Paare in Österreich

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Last updated on: 21.02.2024
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Für Ehen, die vor dem 28. Januar 2019 geschlossen wurden, gelten die Vorschriften des IPRG. Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl, kommt das in Bezug auf die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Eheschließung anzuwendende Recht zur Anwendung (§ 19 IPRG). Dieses entspricht dem gemeinsamen oder, wenn ein solches nicht gegeben ist, dem letzten gemeinsamen Personalstatut (= Staatsangehörigkeit), sofern einer der Ehegatten dieses beibehalten hat (§ 18 Abs 1 IPRG). Andernfalls ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, das Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer der Ehegatten diesen beibehalten hat (§ 18 Abs 2 IPRG). Wenn die Ehegatten niemals weder ein gemeinsames Personalstatut noch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, kommt das Recht jenes Staates zur Anwendung, zu welchem sie die stärkste Beziehung haben (§ 1 IPRG).

Seit der Anwendbarkeit der EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 gelten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, sowie für Ehen, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, wenn die Ehegatten eine Rechtswahl für ihren Güterstand ab dem 29. Januar 2019 getroffen haben.

Mangels Rechtswahl legt Artikel 26 EuEheGüVO die Rangfolge der Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fest:
•    Der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung, oder anderenfalls
•    die gemeinsame Staatsangehörigkeit, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen. Dieses Kriterium kann nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Ehegatten mehrere Staatsangehörigkeiten haben.
•    Anderenfalls das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

Ausnahmsweise kann das zuständige Gericht auf Antrag eines der Ehegatten entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuwenden ist (Art. 22.3 EuEheGüVO). 

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Bis zum 28. Januar 2019 haben die Ehegatten nach österreichischem Recht die Möglichkeit, das auf ihr Vermögen anzuwendende Recht frei zu wählen. Sofern dieses nicht gegen den österreichischen ordre public (§ 6 IPRG) verstößt, unterliegen die Ehegatten dabei keiner Einschränkung - das gewählte Recht muss keine Beziehung zur Ehe aufweisen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen (§ 19 IPRG).

Bei eneiner Rechtswahl, die am oder nach dem 29. Januar 2019 getroffen wird, können Ehegatten ebenfalls das auf ihr Vermögen anzuwendende Recht wählen. Es kann jedoch nur das Recht des Staates, in dem die Ehegatten oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat/haben, oder das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit ener der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, gewählt werden (Art 22 EuEheGüVO). Eine solche Rechtswahl kann gemäß den Formvorschriften nach Art 23 EuEheGüVO rechtswirksam getroffen werden, d.h. sie bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Wenn die Rechtswahl im Rahmen eines Ehevertrags getroffen wird, unterliegt diese der notariellen Form. Eine während der Ehe erfolgte Wahl des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts gilt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, nur für die Zukunft und unbeschadet der Rechte Dritter.