Paare in Slowakei
Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Die Rechts- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten unterliegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten haben. Falls die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, unterstehen diese Verhältnisse dem slowakischen Recht. Eheverträge unterliegen dem Recht, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Vermögensverhältnisse der Ehegatten anwendbar ist (§ 21 Zákona o medzinárodnom práve súkromnom a procesnom (ZMPS) – Gesetz über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht).1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Eine Rechtswahl ist in der Slowakei nicht möglich.2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Nach dem Zivilgesetzbuch steht das gemeinschaftliche Vermögen ungeteilt im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, d. h. die Eigentumsanteile der Ehegatten sind nicht quantitativ bestimmt. Alle materiellen Güter (bewegliche und unbewegliche), Rechte und andere Eigentumsansprüche, die während der Ehe rechtmäßig von einem der Ehegatten erworben werden, werden Teil des Gesamtguts. Hiervon ausgenommen sind: Vermögenswerte,- die durch eine Erbschaft erworben werden,
- Vermögenswerte, die in Form einer Schenkung erworben werden,
- Vermögenswerte, die angesichts ihrer Natur den persönlichen Bedürfnissen oder der Berufstätigkeit nur eines Ehegatten dienen,
- Vermögenswerte, die gemäß den Vorschriften über die Wiederherstellung von Eigentumsverhältnissen an einen Ehegatten zurückgeführt werden, dem der rückgeführte Vermögenswert vor Eheschließung gehörte oder an den der Vermögenswert als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers rückgeführt wird. (§ 143 Občianskeho zákonníka (OZ) – Zivilgesetzbuch)
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Eine derartige Rechtsvermutung gibt es nicht.2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Es besteht kein Erfordernis, ein Vermögensverzeichnis zu errichten.2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Sofern die Ehegatten nichts anderes vertraglich vereinbaren, können Vermögenswerte des gemeinschaftlichen Vermögens von beiden Ehegatten genutzt werden.Des Weiteren müssen die Ehegatten sich die Kosten für die gemeinsamen Vermögenswerte oder deren Nutzung oder Unterhaltung teilen (§ 144 OZ). Falls nur einer der Ehegatten die Kosten aus seinem Eigenvermögen gedeckt hat, kann er im Rahmen der Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens eine Erstattung seiner Auslagen fordern.
Falls die Ehegatten sich nicht auf die Art und Weise einigen können, wie ein gemeinschaftlicher Vermögenswert genutzt werden soll oder die entsprechenden Kosten dafür aufzuteilen sind, kann ein Ehegatte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. „Gewöhnliche Angelegenheiten“ im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen können von jedem der Ehegatten erledigt werden. Das Zivilgesetzbuch definiert den Begriff „gewöhnliche Angelegenheiten“ nicht weiter, es sind daher die Rechtspraxis und die Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen. In der Rechtspraxis gelten beispielsweise der Abschluss eines Mietvertrages, der Erwerb oder Verkauf von Immobilien oder anderer wertvoller Vermögenswerte als außergewöhnliche Angelegenheiten. In anderen Angelegenheiten ist die Einwilligung beider Ehegatten erforderlich, ansonsten ist das Rechtsgeschäft ungültig, sofern der andere Ehegatte oder der Empfänger des Rechtsgeschäfts die Ungültigkeit geltend machen.
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit gemeinschaftlichem Vermögen, die übliche Angelegenheiten betreffen, können von jeweils einem der Ehegatten getätigt werden und sind von gesamtschuldnerischer Haftung für beide Ehegatten.2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Beide Ehegatten sind für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen gesamtschuldnerisch haftbar und anspruchsberechtigt (§ 145 ods.2 OZ). So haftet zum Beispiel jeder Ehegatte für den gesamten Betrag einer Schuld im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen und der Gläubiger ist berechtigt, die Schuld von beiden Ehegatten gemeinsam oder von jedem Ehegatten alleine zu fordern.Außerhalb des gemeinschaftlichen Vermögens handeln die Ehegatten unabhängig voneinander. Das Gesetz ermöglicht es dem Gläubiger eines Ehegatten einen Anspruch, den er bereits während der Ehe gestellt hat, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens aus dem gemeinschaftlichen Vermögen zu befriedigen. Wird das gemeinschaftliche Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt aufgeteilt, müssen die Ehegatten den Teil des gemeinschaftlichen Vermögens, der für das jeweilige Eigenvermögen aufgewendet wurde, erstatten (§ 150 OZ) (siehe 5.1).
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten können sich nach Eheschließung darauf verständigen, das gesetzlich vorgeschriebene gemeinschaftliche Vermögen zu erweitern oder einzuschränken.Im Wege der Erweiterung vereinbaren die Ehegatten, dass das gemeinschaftliche Vermögen auch Vermögen umfasst, das andernfalls zum Eigenvermögen der Ehegatten gehören würde (zum Beispiel Vermögenswerte, die im Rahmen einer Schenkung, als Erbschaft oder als Ersatz für Vermögen, das vor der Eheschließung erlangt wurde, erworben werden). Im Wege der Einschränkung vereinbaren die Ehegatten, dass Teile des gemeinschaftlichen Vermögens (zum Beispiel Erträge, Leistungen und Gewinnzuwächse von Vermögenswerten, die ausschließlich einem Ehegatten gehören) aus dem Gesamtgut ausgeschlossen werden.
In ähnlicher Weise können die Ehegatten sich über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens verständigen (§ 143a Abs.1 OZ). Sie können zum Beispiel vertraglich vereinbaren, dass das Gesamtgut oder bestimmte Vermögenswerte von beiden Ehegatten gemeinsam oder nur von einem von ihnen verwaltet werden. Wenn ein Ehegatte einen Vermögenswert veräußert, der aus der gemeinsamen Verwaltung ausgeschlossen wurde, kann der andere Ehegatte die Ungültigkeit dieser Veräußerung nicht geltend machen. Diese Änderungen des gesetzlich vorgesehenen Güterstands gelten nur für Vermögenswerte, die erworben werden, nachdem eine Vereinbarung getroffen wurde.
Die Ehegatten können sich auch auf eine aufgeschobene Gütergemeinschaft verständigen. Hierbei entsteht die Gütergemeinschaft erst an dem Tag, an dem die Ehe beendet wird. In diesem Fall ändert die Vereinbarung nicht den Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens, sondern den Zeitpunkt seiner Entstehung. Während der Ehe behalten dann beide Ehegatten jeweils das ausschließliche Eigentum an ihren Vermögenswerten, und erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ehe bilden alle Sachen und Rechtsansprüche das gemeinschaftliche Vermögen, das dann aufgeteilt wird.
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Der Abschluss, die Änderung oder Aufhebung der vorstehend beschriebenen Eheverträge muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden.3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Das slowakische Recht sieht keine vorehelichen Vereinbarungen vor. Ein Ehevertrag kann daher erst nach Eheschließung abgeschlossen werden. Falls die Vereinbarung Immobilien betrifft, tritt sie erst nach Eintragung in das Grundstücksverzeichnis in Kraft.3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Vereinbarung kann während der Ehe jederzeit geändert werden. Die geänderte Vereinbarung muss dann zu ihrer Gültigkeit ebenfalls durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.3.5. Kann ein Ehevertrag nach dem nationalen Recht Ihres Landes rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Ehegatten diesen Vertrag während der Ehe schließen?
Das slowakische Rechtssystem erkennt nur Vereinbarungen über die Erweiterung oder Einschränkung des gesetzlichen Güterstandes an. Diese Vereinbarungen haben keine rückwirkende Geltung und können nur während der Ehe geschlossen werden.In der Slowakei gibt es kein spezifisches Register für Eheverträge. Vereinbarungen in Form öffentlicher Urkunden werden im Zentralen Register für Notarielle Urkunden erfasst, das von der Notarkammer der Slowakischen Republik geführt wird. Der Empfänger/Besitzer einer öffentlichen Urkunde kann auf der Webseite der Notarkammer prüfen, ob diese in der Slowakischen Republik errichtet wurde, und den Namen des beurkundenden Notars erfahren. Die Inhalte der öffentlichen Urkunde sind nicht abrufbar.
4.5. Kann ein Ehevertrag, der in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossen wurde, in Ihrem Land eingetragen werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen oder Formalitäten?
In der Slowakei gibt es kein Register für Vereinbarungen zum ehelichen Güterstand.5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Soweit nicht anders vereinbart, bedeutet die Beendigung der Ehe gleichzeitig auch die Beendigung der Gütergemeinschaft, was zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens führt (§ 148 Abs.1 OZ). Die Aufteilung erfolgt im Wege der Einigung unter den Ehegatten oder durch das Gericht auf Antrag eines Ehegatten. In beiden Fällen muss berücksichtigt werden, dass die Anteile der Ehegatten gleich sind. Jeder Ehegatte ist berechtigt, eine Erstattung der Kosten zu fordern, die aus seinem Eigenvermögen für das gemeinschaftliche Vermögen aufgewendet wurden, und ist umgekehrt verpflichtet, das zu erstatten, was aus dem gemeinschaftlichen Vermögen für sein Eigenvermögen aufgewendet wurde. Bei der Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens muss berücksichtigt werden, wie jeder der Ehegatten für die Familie gesorgt und zum Erwerb und zum Unterhalt des gemeinschaftlichen Vermögens beigetragen hat. Ebenfalls zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedürfnisse minderjähriger Kinder. Bei der Beurteilung müssen auch die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder und die Führung des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt werden (§ 150 OZ).Falls innerhalb von drei Jahren ab Beendigung der Gütergemeinschaft keine Einigung über die Aufteilung erzielt werden kann und keiner der Ehegatten einen Antrag auf eine Entscheidung über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens an das Gericht gestellt hat, wird vermutet, dass die beweglichen Güter im gemeinschaftlichen Vermögen dem Ehegatten gehören, der sie für seine Bedürfnisse, die Bedürfnisse der Familie oder als ausschließlicher Besitzer für den Haushalt nutzt. Andere bewegliche Vermögenswerte und Immobilien befinden sich im gemeinschaftlichen Eigentum, wobei auf Ehegatten gleiche Eigentumsanteile entfallen. Gleiches gilt für die anderen gemeinschaftlichen Vermögensrechte der Ehegatten, wie die Rechte an gemeinsamen Einlagen und Forderungen (§ 149 Abs. 4 OZ).
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Der Ablauf dieser Drei-Jahres-Frist ohne Aufteilung führt zu der Rechtsvermutung, dass die ehemaligen Ehegatten auch in Bezug auf ihre Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen verpflichtet sind. Im Fall einer außergerichtlichen Einigung der Ehegatten untereinander oder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden auch die während der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten aufgeteilt, die auf die gemeinsame Verwaltung durch die Ehegatten zurückzuführen sind. Diese Aufteilung gilt nur im Innenverhältnis zwischen Ehegatten, nicht jedoch gegenüber Dritten. Dritte sind daher berechtigt, die Tilgung einer Schuld von beiden ehemaligen Ehegatten einzufordern.5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Beide Ehegatten sind berechtigt, eine Erstattung der Ausgaben zu fordern, die sie aus ihrem Eigenvermögen für das gemeinschaftliche Vermögen aufgewendet haben. Diese Forderung muss aus dem Anteil des jeweils anderen Ehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen befriedigt werden.Im Rahmen der Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens müssen die Vermögenswerte unter den Ehegatten im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile aufgeteilt werden. Falls der Wert der Vermögenswerte, die einem Ehegatten zugewiesen werden, höher ist als dessen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen, ist er verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Differenz finanziell auszugleichen.
Im Fall des Todes eines Ehegatten erfolgt die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens (sofern es nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geschaffen wurde) im Rahmen des Nachlassverfahrens, das durch einen Notar als Gerichtskommissär durchgeführt wird.
Nach Erhalt seines Anteils am Gesamtgut (normalerweise erhält er die Hälfte) ist der überlebende Ehegatte weiterhin erbberechtigt mit Blick auf das Vermögen des verstorbenen Ehegatten. Falls der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen (z. B. den Kindern) des Verstorbenen erbt, erhält er den gleichen Anteil wie jedes Kind. Gibt es keine Nachkommen und der überlebende Ehegatte erbt neben den Eltern des Verstorbenen, erhält er mindestens die Hälfte des Nachlasses.
Nach Erhalt seines Anteils am Gesamtgut (normalerweise erhält er die Hälfte) ist der überlebende Ehegatte weiterhin erbberechtigt mit Blick auf das Vermögen des verstorbenen Ehegatten. Falls der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen (z. B. den Kindern) des Verstorbenen erbt, erhält er den gleichen Anteil wie jedes Kind. Gibt es keine Nachkommen und der überlebende Ehegatte erbt neben den Eltern des Verstorbenen, erhält er mindestens die Hälfte des Nachlasses.
Nein.
Das slowakische Rechtssystem erkennt keine eingetragenen oder nicht-eingetragenen Partnerschaften an.
Für die Ehescheidung, die Erklärung der Ungültigkeit der Ehe oder die Feststellung des Bestehens bzw. Nicht-Bestehens einer Ehe ist das Gericht des Bezirks zuständig, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern noch mindestens einer der Ehegatten dort lebt. Gibt es kein solches Gericht, ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zuständig. Falls es auch ein solches Gericht nicht geben sollte, ist das allgemein für den Antragsteller zuständige Gericht befugt (§ 88 Občianskeho súdneho poriadku (OSP) – Zivilprozessordnung). Der allgemeine Gerichtsstand befindet sich bei dem Gericht des Bezirks, in dem ein Bürger seinen Wohnsitz hat, und falls er über keinen Wohnsitz verfügt, bei dem Gericht des Bezirks, in dem der Bürger sich vorübergehend aufhält.
Im Hinblickt auf die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens oder anderen Vermögens nach der Ehescheidung oder die Aufhebung von gemeinsamen Mietverträgen ist das Gericht zuständig, das auch über die Ehescheidung befindet. Für Ehesachen sind slowakische Gerichte international zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger der Slowakischen Republik ist. Falls keiner der Ehegatten slowakischer Staatsbürger ist, sind slowakische Gerichte zuständig, sofern:
Im Hinblickt auf die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens oder anderen Vermögens nach der Ehescheidung oder die Aufhebung von gemeinsamen Mietverträgen ist das Gericht zuständig, das auch über die Ehescheidung befindet. Für Ehesachen sind slowakische Gerichte international zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger der Slowakischen Republik ist. Falls keiner der Ehegatten slowakischer Staatsbürger ist, sind slowakische Gerichte zuständig, sofern:
- mindestens einer der Ehegatten seinen Wohnsitz im Land hat und das Urteil des Gerichts in den Heimatländern beider Ehegatten anerkannt wird oder
- mindestens einer der Ehegatten über einen längeren Zeitraum hinweg seinen Wohnsitz in der Slowakischen Republik hatte oder
- was die Ungültigkeit der Ehe anbelangt, die Ehegatten im Land leben. (§ 38 ZMPS)