Paare in Slowenien
Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten unterliegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben. Falls sie verschiedenen Staaten angehören, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren ständigen Aufenthaltsort haben. Falls sie nicht Staatsbürger desselben Staates sind und auch nicht ihren ständigen Aufenthaltsort in demselben Staat haben, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen Aufenthaltsort hatten. Falls das anwendbare Recht nicht auf Grundlage dieser Regeln festgestellt werden kann, gilt das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten die engste Verbindung aufweisen (Art. 38 Abs. 1 des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts).Ebenso unterliegen die Vermögensverhältnisse unverheirateter Lebenspartner dem Recht des Staates, dessen gemeinsame Staatsbürgerschaft sie haben. Falls sie keine gemeinsame Staatsbürgerschaft haben, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren gemeinsamen Aufenthaltsort haben.
Treffen die Ehegatten eine Güterstandsvereinbarung, ist das anzuwendende Recht das Recht, das zum Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wurde, auf ihren Güterstand Anwendung fand.
Es wurden bilaterale Rechtshilfeabkommen mit Kollisionsnormen über eheliche Vermögensverhältnisse mit der Tschechischen Republik, Frankreich, Ungarn, der Mongolei, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation und der Slowakei geschlossen (siehe http://www.mp.gov.si/).
1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Die Ehegatten können das Recht, das für ihre Vermögensverhältnisse gelten soll, selbst wählen, wenn das ursprünglich für ihre Vermögensverhältnisse geltende Recht dies gestattet (Art. 39 des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts). Das gewählte Recht findet jedoch keine Anwendung, wenn die Wirkung dieses Rechts gegen den ordre public der Republik Slowenien verstößt (Art. 6 des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts). Das slowenische Recht selbst erlaubt die Wahl des anzuwendenden Rechts nicht.2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Die gesetzliche Güterstandsregelung ist die der Gütergemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft), die grundsätzlich gemeinsames Eigentum an den Vermögensgegenständen vorsieht. Allerdings wird sie ergänzt durch das alleinige Eigentum an dem Vermögen, das einem Ehegatten vor der Ehe gehörte oder das er während der Ehe unentgeltlich erworben hat (z. B. im Rahmen einer Schenkung oder einer Erbschaft) oder das aus dem Eigenvermögen (z. B. Zinsen und Erträge) stammt.Nach Art. 67 des slowenischen Familiengesetzbuches besteht das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten aus allen Eigentumsrechten, die im Laufe der Ehe und des gemeinsamen Lebens der Ehegatten durch Arbeit erworben oder aus ihrem gemeinschaftlichen Vermögen erwirtschaftet wurden, und zwar unabhängig davon, welcher Ehegatte das Eigentum daran hat. Das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten umfasst auch die Vermögenswerte, die auf der Grundlage und mit Hilfe ihres gemeinschaftlichen Vermögens und/oder des daraus abgeleiteten Vermögens erworben wurden. Bei der Auseinandersetzung des Vermögens wird davon ausgegangen, dass sich die Anteile entsprechen, sofern nicht ein Ehegatte nachweist, dass er Anspruch auf einen höheren Anteil hat. Falls es zu einem solchen Rechtsstreit kommt, berücksichtigt das Gericht nicht nur das jeweilige Einkommen der Ehegatten, sondern auch anderweitige Umstände, wie z.B. ihren Beitrag zum Haushalt, zur Sorge für die Kinder und zur Unterhaltung des Gesamtguts.
Das Eigenvermögen jedes Ehegatten ist das Vermögen, das einem Ehegatten vor der Ehe gehörte oder das er/sie während der Ehe unentgeltlich erworben hat (Abschnitt 1, Art. 77) des slowenischen Familiengesetzbuches). Ungeachtet der Herkunft oder der Art des Vermögenserwerbs bezieht sich das Eigenvermögen des Ehegatten auf Dinge von geringerem Wert, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Abschnitt 2, Art. 77 des slowenischen Familiengesetzbuches).
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Das gesamte persönliche Einkommen (einschließlich des Renteneinkommens) und jede Form von Einnahmen aus der Arbeit eines Ehegatten oder Gewinne aus dem gemeinschaftlichen Vermögen gelten rechtlich als Teil des Gesamtguts. Ein Ehegatte kann Vermögensgegenstände nur dann seinem Eigenvermögen zurechnen, wenn er nachweist, dass sie aus der Zeit vor der Eheschließung stammen oder dass sie nicht dem gemeinschaftlichen Vermögen entstammen.Der gesetzliche Güterstand (d.h. die Gütergemeinschaft für das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten, ergänzt um das Eigenvermögen jedes Ehegatten) gilt für Ehegatten, es sei denn sie vereinbaren die Modalitäten des Güterstandes in einem Vertrag über ihre Vermögens- und Rechtsverhältnisse. In einem solchen Fall findet der vertragliche Güterstand auf sie Anwendung.
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Das slowenische Recht verlangt nicht die Errichtung eines Vermögensverzeichnisses.2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Die Ehegatten verwalten und nutzen das Gesamtgut gemeinsam und im gegenseitigen Einvernehmen, sofern sie nicht vereinbart haben, dass ein Ehegatte allein berechtigt ist, das gemeinschaftliche Vermögen zu verwalten und Vermögensgegenstände im Gesamtgut zum Nutzen beider Ehegatten zu veräußern. Der jeweils andere Ehegatte kann eine solche Vereinbarung jederzeit widerrufen. Falls ein Ehegatte Vermögensgegenstände des Gesamtguts ohne die erforderliche Einwilligung des anderen veräußert, kann der letztgenannte Ehegatte das Rechtsgeschäft anfechten, falls der am Rechtsgeschäft beteiligte Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass der fragliche Vermögensgegenstand Teil des Gesamtguts war. Ansonsten ist der benachteiligte Ehegatte berechtigt, vom jeweils anderen Ehegatten Schadenersatz zu verlangen. Die Ehegatten dürfen ihren noch nicht auseinandergesetzten Anteil am Gesamtgut nicht individuell veräußern, können aber die Eigentumsrechte an ihrem Eigenvermögen frei ausüben.2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Gesamtgut und den alltäglichen Bedürfnissen der Familie, die von nur einem Ehegatten eingegangen werden, begründen gemeinsame Verbindlichkeiten und sind für beide Ehegatten verbindlich. Die Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für gemeinsame Verbindlichkeiten.2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Beide Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die während der Ehe eingegangen werden und im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen oder den ehelichen Ausgaben stehen. Das gemeinschaftliche Vermögen und – falls dieses nicht ausreicht – das Eigenvermögen der Ehegatten kann zur Befriedigung der Forderungen von Gläubigern aufgewendet werden. Soweit der Beitrag eines Ehegatten zur Befriedigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten den von ihm zu tragenden Anteil übersteigt, kann er von dem jeweils anderen Ehegatten Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Falls Gläubiger zur Befriedigung von Verbindlichkeiten, für die nur ein Ehegatte haftet, die Vollstreckung in das gemeinschaftliche Vermögen betreiben möchten, müssen sie zunächst das Gericht darum ersuchen, den Anteil des Schuldner-Ehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen festzustellen. Erst dann können sie die Vollstreckung in den Anteil betreiben, der für den Schuldner-Ehegatten festgelegt wurde.Wenn im Zwangsvollstreckungsverfahren der Verkauf eine Anteils eines Ehegatten aus dem Gesamtgut zulässig ist, hat der andere Ehegatte das Vorrecht, diesen Anteil zu dem nach dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung und Sicherheit festgelegten Preis zu erwerben. Im Falle einer Privatinsolvenz eines Ehegatten beschließt das Gericht, das mit dem Privatinsolvenzverfahren für diesen Ehegatten befasst ist, mit einer Entscheidung über die Prüfung der Ausschlussrechte auf Vorschlag eines Insolvenzverwalters, dass der Anteil des Insolvenzschuldners am Gemeinschaftseigentum die Hälfte beträgt, es sei denn, der andere Ehegatte hat einen Antrag auf Ausschluss. Wenn die Schätzungen des Insolvenzverwalters ergeben, dass der Anteil des Insolvenzschuldners am Gesamtgut die Hälfte übersteigt, muss der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter des Insolvenzschuldners die Feststellung des Anteils des Insolvenzschuldners beantragen. Der andere Ehegatte kann im Privatinsolvenzverfahren einen Antrag auf Ausschluss stellen, um nachzuweisen, dass sein Anteil am Gesamtgut größer ist. Sieht der andere Ehegatte davon ab, einen solchen Antrag zu stellen, so wird davon ausgegangen, dass er/sie das Recht auf Ausschluss des Anteils am Gesamtgut beantragt hat, der der Hälfte im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens entspricht.
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Das neue slowenische Familiengesetzbuch regelt das Rechtsinstitut der Vereinbarung über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse. Unter dieser Vereinbarung ist der Vertrag zu verstehen, in dem die Ehegatten sich über die Ausgestaltung ihres Güterstandes einigen, der vom gesetzlichen Güterstand abweicht. Darin können die Ehegatten auch alle sonstigen Vermögensverhältnisse für die Dauer der Ehe sowie im Falle einer Scheidung einvernehmlich regeln. Vor Abschluss der Vereinbarung über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse müssen sich die Ehegatten gegenseitig über ihre Vermögensverhältnisse informieren. Andernfalls ist diese Vereinbarung anfechtbar. Darüber hinaus haben die Ehegatten die Möglichkeit, in dieser Vereinbarung ihre gegenseitige Unterstützung und ihre jeweilige Unterstützung im Falle einer Scheidung regeln.3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Rechtsgültige Vereinbarungen zwischen den Ehegatten und sämtliche Änderungen dieser Vereinbarungen müssen in Form einer notariellen öffentlichen Urkunde geschlossen werden.Die Ehegatten müssen die Vereinbarung über ihre Vermögens- und Rechtsverhältnisse in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde schließen. Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten vor Unterzeichnung der Vereinbarung zu belehren. Anschließend wird diese in das Register der Vereinbarungen über Vermögens- und Rechtsverhältnisse eingetragen. Im Falle der Ungültigkeit der Vereinbarung über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse gilt der gesetzliche Güterstand für die Ehegatten. Falls die Vereinbarung nicht im entsprechenden Register eingetragen wurde, gilt gegenüber Dritten die Vermutung, dass auf die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten der gesetzliche Güterstand Anwendung findet.
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Vereinbarungen, nach denen Eigenvermögen in das Gesamtgut eingebracht wird, dürfen nur während der Ehe geschlossen werden.Es gilt Vertragsfreiheit: Der vertragliche Güterstand gilt für Ehegatten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse, es sei denn die Ehegatten haben darin eine anderweitige Regelung getroffen. Die von den zukünftigen Ehegatten geschlossene Vereinbarung tritt am Tag der Eheschließung oder dem Tag in Kraft, den die zukünftigen Ehegatten in der Vereinbarung über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse festlegen.
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Es gilt Vertragsfreiheit: Die Ehegatten können ihre bereits geschlossene Vereinbarung über ihre Vermögens- und Rechtsverhältnisse durch eine unmittelbar vollstreckbare notarielle Urkunde abändern. Die Änderung wird dem Register der Vereinbarungen über Vermögens- und Rechtsverhältnisse mitgeteilt.3.5. Kann ein Ehevertrag nach dem nationalen Recht Ihres Landes rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Ehegatten diesen Vertrag während der Ehe schließen?
Artikel 85 des Familiengesetzbuchs sieht vor, dass der vertragliche Güterstand ab dem Abschluss des Vertrags über die Regelung der Vermögensverhältnisse auf die Ehegatten Anwendung findet, sofern darin nichts anderes vereinbart wird. Der von den künftigen Ehegatten geschlossene Vertrag über die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse wird am Tag der Eheschließung oder an dem von den künftigen Ehegatten im Vertrag über die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse bestimmten Tag nach der Eheschließung wirksam.Es ist daher möglich, zu vereinbaren, dass der Vertrag mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung in Kraft tritt, während eine Vereinbarung über die rückwirkende Geltung des Vertrages zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse nicht möglich ist.
Die Vereinbarung über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse wird in das Register der Vereinbarungen über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse eingetragen. Das Register ist elektronisch und wird von der slowenischen Notarkammer geführt.
Nach der Mehrheitsmeinung wäre die Eintragung jedoch möglich, wenn die Ehegatten dem Notar in Slowenien eine förmliche Kopie der notariellen Urkunde vorlegen würden, die von dem Notar, der das Dokument verfasst hat, beglaubigt und von einem Gerichtsdolmetscher ins Slowenische übersetzt wurde.
4.5. Kann ein Ehevertrag, der in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossen wurde, in Ihrem Land eingetragen werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen oder Formalitäten?
Das Familiengesetzbuch sieht nicht ausdrücklich die Möglichkeit vor, einen in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossenen Ehevertrag (Vertrag über die Regelung von güterrechtlichen Verhältnissen) in das Register für Verträge über die Regelung von güterrechtlichen Verhältnissen einzutragen.Nach der Mehrheitsmeinung wäre die Eintragung jedoch möglich, wenn die Ehegatten dem Notar in Slowenien eine förmliche Kopie der notariellen Urkunde vorlegen würden, die von dem Notar, der das Dokument verfasst hat, beglaubigt und von einem Gerichtsdolmetscher ins Slowenische übersetzt wurde.
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Beide Ehegatten sind berechtigt, nach Auflösung (und auch während) der Ehe das Gericht um Auseinandersetzung des Gesamtguts zu ersuchen. Die Auseinandersetzung kann auch durch den Gläubiger eines Ehegatten zur Tilgung der Verbindlichkeiten, für die der andere Ehegatte nicht haftet, beantragt werden. In der Anfangsphase der Auseinandersetzung werden das Gesamtgut und die Anteile der Ehegatten am Gesamtgut festgestellt. Im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesamtguts werden nicht die jeweiligen Anteile der Ehegatten an jedem einzelnen Vermögensgegenstand, sondern die Anteile der Ehegatten am Gesamtvermögen festgestellt. Die Vermutung gleicher Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen kann widerlegt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens zieht das Gericht alle Umstände des Falles in Erwägung (insbesondere das Einkommen der Ehegatten, die Unterstützung, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten gewährt, welcher Ehegatte das Sorgerecht für die Kinder hat, die Fürsorge der Ehegatten für das Heim und die Familie, die Auslagen der Ehegatten für die Unterhaltung des Gesamtguts sowie jeder andere Beitrag zur Verwaltung, zum Unterhalt und zur Wertsteigerung des gemeinschaftlichen Vermögens).Nachdem die jeweiligen Anteile der Ehegatten ermittelt wurden, folgt eine zweite Phase, in der sich diese auf die Vermögensaufteilung im Einzelnen einigen. Für die vollständige Aufteilung ihres Vermögens können sie zwischen einer tatsächlichen (realen) und einer ideellen Aufteilung oder einer Kombination beider Arten wählen. Falls die Ehegatten in dieser Frage keine Einigung erzielen können, muss das Gericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zunächst eine reale Aufteilung vornehmen. Diese hat Vorrang vor der ideellen Aufteilung, bei der das Vermögen veräußert und die Erlöse aufgeteilt werden. Im Fall einer realen Aufteilung erhält jeder Ehegatte gemäß seinem Anteil die Vermögensgegenstände, an denen er nachweislich ein stärkeres berechtigtes Interesse hat. Ein Ehegatte erhält die Vermögensbestandteile, die seiner Berufstätigkeit oder anderen Aktivitäten dienen und die es ihm ermöglichen, ein Einkommen zu verdienen, oder die ausschließlich seinem eigenen Gebrauch dienen und nicht Teil seines Eigenvermögens sind.
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Die Ehegatten haften auch nach der Ehescheidung bis zur Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens gesamtschuldnerisch für ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten. Zu diesem Zeitpunkt sollten auch ihre Verbindlichkeiten aufgeteilt werden. Geschieht dies nicht, haften sie für diese weiterhin gesamtschuldnerisch.5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Falls der Wert des Eigenvermögens eines Ehegatten, das zur Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten aufgewendet wurde, den von ihm zu tragenden Anteil übersteigt, kann er den Ersatz seiner übermäßigen Aufwendungen gegenüber seinem Ehegatten geltend machen.Beim Tod eines Ehegatten wird das Gesamtgut zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut wird dann Teil seines Nachlasses. Die Erben bzw. der überlebende Ehegatte sind berechtigt, bei Gericht um eine unterschiedliche Gewichtung der Anteile am Gesamtgut zu ersuchen. Nach der Auseinandersetzung des Gesamtguts erbt der überlebende Ehegatte in erster oder zweiter Ordnung. Als Erbe erster Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen neben Kindern des Verstorbenen. Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, erbt sein Ehegatte in zweiter Ordnung neben den Eltern des Verstorbenen. Dabei erhält er die Hälfte des Nachlasses.
Nein.
Das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft wird definiert als eine langfristige eheähnliche Beziehung zwischen zwei heterosexuellen Partnern, die verheiratet sein könnten, wenn sie dies wünschten. Sie müssen demnach alle Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllen. Die Güterstandsregelungen für in Lebensgemeinschaft lebende Partner entsprechen denen von Ehegatten. Das gemeinschaftliche Vermögen wird folglich in gleicher Weise gebildet wie bei verheirateten Paaren. Eine Registrierung heterosexueller Partner ist nicht möglich. Da es so gut wie unmöglich ist, festzustellen, ab wann eine Beziehung als langfristig zu betrachten ist, gelten in Fällen, in denen es keine Hindernisse für eine Eheschließung des Paares gibt, alle Vermögenswerte, die seit dem Zusammenleben der Partner erworben wurden, als gemeinschaftliches Vermögen.
Homosexuelle Partner können eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die auf die Vermögensverhältnisse der Partner die gleichen Auswirkungen hat wie eine Ehe (Gesetz über die Registrierung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft).
Homosexuelle Partner können eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die auf die Vermögensverhältnisse der Partner die gleichen Auswirkungen hat wie eine Ehe (Gesetz über die Registrierung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft).
Gemäß den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften sind slowenische Gerichte international zuständig für Streitigkeiten über eheliches Vermögen, wenn der Beklagte seinen ständigen Aufenthaltsort in der Republik Slowenien hat. Falls der Beklagte über keinen ständigen Aufenthaltsort in einem anderen Land verfügt, kann die Zuständigkeit auch aufgrund seines vorübergehenden Aufenthalts in Slowenien festgestellt werden (Art. 48 des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts). Falls die Streitigkeiten eheliches Vermögen betreffen, das sich in der Republik Slowenien befindet, sind slowenische Gerichte selbst dann zuständig, wenn der Beklagte seinen Aufenthaltsort nicht in der Republik Slowenien hat. Falls der größte Teil des Vermögens sich in der Republik Slowenien befindet und nur ein restlicher Teil im Ausland, kann das Gericht nur über das im Ausland belegene Vermögen befinden, wenn es gleichzeitig auch über das in der Republik Slowenien belegene Vermögen entscheidet und der Beklagte sich damit einverstanden erklärt (Art. 67 des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts).