Paare in Malta
Last updated on: 11.05.2022
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1. Welches Recht ist anwendbar?
1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Auf unbewegliches Vermögen findet die lex rei sitae Anwendung. Dies bedeutet, dass das Vermögen dem Recht des Landes unterliegt, in dem es sich befindet.1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Die Ehegatten können das Recht, das ihren ehelichen Güterstand regelt, nicht wählen.2. Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Besteht kein Ehevertrag, gilt zwischen den Ehegatten die Gütergemeinschaft (Art. 1316 Maltesisches Zivilgesetzbuch (CC)). Das gemeinschaftliche Vermögen umfasst das gesamte Vermögen, das von beiden Ehegatten durch ihre Arbeit erworben wird, die Erträge des Vermögens jedes Ehegatten sowie das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das von jedem der Ehegatten während der Ehe entgeltlich erworben wurde. Das gesamte Vermögen, das ein Ehegatte im Wege einer Schenkung oder Erbschaft erwirbt, gilt als sein Eigenvermögen.2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt das gesamte Vermögen, über das die Ehegatten verfügen oder einer von ihnen verfügt, als Teil des gemeinschaftlichen Vermögens (Art. 1321 Abs. 1 CC). Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt die Annahme, dass das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das von einem der Ehegatten während der Ehe entgeltlich erworben wurde, beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört.2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Das Gesetz macht dies nicht zwingend erforderlich. Den Ehegatten steht es jedoch frei, in einen Ehevertrag auch ein Inventar der Vermögenswerte, die ihnen jeweils gehören, aufzunehmen.2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Gewöhnliche Verwaltungshandlungen, die das gemeinschaftliche Vermögen betreffen, können von einem Ehegatten alleine, außergewöhnliche Verwaltungshandlungen jedoch nur von beiden Ehegatten gemeinsam ausgeführt werden. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, welche Handlungen als außergewöhnliche Verwaltungshandlungen gelten und somit der Zustimmung beider Ehegatten bedürfen (Art. 1322 CC).So ist zum Beispiel für die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das zum Gesamtgut gehört, sowie für die Veräußerung der Ehewohnung, selbst wenn diese nur einem der Ehegatten alleine gehört, die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich. Werden Rechtsgeschäfte, welche die Zustimmung beider Ehegatten erfordern, nur von einem Ehegatten ohne die Zustimmung des anderen vorgenommen, können sie auf Antrag des letzteren für ungültig erklärt werden, wenn durch sie unbewegliches Vermögen veräußert wird oder dingliche oder persönliche Rechte an unbeweglichem Vermögen begründet werden. Wenn solche Handlungen bewegliches Vermögen betreffen, können sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn dadurch Rechte an beweglichem Vermögen unentgeltlich übertragen werden (Art. 1326 CC).
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Gewöhnliche Verwaltungshandlungen, die das gemeinschaftliche Vermögen betreffen, können von einem Ehegatten alleine vorgenommen werden, sind aber auch für den anderen Ehegatten verbindlich.2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Beide Ehegatten haften gesamtschuldnerisch mit ihrem gemeinschaftlichen Vermögen und mit ihrem Eigenvermögen für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen und für Verbindlichkeiten, die für die Bedürfnisse der Familie eingegangen wurden (Art. 1327 und 1330 CC).Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenvermögen eines Ehegatten sind Teil seiner persönlichen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die durch eine außergewöhnliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten entstehen. Gläubiger persönlicher Verbindlichkeiten müssen ihre Forderungen aus dem Eigenvermögen des Schuldnerehegatten befriedigen. Falls dieses nicht ausreicht, kann auch das gemeinschaftliche Vermögen herangezogen werden, allerdings nur bis zu dem Wert des Anteils, der dem Schuldnerehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen zusteht (Art. 1329 CC).
3. Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Ehegatten steht es frei, einen Ehevertrag abzuschließen, in dem sie den für ihre Vermögensverhältnisse geltenden Güterstand selbst wählen. Sie können entweder eine (1) Gütergemeinschaft oder (2) Gütertrennung oder (3) Zugewinngemeinschaft (Community of Residue) unter gesonderter Verwaltung wählen. In der Zugewinngemeinschaft hat ein Ehegatte das von ihm erworbene Vermögen in seinem Besitz und verwaltet dieses so, als ob er der Alleineigentümer wäre (Art. 1339 CC). Bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft wird der Restbetrag, der nach Abzug der Verbindlichkeiten übrig bleibt, unter den Ehegatten ausgeglichen (Art. 1341 CC).3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Der Ehevertrag muss die Form einer öffentlichen Urkunde aufweisen. Hierzu müssen sich die Ehegatten an einen Notar wenden.3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Wenn der Ehevertrag vor der Eheschließung geschlossen wird, tritt er mit der Eheschließung in Kraft. Gegenüber Dritten tritt der Ehevertrag allerdings erst ab dem Tag in Kraft, an dem der Notar die Urkunde im öffentlichen Register eintragen lässt. Wenn der Ehevertrag nach Eheschließung geschlossen wird, tritt er im Innenverhältnis der Ehegatten am Tag der Ausfertigung in Kraft und gegenüber Dritten an dem Tag, an dem der Notar die Urkunde in das öffentliche Register eintragen lässt.3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ja, der Ehevertrag kann geändert werden. Jede Änderung, die nach der Eheschließung durchgeführt wird, erfordert allerdings die Genehmigung des vorsitzenden Richters am Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies hat keine Auswirkungen auf bereits existierende Gläubiger, die eine aus der Zeit vor der Änderung stammende Forderung haben.3.5. Kann ein Ehevertrag nach dem nationalen Recht Ihres Landes rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Ehegatten diesen Vertrag während der Ehe schließen?
Nach maltesischem Recht gilt ein Ehevertrag ab dem Tag, an dem er unterzeichnet wird, und kann daher nicht rückwirkend in Kraft treten.4. Kann oder muss der Güterstand registriert werden?
Ein Ehevertrag muss spätestens 15 Tage nach seinem Abschluss durch den Notar registriert werden.
4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
Es existiert nur ein Register: das öffentliche Register, das vom Justizministerium geführt wird.4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
Die folgenden Informationen müssen registriert werden: die Tatsache, dass ein Ehevertrag geschlossen wurde, das Datum der Urkunde, Angaben zu den Vertragsparteien und die Art des gewählten ehelichen Güterstandes.4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Die Registerinformationen sind für jedermann zugänglich. Hierfür ist ein einfacher schriftlicher Antrag an das Register zu stellen. Innerhalb von 10 Tagen ab Antragstellung erhält man eine Antwort. Notare können online auf das Register zugreifen und eine sofortige Auskunft erhalten.4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Die bedeutsamste Rechtsfolge der Registrierung ist, dass bei Dritten (insbesondere Gläubigern) die Kenntnis von der Existenz des Ehevertrags fingiert wird.4.5. Kann ein Ehevertrag, der in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossen wurde, in Ihrem Land eingetragen werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen oder Formalitäten?
Nach maltesischem Recht ist es nicht möglich, einen im Ausland abgeschlossenen Ehevertrag einzutragen, er wird jedoch anerkannt. Dem Notar muss eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden.5. Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Dies hängt vom gewählten ehelichen Güterstand ab. Falls die Ehescheidung/Trennung strittig ist, entscheidet das Gericht, wie das Vermögen aufzuteilen ist. Ansonsten entscheiden die Ehegatten vorbehaltlich einer gerichtlichen Genehmigung selbst. Artikel 1333 des Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass das gemeinschaftliche Vermögen durch Zuweisung jeweils einer Hälfte desselben an jeden Ehegatten aufzuteilen ist.5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Dies hängt vom gewählten Güterstand. Falls die Ehescheidung/Trennung strittig ist, entscheidet das Gericht, wie das Vermögen aufzuteilen ist. Ansonsten entscheiden die Ehegatten vorbehaltlich einer gerichtlichen Genehmigung selbst. Artikel 1333 des Zivilgesetzbuches bestimmt, dass bei einer Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens jedem Ehegatten die Hälfte der Verbindlichkeiten des gemeinschaftlichen Vermögens zugewiesen wird.5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft muss jeder Ehegatte, der gemeinschaftliches Vermögen zur Befriedigung seiner eigenen Verbindlichkeiten aufgewendet hat, dies dem Gesamtgut erstatten (Art. 1331 Abs. 1 CC). Falls das persönliche Vermögen eines Ehegatten dafür aufgewendet wurde, eine gemeinschaftliche Schuld zu befriedigen oder eine Investition in das Gesamtgut zu tätigen, hat er Anspruch auf Erstattung (Art. 1331 Abs. 2 CC). Diese Erstattung muss in Geld erfolgen (Art. 1331 Abs. 3 CC).6. Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?
Dies hängt davon ab, ob der Verstorbene Ehegatte ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Es steht den Ehegatten frei, sich gegenseitig testamentarisch als Universalerbe des gesamten Nachlasses zu bestimmen. In diesem Fall können die Nachkommen des verstorbenen Ehegatten den Pflichtteil fordern (obwohl dieser nur in den seltensten Fällen eingefordert wird). Verstirbt der Ehegatte, ohne ein Testament zu hinterlassen, erhalten die Kinder (oder deren Nachkommen, falls sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehegattens bereits verstorben sind) die Hälfte des Nachlasses, während die andere Hälfte auf den überlebenden Ehegatten übergeht (Art. 808 Abs. 1 CC). Der überlebende Ehegatte hat außerdem das Recht, weiterhin in seiner Hauptwohnung wohnen zu bleiben (Art. 633 CC). Falls der Verstorbene keine Kinder oder andere Nachkommen hinterlässt, ist der überlebende Ehegatte der Alleinerbe (Art. 810 CC).
7. Sieht das nationale Recht einen speziellen Güterstand für Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor?
Nein.
8. Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?
Das neu erlassene Lebenspartnerschaftsgesetz (Kapitel 571 des maltesischen Gesetzbuches) sieht nur bei eingetragenen Lebenspartnerschaften besondere Bestimmungen für den "gewöhnlichen gemeinsamen Hauptwohnsitz" vor.
Gehörte die gemeinsame Wohnung im Zeitpunkt des Ablebens den Lebenspartnern gemeinsam, hat der überlebende Partner das Recht, darin lebenslänglich bzw. längstens bis zu dem Zeitpunkt zu wohnen, zu dem er/sie eine Ehe, eine zivilrechtliche Partnerschaft oder eine andere Lebenspartnerschaft eingeht.
Gehörte die gemeinsame Wohnung dem vorverstorbenen eingetragenen Lebenspartner, hat der Hinterbliebene das Recht, in der besagten Wohnung für einen Zeitraum zu wohnen, der der Anzahl an gemeinsamen Paarjahren entspricht, jedoch maximal nur 15 Jahre insgesamt. Das Gesetz sieht auch vor, dass dieses Wohnrecht dem/r Hinterbliebenen persönlich “vita durante” gewährt wird, sofern er/sie keine Ehe, zivilrechtliche Partnerschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist.
Im Hinblick auf bewegliches Vermögen begründet das Gesetz die widerlegbare Vermutung, dass die Lebenspartner einen Anspruch auf einen gleichen Anteil am im gewöhnlichen gemeinsamen Hauptwohnsitz befindlichen beweglichen Vermögen haben, das sie im Zeitraum des Zusammenlebens erwarben.
Gehörte die gemeinsame Wohnung im Zeitpunkt des Ablebens den Lebenspartnern gemeinsam, hat der überlebende Partner das Recht, darin lebenslänglich bzw. längstens bis zu dem Zeitpunkt zu wohnen, zu dem er/sie eine Ehe, eine zivilrechtliche Partnerschaft oder eine andere Lebenspartnerschaft eingeht.
Gehörte die gemeinsame Wohnung dem vorverstorbenen eingetragenen Lebenspartner, hat der Hinterbliebene das Recht, in der besagten Wohnung für einen Zeitraum zu wohnen, der der Anzahl an gemeinsamen Paarjahren entspricht, jedoch maximal nur 15 Jahre insgesamt. Das Gesetz sieht auch vor, dass dieses Wohnrecht dem/r Hinterbliebenen persönlich “vita durante” gewährt wird, sofern er/sie keine Ehe, zivilrechtliche Partnerschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist.
Im Hinblick auf bewegliches Vermögen begründet das Gesetz die widerlegbare Vermutung, dass die Lebenspartner einen Anspruch auf einen gleichen Anteil am im gewöhnlichen gemeinsamen Hauptwohnsitz befindlichen beweglichen Vermögen haben, das sie im Zeitraum des Zusammenlebens erwarben.
9. Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?
Außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Verordnung 2201/2003 sind maltesische Gerichte in Ehescheidungsverfahren zuständig, wenn zumindest einer der Ehegatten am Tag der Antragstellung auf Ehescheidung beim zuständigen Zivilgericht seinen Wohnsitz in Malta hatte oder wenn zumindest einer der Ehegatten für einen Zeitraum von einem Jahr unmittelbar vor Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Malta hatte.