Paare in Polen
Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten unterliegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben (Art. 51 Abs. 1 IPR-Gesetz). Falls die Ehegatten nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben („Wohnsitz“ ist der Ort, an dem eine Person wohnt, mit der Absicht sich dort dauerhaft niederzulassen; Art. 25 Zivilgesetzbuch). Sollten die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im selben Staat haben, gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren Aufenthaltsort haben. Falls die Ehegatten auch ihren Aufenthaltsort nicht im selben Staat haben, gilt das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind (Art. 51 Abs. 2 IPR-Gesetz).1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Die Ehegatten können ihre Vermögensverhältnisse und ihren Ehevertrag dem Recht des Staates unterwerfen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten hat, oder dem Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Sie können das anzuwendende Recht entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe wählen (Art. 52 Abs. 1 IPR-Gesetz). Tun sie dies nicht, unterliegt der Ehevertrag dem Recht, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die persönlichen und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten galt (Art. 52 Abs. 2 IPR-Gesetz).Damit die Rechtswahl gültig ist, muss sie den Formerfordernissen entsprechen, die nach dem gewählten Recht oder dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahl erfolgt, für Eheverträge gelten (Art. 52 Abs. 3 IPR-Gesetz). Nach polnischem Recht muss der Ehevertrag in Form einer notariellen öffentlichen Urkunde errichtet werden (Art. 73 Abs. 2 Zivilgesetzbuch und Art. 47 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz).
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Der gesetzliche Güterstand ist die Gütergemeinschaft, die mit Eheschließung Wirksamkeit erlangt. In das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) fällt Vermögen, welches die Eheleute einzeln oder gemeinsam während der Geltung des Güterstands erwerben. Vermögenswerte, die vom gemeinschaftlichen Vermögen ausgenommen sind, gehören zum Eigenvermögen des jeweiligen Ehegatten (Art. 31 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz).Zum Gesamtgut gehören insbesondere:
- Vergütungen von Arbeitsleistungen und Einkommen aus anderen gewinnorientierten Tätigkeiten,
- Einkommen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen sowie aus dem Eigenvermögen der Ehegatten,
- finanzielle Leistungen der Altersversorgung (Art. 31 Abs. 2 Familien- und Vormundschaftsgesetz).
Haushaltsgegenstände, die von beiden Ehegatten genutzt werden, sind ebenfalls Teil des Gesamtguts, wenn sie durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung erworben wurden, sofern der Erblasser bzw. Schenker nichts anderes bestimmt hat (Art. 34 Familien- und Vormundschaftsgesetz).
Zum Eigenvermögen gehören insbesondere:
- Vermögensgegenstände, die erworben wurden, bevor die Güterstandsregelung in Kraft trat, Vermögenswerte, die durch Erbschaft, Vermächtnis oder als Schenkung erworben wurden, sofern der Erblasser bzw. der Schenker nicht etwas anderes bestimmt hat, Vermögen, das ausschließlich den persönlichen Bedürfnissen eines Ehegatten dient, Vermögen, das als Anerkennung der persönlichen Errungenschaften eines Ehegatten erworben wurde, sowie Vermögensgegenstände, die an die Stelle von anderen Vermögensgegenständen des Eigenvermögens getreten sind, sofern nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorschreiben;
- Vermögensrechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum an Vermögen ergeben, das gesonderten Regelungen unterliegt (z. B. gemeinschaftliches Eigentum in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Handelsgesellschaft),
- unveräußerliche Rechte, auf die nur eine Person Anspruch haben kann,
- Vermögen, das als Schadensersatz für körperliche Verletzungen, eine gesundheitliche Störung oder als Ausgleich für erlittenen Schaden erworben wird. Hierzu zählen allerdings keine Leistungen im Zusammenhang mit einer Behinderung, die aufgrund teilweiser oder vollständiger Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten oder aufgrund einer besonderen Bedürftigkeit oder geringerer Zukunftsaussichten erworben werden,
- Ansprüche auf die Vergütung von Arbeitsleistungen oder Einkommen aus anderweitigen gewinnorientierten Tätigkeiten,
- Urheber- und verwandte Schutzrechte, geistige Eigentumsrechte oder andere Rechte eines Urhebers (Art. 33 des Familien- und Vormundschaftsgesetz).
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Ob ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Gesamtgut oder zum Eigenvermögen zählt, hängt davon ab, welcher der vorstehenden Kategorien dieser angehört. Dabei muss jeweils berücksichtigt werden, wie der konkrete Vermögensgegenstand erworben wurde (siehe 2.1).2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Dies ist nicht erforderlich. Ein Vermögensverzeichnis kann allerdings jederzeit zu Nachweiszwecken errichtet werden.2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Jeder Ehegatte kann Vermögensgegenstände, die Teil des Gesamtguts sind, persönlich in Besitz haben und nutzen (Art. 341 Familien- und Vormundschaftsgesetz). Während des gesetzlichen Güterstands darf keiner der Ehegatten die Auseinandersetzung des Gesamtguts beantragen. Außerdem darf keiner der Ehegatten seinen Anteil am Gesamtgut oder einen bestimmten Vermögensgegenstand daraus, der ihm bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands zufallen würde, veräußern oder sich verpflichten diesen zu veräußern (Art. 35 Familien- und Vormundschaftsgesetz). Die Ehegatten sind verpflichtet, bei der des Gesamtguts zusammenzuarbeiten (Art. 36 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz). Beide Ehegatten können das Vermögen alleine verwalten, jedoch schließt eine solche Verwaltung die Vornahme der nachfolgend beschriebenen Handlungen (d. h. Handlungen, welche die Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten erfordern) aus. Ein Ehegatte kann gegen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens durch den anderen Ehegatten Einspruch erheben, ausgenommen davon sind jedoch Handlungen im Zusammenhang mit alltäglichen Angelegenheiten, Handlungen, die der Befriedigung der alltäglichen Bedürfnisse der Familie dienen, oder Handlungen, die im Rahmen einer gewinnorientierten Tätigkeit vorgenommen werden (Art. 36 Abs. 1 und 2 Familien- und Vormundschaftsgesetz).Auf Antrag eines der Ehegatten kann das Gericht bei Bestehen eines wichtigen Grunds dem jeweils anderen Ehegatten das Recht entziehen, das gemeinschaftliche Vermögen alleine zu verwalten. Das Gericht kann auch anordnen, dass anstatt der Einwilligung des Ehegatten für die in Art. 37 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz festgelegten Handlungen eine Genehmigung des Gerichts erforderlich ist.
Die Einwilligung des Ehegatten ist erforderlich für:
- Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Veräußerung, Belastung oder dem Erwerb von unbeweglichem Vermögen oder im Zusammenhang mit einem unkündbaren Nießbrauch sowie jedes andere Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Nutzung und Verwertung unbeweglichen Vermögens;
- Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Veräußerung, Belastung oder dem Erwerb eines dinglichen Rechts an einem Gebäude oder an Grund und Boden;
- Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Veräußerung, Belastung, dem Erwerb oder der Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines Unternehmens;
- Schenkungen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen, mit Ausnahme von Anstandsschenkungen (Art. 37 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz).
Eine Vereinbarung, die von einem Ehegatten ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten eingegangen wird, ist ungültig, sofern sie nicht nachträglich von dem anderen Ehegatten genehmigt wird. Ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Ehegatten ohne die erforderliche Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten ist ebenfalls ungültig (Art. 37 Abs. 2-4 Familien- und Vormundschaftsgesetz).
2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Beide Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die einer von ihnen eingegangen ist, um die alltäglichen Bedürfnisse der Familie zu decken (Art. 30 Familien- und Vormundschaftsgesetz). Falls einer der Ehegatten eine Verbindlichkeit mit Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten eingeht, kann der Gläubiger verlangen, dass seine Forderung auch aus dem Gesamtgut befriedigt wird. Falls einer der Ehegatten ohne die Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten eine Verbindlichkeit eingeht oder falls die Verbindlichkeit nicht aus einem Rechtsgeschäft heraus entsteht oder falls die Verbindlichkeit eingegangen wurde, bevor die Gütergemeinschaft zwischen den Ehegatten in Kraft getreten ist, oder falls die Verbindlichkeit in Hinsicht auf das Eigenvermögen besteht, kann der Gläubiger nur verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Eigenvermögen des Schuldner-Ehegatten oder aus Vermögen bedient wird, das Teil des Gesamtguts ist (z. B. Vergütung von Arbeitsleistungen) (Art. 41-42 Familien- und Vormundschaftsgesetz).3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten können durch Ehevertrag (in Form einer notariellen öffentlichen Urkunde) den Umfang der gesetzlichen Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken oder eine Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft eingehen. Dieser Vertrag kann entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen werden. Der Ehevertrag kann geändert oder aufgehoben werden. Falls der Vertrag noch während der Ehe aufgehoben wird, sieht das Gesetz vor, dass zwischen den Ehegatten die gesetzliche Gütergemeinschaft Anwendung findet, sofern die Ehegatten nicht etwas anderes entschieden haben. Dritten gegenüber kann ein Ehegatte sich auf den Ehevertrag beziehen, wenn dessen Abschluss und Inhalt dem Dritten bekannt waren (Art. 47 und 471 Familien- und Vormundschaftsgesetz).Den Ehegatten ist es nicht erlaubt, das Gesamtgut zu erweitern auf:
- Vermögen, das möglicherweise in Zukunft noch durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung erworben wird,
- Vermögensrechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum an Vermögensgegenständen ergeben, das besonderen Regelungen unterliegt (z. B. Miteigentum an einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Handelsgesellschaft),
- unveräußerliche Rechte, auf die nur eine Person Anspruch haben kann,
- Forderungen auf Schadensersatz für körperliche Verletzungen oder eine Gesundheitsstörung, sofern diese nicht bereits Teil des gemeinschaftlichen Vermögens sind, oder Ansprüche auf Entschädigung bei erlittenen Schäden,
- noch nicht fällige Vergütungsansprüche der Ehegatten für Arbeitsleistungen oder noch nicht fälliges Einkommen aus anderen gewinnorientierten Tätigkeiten (Art. 49 Familien- und Vormundschaftsgesetz).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden ; anderenfalls ist er ungültig (Art. 47 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz und Art. 73 Abs. 2 Zivilgesetzbuch).3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Der Ehevertrag kann bereits vor der Eheschließung geschlossen werden. In diesem Fall tritt dieser mit der Eheschließung in Kraft. Er kann auch während der Ehe geschlossen werden, wobei dieser dann mit sofortiger Wirkung rechtskräftig wird.3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Ehegatten können den Ehevertrag jederzeit ändern; dabei müssen aber die unter Punkt 3.2. beschriebenen Formerfordernisse erfüllt werden. Das polnische Recht sieht keinen Mindestzeitraum zwischen dem Abschluss und der Änderung des Ehevertrags vor.3.5. Kann ein Ehevertrag nach dem nationalen Recht Ihres Landes rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Ehegatten diesen Vertrag während der Ehe schließen?
Nein, nach polnischem Recht haben Eheverträge keine rückwirkende Geltung (Artikel 47 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzes).Es gibt in Polen kein besonderes Register für Eheverträge.
Unter dem Gesetz über nationale Gerichtsregister wird ein Unternehmerverzeichnis geführt. Das Gericht erlaubt die Erfassung von Informationen über den ehelichen Güterstand von Personen, die in dem Verzeichnis als Unternehmer oder als Partner in Handelsgesellschaften geführt werden. Die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben sind öffentlich. In diesem Fall wird daher das Erfordernis der Benachrichtigung einer Vertragspartei über den Abschluss eines Ehevertrages durch eine Mitteilung über den ehelichen Güterstand an das vorgenannte Verzeichnis erfüllt (siehe Punkt 3.1.).
Unter dem Gesetz über nationale Gerichtsregister wird ein Unternehmerverzeichnis geführt. Das Gericht erlaubt die Erfassung von Informationen über den ehelichen Güterstand von Personen, die in dem Verzeichnis als Unternehmer oder als Partner in Handelsgesellschaften geführt werden. Die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben sind öffentlich. In diesem Fall wird daher das Erfordernis der Benachrichtigung einer Vertragspartei über den Abschluss eines Ehevertrages durch eine Mitteilung über den ehelichen Güterstand an das vorgenannte Verzeichnis erfüllt (siehe Punkt 3.1.).
4.5. Kann ein Ehevertrag, der in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossen wurde, in Ihrem Land eingetragen werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen oder Formalitäten?
In Polen gibt es kein Register für Eheverträge, egal ob sie in Polen oder im Ausland geschlossen wurden. Die Wirksamkeit eines außerhalb Polens geschlossenen Ehevertrags hängt von den polnischen Kollisionsnormen für ein bestimmtes Rechtsgeschäft ab.5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Wenn die gesetzliche Gütergemeinschaft endet, unterliegt das gemeinschaftliche Vermögen und dessen Aufteilung den Bestimmungen über gemeinschaftlich geerbte Vermögenswerte beziehungsweise über die Aufteilung von Nachlässen (Art. 46 Familien- und Vormundschaftsgesetz).Das Gesamtgut kann auseinandergesetzt werden, wenn die Gütergemeinschaft während der Ehe endet, zum Beispiel als Folge eines Gerichtsurteils, nach Vereinbarung oder wenn die Gütergemeinschaft durch Auflösung der Ehe (durch Ehescheidung oder Trennung) endet. Ehescheidungs- oder Trennungsverfahren sind nicht mit der Auseinandersetzung des Gesamtguts verbunden. Meistens wird das Gesamtgut im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auseinandergesetzt. Die Ehescheidung und Trennung erfolgen durch Gerichtsurteil. Das Gesamtgut kann durch das Gericht oder im Wege einer Vereinbarung auseinandergesetzt werden, die in Gestalt einer notariellen öffentlichen Urkunde erfolgen muss, falls in das Gesamtgut auch Immobilien fallen (Gleiches gilt für andere besondere Rechte).
Auf die Ehegatten entfallen gleiche Anteile am Gesamtgut, sofern der Ehevertrag nicht etwas anderes vorsieht. Das Gericht kann darum ersucht werden, ungleiche Anteile zu bestimmen (Art. 501 Familien- und Vormundschaftsgesetz).
Jeder Ehegatte muss Auslagen und Ausgaben erstatten, die aus dem Gesamtgut für sein Eigenvermögen aufgewendet wurden. Hiervon ausgenommen sind Auslagen und Ausgaben für Vermögenswerte, die Einkommen generiert haben. Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm die Auslagen und Ausgaben erstattet werden, die ihm aus seinem Eigenvermögen für das gemeinschaftliche Vermögen entstanden sind. Kein Ehegatte darf verlangen, dass ihm Auslagen oder Ausgaben erstattet werden, die zur Deckung der Bedürfnisse der Familie aufgewendet wurden, es sei denn, diese erhöhten den Wert des gemeinschaftlichen Vermögens zu dem Zeitpunkt, in dem die Gütergemeinschaft endete. Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesamtguts. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass die Auslagen bereits vorher zurückbezahlt werden müssen, falls das Wohl der Familie dies erfordern sollte (Art. 45 Abs. 1 und 2 Familien- und Vormundschaftsgesetz).
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Die Ehegatten haften auch nach der Ehescheidung/Trennung für bestehende Verbindlichkeiten. Die Auseinandersetzung des Gesamtguts erstreckt sich nicht auf Verbindlichkeiten. Eine Vereinbarung der Ehegatten über die Übernahme von Verbindlichkeiten ist gegenüber Gläubigern unwirksam, es sei denn ein Gläubiger stimmt der Übernahme der Verbindlichkeiten durch einen Ehegatten zu.5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Im Fall der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft wird der während der Zugewinngemeinschaft erzielte Zugewinn jedes Ehegatten durch eine Ausgleichszahlung oder Sachleistungen ausgeglichen (Art. 514 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz). Der Anspruch auf einen solchen Ausgleich verjährt nach zehn Jahren (Art. 118 Zivilgesetzbuch).Die Ehegatten erben gegenseitig voneinander, ungeachtet des geltenden Güterstands. Im Fall der Gütergemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte beispielsweise seinen hälftigen Anteil am Gesamtgut sowie einen entsprechenden Anteil am Gesamtgut, auf den der verstorbene Ehegatte Anspruch hatte. Hinterlässt der Verstorbene kein gültiges Testament, stehen die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen nach dem Gesetz an erster Stelle und erben zu gleichen Teilen. Der Erbteil, auf den der überlebende Ehegatte Anspruch hat, darf aber nicht weniger als ein Viertel des gesamten Nachlasses ausmachen. Falls der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlässt, fällt die Erbschaft an den überlebenden Ehegatten und die Eltern des Verstorbenen. Falls einer der Eltern des Verstorbenen vor der Eröffnung des Nachlasses bereits verstorben ist, geht der Teil der Erbschaft, auf den der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte, zu gleichen Teilen an die Geschwister des Verstorbenen. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten an der Erbschaft beträgt die Hälfte der Erbschaft, wenn er neben den Eltern, den Geschwistern und den Abkömmlingen der Geschwister des Verstorbenen erbt. Sollte der Verstorbene keine Abkömmlinge, Eltern, Geschwister oder Abkömmlinge der Geschwister hinterlassen, fällt der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehegatten (Art. 931-933 Zivilgesetzbuch).
Der überlebende Ehegatte und andere Verwandte des Verstorbenen, die mit den Ehegatten bis zum Tag des Todes des Verstorbenen zusammen lebten, haben bis zu einem Zeitraum von drei Monaten nach der Nachlasseröffnung das Recht, das Haus und dessen Einrichtung auf die gleiche Weise weiter zu nutzen (Art. 923 Abs. 1 Zivilgesetzbuch).
Der überlebende Ehegatte und andere Verwandte des Verstorbenen, die mit den Ehegatten bis zum Tag des Todes des Verstorbenen zusammen lebten, haben bis zu einem Zeitraum von drei Monaten nach der Nachlasseröffnung das Recht, das Haus und dessen Einrichtung auf die gleiche Weise weiter zu nutzen (Art. 923 Abs. 1 Zivilgesetzbuch).
Nein.
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften.
In streitigen Gerichtsverfahren sind polnische Gerichte bei Ehesachen und bei güterrechtlichen Angelegenheiten zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohnort oder Aufenthaltsort in Polen hat oder – falls dies nicht der Fall ist – wenn:
Polnische Gerichte haben ausschließliche Gerichtsbarkeit, wenn beide Ehegatten polnische Staatsbürger sind und beide ihr Domizil und ihren Wohnsitz in Polen haben (Art. 1103 des Gesetzes über Zivilverfahren). In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind polnische Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn einer der Ehegatten oder eine der Personen, die zu heiraten beabsichtigt, polnischer Staatsbürger oder ein Ausländer ist, der seinen Wohnort oder Aufenthaltsort in Polen hat oder beabsichtigt, in Polen zu heiraten. Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts bei Beendigung der Gütergemeinschaft sind polnische Gerichte ebenfalls international zuständig, wenn das Gesamtgut oder ein erheblicher Teil des Gesamtguts in Polen belegen ist (Art. 1106 des Gesetzes über Zivilverfahren).
- der letzte gemeinsame Wohnsitz bzw. der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten sich in Polen befand und ein Ehegatte immer noch seinen Wohnort oder Aufenthaltsort in Polen hat, oder
- der Ehegatte, der den Antrag stellt, unmittelbar vor Verfahrensbeginn mindestens ein Jahr lang seinen Wohnort oder Aufenthaltsort in Polen hatte, oder
- der Ehegatte, der den Antrag stellt, polnischer Staatsbürger ist und unmittelbar vor Verfahrensbeginn mindestens sechs Monate lang seinen Wohnort oder Aufenthaltsort in Polen hatte, oder
- beide Ehegatten polnische Staatsbürger sind.
Polnische Gerichte haben ausschließliche Gerichtsbarkeit, wenn beide Ehegatten polnische Staatsbürger sind und beide ihr Domizil und ihren Wohnsitz in Polen haben (Art. 1103 des Gesetzes über Zivilverfahren). In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind polnische Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn einer der Ehegatten oder eine der Personen, die zu heiraten beabsichtigt, polnischer Staatsbürger oder ein Ausländer ist, der seinen Wohnort oder Aufenthaltsort in Polen hat oder beabsichtigt, in Polen zu heiraten. Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts bei Beendigung der Gütergemeinschaft sind polnische Gerichte ebenfalls international zuständig, wenn das Gesamtgut oder ein erheblicher Teil des Gesamtguts in Polen belegen ist (Art. 1106 des Gesetzes über Zivilverfahren).