Paare in Luxemburg

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Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Sofern die (zukünftigen) Ehegatten nichts anderes vereinbaren, gilt für ihren ehelichen Güterstand das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit beide besitzen. Falls sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, unterliegt der eheliche Güterstand dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung nehmen (Artikel 4 des Haager Übereinkommens über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht vom 14. März 1978, dessen Bestimmungen in Luxemburg durch das Gesetz vom 17. März 1984 umgesetzt wurden).

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Selbst wenn die (zukünftigen) Ehegatten die gleiche Staatsangehörigkeit haben, können sie eine eingeschränkte Wahl des Rechts treffen, das für ihren ehelichen Güterstand Anwendung finden soll. Sie können sich für eine der folgenden Rechtsordnungen entscheiden: das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der (zukünftigen) Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl hat, oder das Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer der (zukünftigen) Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Recht des ersten Staates, in dem einer der Ehegatten nach der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt (Artikel 3 und 6 des Haager Übereinkommens).

Die Wahl des anwendbaren Rechts muss ausdrücklich in der für Eheverträge vorgeschriebenen Form erfolgen oder sich unzweifelhaft aus den Bestimmungen des Ehevertrags ergeben (Artikel 11 und 13 des Haager Übereinkommens). Artikel 1387 des Zivilgesetzbuchs (Code civil – CC) bestimmt, dass das gewählte Recht nicht gegen die guten Sitten und die Artikel 1388 ff. des Zivilgesetzbuchs verstoßen darf.