den Gerichten der Republik Litauen (Art. 786 des CCP).
Örtlich und sachlich zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Beklagten (Art. 26 und 29 CCP).