Paare in Luxemburg
Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Sofern die (zukünftigen) Ehegatten nichts anderes vereinbaren, gilt für ihren ehelichen Güterstand das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit beide besitzen. Falls sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, unterliegt der eheliche Güterstand dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung nehmen (Artikel 4 des Haager Übereinkommens über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht vom 14. März 1978, dessen Bestimmungen in Luxemburg durch das Gesetz vom 17. März 1984 umgesetzt wurden).1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Selbst wenn die (zukünftigen) Ehegatten die gleiche Staatsangehörigkeit haben, können sie eine eingeschränkte Wahl des Rechts treffen, das für ihren ehelichen Güterstand Anwendung finden soll. Sie können sich für eine der folgenden Rechtsordnungen entscheiden: das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der (zukünftigen) Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl hat, oder das Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer der (zukünftigen) Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Recht des ersten Staates, in dem einer der Ehegatten nach der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt (Artikel 3 und 6 des Haager Übereinkommens).Die Wahl des anwendbaren Rechts muss ausdrücklich in der für Eheverträge vorgeschriebenen Form erfolgen oder sich unzweifelhaft aus den Bestimmungen des Ehevertrags ergeben (Artikel 11 und 13 des Haager Übereinkommens). Artikel 1387 des Zivilgesetzbuchs (Code civil – CC) bestimmt, dass das gewählte Recht nicht gegen die guten Sitten und die Artikel 1388 ff. des Zivilgesetzbuchs verstoßen darf.
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Der gesetzliche Güterstand ist die Gütergemeinschaft, die als Errungenschaftsgemeinschaft zu qualifizieren ist (Artikel 1400 CC). Bei diesem Güterstand wird zwischen dem gemeinschaftlichen Vermögen und dem Eigenvermögen der Ehegatten unterschieden.Das gemeinschaftliche Vermögen besteht aus den während der Ehe erworbenen Vermögenswerten, d. h. Vermögen, das aus den Einkünften der Arbeit der Ehegatten stammt, den Früchten und Erträgen ihres Eigenvermögens sowie den Vermögenswerten, die von den Ehegatten während der Ehe entgeltlich erworben wurden (Artikel 1401CC).
Das Eigenvermögen besteht aus Vermögenswerten, die einem Ehegatten am Tag der Eheschließung bereits gehörten, Vermögenswerten, die ein Ehegatte im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung (Artikel 1405 CC) erhält und Vermögenswerten persönlicher Natur, die während der Ehe erworben werden und als Eigengut eines der Ehegatten gelten (Artikel 1404 CC).
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Nach Artikel 1402 des Zivilgesetzbuchs gilt das gesamte Vermögen – ob beweglich oder unbeweglich – als gemeinschaftliches Vermögen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es gemäß einer gesetzlichen Bestimmung Teil des Eigenvermögens eines der Ehegatten ist.Gemäß Artikel 1421-1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs gilt gemeinschaftliches Vermögen, von dem keiner der Ehegatten nachweisen kann, dass er es individuell während der Ehe erworben hat, als durch beide Ehegatten gemeinsam erworben.
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Es gibt keine Bestimmungen, welche die Erstellung einer Inventarliste vorschreiben. Um jedoch Streitigkeiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, eine notarielle Inventarliste zu erstellen.2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Vorbehaltlich der Einschränkungen des Artikels 215 des Zivilgesetzbuchs, wonach die Ehegatten weder über die Rechte, welche die Unterkunft der Familie gewährleisten, noch über die dazugehörigen Möbel alleine verfügen dürfen, darf jeder Ehegatte sein Eigenvermögen selbst verwalten, nutzen und darüber verfügen (Artikel 1428 CC). Jeder Ehegatte verwaltet allein das durch ihn ins Gemeinschaftsvermögen eingebrachte Eigentum und verfügt frei darüber. (Artikel 1421 CC).Ein Ehegatte darf allerdings über Vermögenswerte, die während der Ehe von beiden Ehegatten erworben wurden, nicht ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen (Artikel 1421-1 CC).
Verwaltet, nutzt oder veräußert einer der Ehegatten alleine bewegliches Vermögen, das er persönlich in Besitz hat, gilt er in Bezug auf gutgläubige Dritte als berechtigt, dieses Rechtsgeschäft alleine vorzunehmen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für unentgeltliche Rechtsgeschäfte. Sie gilt auch nicht für die in Artikel 215 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs angeführten Möbel oder für bewegliche körperliche Sachen, deren Natur annehmen lässt, dass sie aufgrund ihres persönlichen Charakters dem jeweils anderen Ehegatten gehören (Artikel 222 CC).
Jeder Ehegatte haftet für Fehler, die er im Rahmen seiner Verwaltung begeht (Artikel 1421-1, Absatz 3 CC). Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen. Im Falle von Betrug oder Befugnisüberschreitung kann ein Antrag auf Nichtigerklärung eines Rechtsgeschäfts gestellt werden, das durch einen der beiden Ehegatten in Bezug auf das Gesamtgut getätigt wurde. Der Antrag kann durch den anderen Ehegatten innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag gestellt werden, an dem dieser von dem Rechtsgeschäft Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht später als zwei Jahre nach Auflösung der Gütergemeinschaft (Artikel 1427 CC).
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Jeder Ehegatte kann Verträge in Zusammenhang mit der Führung des Haushalts oder der Erziehung der Kinder abschließen. Für Verbindlichkeiten, die auf diese Weise durch einen der beiden Ehegatten eingegangen werden, haftet auch der andere Ehegatte als Gesamtschuldner. Eine gesamtschuldnerische Haftung entsteht jedoch nicht, wenn die Ausgaben in Hinsicht auf den Lebensstil der Ehegatten, den Nutzen bzw. die Nutzlosigkeit des Rechtsgeschäfts oder in Anbetracht des guten oder bösen Glaubens eines Dritten eindeutig überhöht sind. Sie entsteht auch nicht für Verbindlichkeiten aus Ratenzahlungskäufen, wenn diese nicht mit Einwilligung beider Ehegatten abgeschlossen wurden (Artikel 220 CC).2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Jeder Ehegatte haftet für seine persönlichen Schulden (Artikel 1410 CC).Bei persönlichen Schulden haben Gläubiger das Recht, zur Befriedigung ihrer Forderungen das Eigenvermögen des verschuldeten Ehegatten sowie das Vermögen, das er während der Ehe alleine für die Gemeinschaft erworben hat, heranzuziehen (Artikel 1411 bis 1413 CC).
Bei Verbindlichkeiten, die nur von einem der Ehegatten alleine für die Gemeinschaft eingegangen wurden, können Gläubiger das gesamte gemeinschaftliche Vermögen und das Eigenvermögen des Ehegatten, der die Verbindlichkeiten eingegangen ist, zur Befriedigung ihrer Ansprüche heranziehen. Das Eigenvermögen des Ehegatten, der die Verbindlichkeit nicht eingegangen ist, darf prinzipiell nicht herangezogen werden, sofern die Verbindlichkeit nicht persönlich oder gesamtschuldnerisch von beiden Ehegatten eingegangen wurde oder sofern der Ehegatte, der die Verbindlichkeit nicht eingegangen ist, nicht als Bürge aufgetreten ist (Artikel 1412 bis 1414 CC).
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten sind nicht gezwungen, sich dem gesetzlichen Güterstand zu unterwerfen. Vielmehr steht es ihnen frei, einen Ehevertrag abzuschließen, der ihrer persönlichen Situation angepasst ist.Das Zivilgesetzbuch definiert vertragliche Güterstände (Wahlgüterstände):
- Gütergemeinschaft,
- Gütertrennung,
- Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Alle vertraglichen Güterstände beruhen auf dem Prinzip, dass es den Ehegatten freisteht, welchen ehelichen Güterstand sie wählen möchten. Ihre diesbezügliche Wahlfreiheit unterliegt jedoch bestimmten Einschränkungen, da bestimmte Prinzipien beachtet werden müssen.
So darf beispielsweise der Ehevertrag nicht gegen die guten Sitten (Artikel 1387 CC) verstoßen, von den Vorschriften über das elterliche Sorgerecht, die gesetzliche Vertretung und Vormundschaft abweichen (Artikel 1388 CC) oder zu einer Vereinbarung oder einem Verzicht führen, der die gesetzliche Erbfolge verändert (Artikel 1389 CC). Die Bestimmungen der Artikel 212 bis 226 des Zivilgesetzbuchs müssen in vollem Umfang eingehalten werden, sofern sie nicht die Anwendung ehegüterrechtlicher Vereinbarungen zulassen.
Die Güterstände sind in den Artikeln 1497 ff. des Zivilgesetzbuchs aufgeführt. Die Ehegatten können zwischen verschiedenen ehelichen Güterständen wählen. Der bekannteste davon ist die universelle Gütergemeinschaft nach Artikel 1526 des Zivilgesetzbuchs. Im Rahmen der universellen Gütergemeinschaft bildet das gesamte aktuelle und zukünftige, bewegliche und unbewegliche Vermögen das Gesamtgut. Die Ehegatten haben daher also kein Eigenvermögen. Die einzige Ausnahme hiervon bilden Vermögenswerte, die ihrem Wesen nach persönliches Vermögen eines der beiden Ehegatten darstellen. Sämtliche Verbindlichkeiten der Ehegatten sind gemeinschaftlicher Art, und beide Ehegatten sind diesbezüglich gesamtschuldnerisch haftbar. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die von einem der Ehegatten vor der Ehe eingegangen werden.
Die Gütertrennung ist in den Artikeln 1536 bis 1541 des Zivilgesetzbuchs geregelt. Bei diesem Güterstand gibt es prinzipiell kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Die Vermögenswerte gehören entweder dem einen oder dem anderen Ehegatten. Jeder Ehegatte behält das Recht, sein Eigenvermögen zu verwalten, zu nutzen und frei darüber zu verfügen und haftet für die Verbindlichkeiten, die von ihm vor oder während der Ehe eingegangen werden (Artikel 1536 CC). Die einzige Ausnahme stellen Verbindlichkeiten dar, die von einem der Ehegatten für die Führung des Haushalts oder die Erziehung der Kinder eingegangen werden.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in den Artikeln 1569 bis 1581 des Zivilgesetzbuchs geregelt. Beide Ehegatten behalten das Recht, ihr jeweiliges Eigenvermögen zu verwalten, zu nutzen und frei darüber zu verfügen. Während der Ehe wirkt dieser Güterstand so, als ob das Vermögen der Ehegatten dem Güterstand der Gütertrennung unterliegen würde. Zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands wirkt dieser hingegen wie eine Gütergemeinschaft (Artikel 1569 CC).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Alle Eheverträge müssen von einem Notar beurkundet werden (Artikel 1394 CC). Es ist daher unbedingt erforderlich, sich zu diesem Zweck an einen Notar zu wenden.3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Ein Ehevertrag kann entweder vor oder während der Ehe geschlossen werden. Falls dies vor der Ehe geschieht, tritt der Vertrag erst am Tag der Eheschließung in Kraft (Artikel 1395 CC). Falls dieser während der Ehe geschlossen wird, tritt er zwischen den Parteien am Tag der Beurkundung in Kraft (Artikel 1397, Absatz 2 CC).3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Nachdem der eheliche Güterstand (vertraglich vereinbart oder gesetzlich) zwei Jahre in Kraft gewesen ist, sowie vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen, können die Ehegatten mittels einer notariellen Urkunde Änderungen, die sie für erforderlich halten, am besagten Güterstand vornehmen, oder diesen sogar in seiner Gesamtheit ändern (Artikel 1397, Absatz 1 CC).3.5. Kann ein Ehevertrag nach dem nationalen Recht Ihres Landes rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Ehegatten diesen Vertrag während der Ehe schließen?
Nein.4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
In Luxemburg werden Eheverträge dadurch öffentlich bekannt gemacht, dass ein Auszug aus dem Vertrag im Personenstandsregister der Generalstaatsanwaltschaft eingetragen wird (Artikel 1018, 1026, 1126 ff. des neuen Gesetzes über Zivilverfahren (NCPC)).Es bestehen besondere Regelungen für Eheverträge, die für den Fall des Ablebens eines Ehegatten Vorkehrungen über die Zuteilung des gesamten oder von Teilen des Vermögens treffen, das den Nachlass der Ehegatten bildet, oder die von der gesetzlichen Verteilung des Gesamtguts abweichen. Diese Regelungen sind in der luxemburgischen Administration de l’Enregistrement et des Domaines eingetragen.
Falls es sich bei einem der Ehegatten um einen Unternehmer handelt, muss ein Auszug aus dem Ehevertrag in das Handels- und Unternehmensregister Luxemburgs eingetragen werden (Artikel 1020, Absatz 5 NCPC).
4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
In diesen Registern werden auch die folgenden Daten erfasst: Anträge auf Vermögensaufteilungen, notarielle Urkunden, Urteile über den Güterstand und insbesondere sämtliche Änderungen desselben (unbeschadet der Auflösung der zuvor bestehenden Gütergemeinschaft, die gegebenenfalls noch durchzuführen ist).4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Kopien der Auszüge, die in den Personenstandsregistern geführt werden, können an jede Person weitergegeben werden, die darum ersucht. Falls eine Datei den Hinweis auf ihre Löschung enthält, dürfen Kopien der Auszüge aus dem besagten Register nur mit Genehmigung der Generalstaatsanwaltschaft herausgegeben werden (Artikel 1129 NCPC). Auszüge aus dem Handels- und Unternehmensregister können direkt vor Ort eingesehen oder online bestellt werden (www.rcsl.lu).4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Bei den Rechtsfolgen der Registrierung ist zwischen den Parteien selbst und Dritten zu unterscheiden. Zwischen den Parteien treten die Änderungen am Tag ihrer Beurkundung in Kraft. Gegenüber Dritten wird die Änderung drei Monate nach der Registrierung wirksam, sofern die Ehegatten bei Geschäften mit Dritten diese nicht schon früher über die Änderungen in Kenntnis gesetzt haben (Artikel 1397, Absatz 2 CC). Jedoch ist eine solche Änderung für die Gläubiger nicht bindend, die ihre Ansprüche bereits vor der Änderung erworben haben (Artikel 1397, Absatz 3 CC).4.5. Kann ein Ehevertrag, der in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossen wurde, in Ihrem Land eingetragen werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen oder Formalitäten?
Ja. In diesem Fall sind ein „acte de dépôt“ (Hinterlegungsurkunde) sowie eine Übersetzung erforderlich.5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Die Gütergemeinschaft wird durch Ehescheidung aufgelöst (Artikel 1441 CC). Bei Auflösung der Ehe nimmt jeder Ehegatte sein Eigenvermögen wieder in Besitz, sofern dieses noch in der ursprünglichen Form existiert, oder anderenfalls das Vermögen, das an dessen Stelle getreten ist (Artikel 1467 CC).Anschließend wird eine Ausgleichsrechnung erstellt, um den Ausgleichsbetrag festzustellen, den die Gemeinschaft jedem einzelnen Ehegatten und den jeder einzelne Ehegatte der Gemeinschaft schuldet (Artikel 1468 CC).
Es folgt die Aufteilung (Artikel 1475 ff. CC). Falls keine gütliche Einigung möglich ist, entscheidet das Gericht zwischen den Parteien.
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Geht ein Ehegatte alleine eine Verbindlichkeit für die Gemeinschaft ein, haftet er für diese in vollem Umfang. Der andere Ehegatte kann nur für die Hälfte der Schuld belangt werden, außer wenn eine gesamtschuldnerische Haftung besteht (Artikel 1482 und 1483 CC). Ein Ehegatte haftet nicht für die persönlichen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten.5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Nein.Falls der Verstorbene Kinder oder deren Nachkommen hinterlässt, ist der überlebende Ehegatte, sofern im Testament nichts Anderweitiges verfügt wurde, erbberechtigt; er hat die Wahl zwischen entweder dem kleinsten Anteil, der einem ehelichen Kind zugewiesen wird – unter der Voraussetzung, dass dieser mindestens ein Viertel des Nachlasses ausmacht – oder dem Nutzungsrecht an der Immobilie, die gemeinsam von den Ehegatten bewohnt wurde, und den dazugehörigen Möbeln. Allerdings gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass die Immobilie dem Verstorbenen alleine oder zusammen mit dem überlebenden Ehegatten gehört hat (Artikel 767-1 CC).
Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder oder Nachkommen derselben, hat sein überlebender Ehegatte, sofern im Testament nichts anderes festgelegt wurde, Anspruch auf den gesamten Nachlass, der zur Gänze in sein Eigentum übergeht (Artikel 767-2 CC).
Die Zusammensetzung des Nachlasses und sogar seine Existenz an sich kann durch das Bestehen eines Ehevertrages beeinflusst werden.
Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder oder Nachkommen derselben, hat sein überlebender Ehegatte, sofern im Testament nichts anderes festgelegt wurde, Anspruch auf den gesamten Nachlass, der zur Gänze in sein Eigentum übergeht (Artikel 767-2 CC).
Die Zusammensetzung des Nachlasses und sogar seine Existenz an sich kann durch das Bestehen eines Ehevertrages beeinflusst werden.
Nein.
Das Gesetz vom 9. Juli 2004 (Mém. P. 2019 et seqq., Parl. Doc. no. 4946) über die Rechtsfolgen bestimmter Partnerschaften trat am 1. November 2004 in Kraft.
Partner, die eine Partnerschaftserklärung abgegeben haben, können die vermögensrechtlichen Folgen der Partnerschaft in einer schriftlichen Vereinbarung untereinander festlegen. Diese Vereinbarung kann jederzeit geschlossen oder geändert werden. Es muss innerhalb von drei Werktagen eine Mitteilung über die Vereinbarung oder die Änderung an die Generalstaatsanwaltschaft ergehen (Artikel 6 des Gesetzes von 2004).
Besteht keine derartige Vereinbarung, schafft die Partnerschaftserklärung an sich Rechte und Pflichten unter den Partnern, die in vielerlei Hinsicht jenen von Ehegatten ähneln. Die vorgenannten Bestimmungen gelten allerdings nur für Partnerschaften, die gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes erklärt wurden (Artikel 1 Gesetz von 2004). Es gibt keine speziellen Bestimmungen bezüglich der vermögensrechtlichen Beziehungen von nicht eingetragenen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Das Gesetz von 2004 wurde vor kurzem durch das Gesetz vom 3. August 2010 (Mém. P. 2190, Parl. Doc. no. 5904) ergänzt. Artikel 4-1 dieses Gesetzes erkennt Partnerschaften an, die im Ausland geschlossen wurden, und räumt diesen dieselben Vorteile ein, die auch luxemburgischen Partnerschaften gewährt werden.
Partner, die eine Partnerschaftserklärung abgegeben haben, können die vermögensrechtlichen Folgen der Partnerschaft in einer schriftlichen Vereinbarung untereinander festlegen. Diese Vereinbarung kann jederzeit geschlossen oder geändert werden. Es muss innerhalb von drei Werktagen eine Mitteilung über die Vereinbarung oder die Änderung an die Generalstaatsanwaltschaft ergehen (Artikel 6 des Gesetzes von 2004).
Besteht keine derartige Vereinbarung, schafft die Partnerschaftserklärung an sich Rechte und Pflichten unter den Partnern, die in vielerlei Hinsicht jenen von Ehegatten ähneln. Die vorgenannten Bestimmungen gelten allerdings nur für Partnerschaften, die gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes erklärt wurden (Artikel 1 Gesetz von 2004). Es gibt keine speziellen Bestimmungen bezüglich der vermögensrechtlichen Beziehungen von nicht eingetragenen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Das Gesetz von 2004 wurde vor kurzem durch das Gesetz vom 3. August 2010 (Mém. P. 2190, Parl. Doc. no. 5904) ergänzt. Artikel 4-1 dieses Gesetzes erkennt Partnerschaften an, die im Ausland geschlossen wurden, und räumt diesen dieselben Vorteile ein, die auch luxemburgischen Partnerschaften gewährt werden.
Es ist allgemein anerkannt, dass die internationale Zuständigkeit eines Gerichts nach den gleichen Vorschriften ermittelt wird, die auch die örtliche Zuständigkeit im nationalen Recht bestimmen. Je nach den gegebenen Umständen können aber auch andere Anknüpfungspunkte eine Rolle spielen, wie z. B. der Wohnsitz (Ort der Hauptniederlassung), Nationalität, Ort, an dem sich das Vermögen befindet, usw.).
Im Großherzogtum Luxemburg wird im Scheidungs- bzw. Trennungsurteil meist auch die Auflösung und Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens angeordnet und ein Notar mit der Abwicklung beauftragt.
Prinzipiell ist die Zuständigkeit für ehegüterrechtliche Angelegenheiten unabhängig vom Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens. Luxemburgische Gerichte können daher also auch den Verkauf einer im Ausland befindlichen Immobilie durch Auktion anordnen.
Falls es dem beauftragten Notar nicht möglich ist, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, erfasst er die jeweiligen Forderungen der Parteien in einem Bericht und verweist diese zurück an das Gericht.
Im Großherzogtum Luxemburg wird im Scheidungs- bzw. Trennungsurteil meist auch die Auflösung und Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens angeordnet und ein Notar mit der Abwicklung beauftragt.
Prinzipiell ist die Zuständigkeit für ehegüterrechtliche Angelegenheiten unabhängig vom Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens. Luxemburgische Gerichte können daher also auch den Verkauf einer im Ausland befindlichen Immobilie durch Auktion anordnen.
Falls es dem beauftragten Notar nicht möglich ist, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, erfasst er die jeweiligen Forderungen der Parteien in einem Bericht und verweist diese zurück an das Gericht.