Paare in Tschechien
Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Die grundsätzlichen Regelungen zur Feststellung des anwendbaren Rechts finden sich im Gesetz Nr. 91/2012 Slg. über das Internationale Privatrecht. Gemäß § 49 Abs. 3 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht unterliegen die Vermögensverhältnisse von Ehegatten dem Recht des Staates, in dem sie ihren Aufenthaltsort haben. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Ländern, unterliegen ihre Vermögensverhältnisse dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Sind die Ehegatten jedoch unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, unterliegen diese Verhältnisse tschechischem Recht. Sie werden außerdem durch bilaterale Abkommen über die Rechtshilfe in Zivil-, Handels- und Familienangelegenheiten zwischen der Tschechischen Republik und ehemaligen sozialistischen Staaten geregelt (z. B. Abkommen mit Bulgarien vom 25.11.1976, Abkommen mit Polen vom 21.12.1987, Abkommen mit der ehemaligen Sozialistischen Republik Jugoslawien vom 21.01.1964, Abkommen mit Rumänien vom 11.07.1994), wobei der Anknüpfungspunkt der Staatsangehörigkeit für die Feststellung des anwendbaren Rechts entscheidend ist. Der Anknüpfungspunkt des gemeinsamen Aufenthaltsortes der Ehegatten wird nur berücksichtigt, wenn die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen. In dem am 12.08.1982 unterzeichneten Abkommen mit der ehemaligen Sowjetunion (verbindlich in Bezug auf Russland, Moldawien, Kirgistan und Georgien) und dem Abkommen mit der Ukraine vom 28.05.2001 ist als Anknüpfungspunkt der gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten vorgesehen. Die in diesen internationalen Abkommen enthaltenen Vorschriften gelten anstelle der gesetzlichen Bestimmungen.Eingetragene Partnerschaften und ähnliche Beziehungen sowie deren Rechtsfolgen – darunter die Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Vermögensverhältnisse von Partnern – unterliegen dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft oder eine ähnliche Beziehung begründet wurde (§ 67 Abs. 2 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht).
1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Nach § 49 Abs. 4 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht können Ehegatten für ihre Vermögensverhältnisse entweder- das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt oder
- das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- für unbewegliches Vermögen das Rechts des Lageortes oder
- tschechisches Recht wählen.
Die Rechtswahlvereinbarung muss vor einem Notar in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer vergleichbaren Form getroffen werden, wenn die Vereinbarung im Ausland getroffen wird.
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Der gesetzlich vorgeschriebene eheliche Güterstand in der Tschechischen Republik ist die im Zivilgesetzbuch geregelte Errungenschaftsgemeinschaft (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.).In §§ 709, 710 und § 3040 des Zivilgesetzbuchs wird das gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut) der Ehegatten detaillierter abgegrenzt. Danach umfasst es:
- Vermögenswerte, die während der Ehe von einem oder beiden Ehegatten erworben wurden, mit Ausnahme solcher, die den persönlichen Bedarf einer der Ehegatten decken,
- die von nur einem Ehegatten durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis erworben wurden, sofern der Schenker während der Schenkung oder der Erblasser in seinem Testament keine andere Absicht bekundet hat,
- die von einem Ehegatten als Ausgleich (für eine Verletzung seiner natürlichen Rechte ohne Vermögensschaden) erworben wurden,
- die von einem Ehegatten im Wege eines Rechtsgeschäfts über Vermögensgegenstände, die sich im ausschließlichen Eigentum dieses Ehegatten befanden, erworben wurden,
- die von einem Ehegatten als Ersatz für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Vermögensgegenständen, die sich im ausschließlichen Eigentum dieses Ehegatten befanden, erworben wurden,
- Vermögensgegenstände, die im Wege der gesetzlichen Rückabwicklung wieder an einen der Ehegatten, in dessen Eigentum dieser Vermögensgegenstand vor der Ehe stand, oder an den Ehegatten als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers zurückgegeben wurden.
Das Gesamtgut der Ehegatten umfasst auch Gewinne, die aus dem Eigenvermögen eines Ehegatten erzielt wurden, sowie die Anteile eines Ehegatten an einem Unternehmen bzw. einer Genossenschaft, sofern dieser Ehegatte während der Ehe Gesellschafter des Unternehmens bzw. Mitglied der Genossenschaft wurde (es sei denn, der Erwerb der Anteile fällt unter die o.g. Ausnahmen).
- Verbindlichkeiten, die von den Ehegatten während der Ehe eingegangen wurden, mit Ausnahme von:
- Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen, die sich im ausschließlichen Eigentum nur eines Ehegatten befinden, soweit deren Maß über die daraus erzielten Gewinne hinausgeht, oder
- Verbindlichkeiten, die von einem der Ehegatten ohne Einwilligung des anderen Ehegatten eingegangen wurden, wobei diese nicht der Deckung der täglichen bzw. gemeinsamen Bedürfnisse der Familie dienen.
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Eine solche Vermutung ist nach tschechischem Recht derzeit nicht vorgesehen.2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Eine Bestimmung, welche die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses vorschreibt, existiert nicht. Es ist aber trotzdem ratsam für den Fall der Auseinandersetzung des Gesamtguts der Ehegatten infolge der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft (durch Auflösung der Ehe oder Tod eines Ehegattens) ein Verzeichnis zu erstellen.2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Beide Ehegatten (oder einer der Ehegatten gemäß einer entsprechenden Vereinbarung) nutzen und verwalten die Vermögensgegenstände, die zum Gesamtgut gehören, gemeinsam. Die routinemäßige Verwaltung der Vermögenswerte, die Teil des Gesamtguts sind, kann von jedem der beiden Ehegatten vorgenommen werden (z.B. Erledigung alltäglicher Haushaltsangelegenheiten, regelmäßige Zahlungspflichten z. B. Miete und Nebenkosten, Lebensmittel, Kauf alltäglicher Konsumgüter). Nichtalltägliche Angelegenheiten, die das Gesamtgut der Ehegatten betreffen (z.B. die Veräußerung einer Immobilie oder eines Vermögensgegenstands mit einem erheblichen Wert oder die Beleihung einer Immobilie), erfordern die Einwilligung beider Ehegatten. Falls ein Ehegatte ohne berechtigten Grund seine Einwilligung verweigert oder nicht fähig ist, seinem Willen Ausdruck zu verleihen, wird die Einwilligung auf Antrag des anderen Ehegatten stattdessen vom Gericht erteilt. Nimmt ein Ehegatte ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten Rechtshandlungen vor, die die Einwilligung beider Ehegatten erfordern, kann der andere Ehegatte das jeweilige Rechtgeschäft anfechten (§§ 713 und 714 des Zivilgesetzbuchs); falls das Rechtsgeschäft nicht angefochten wird, gilt es als wirksam (§ 586 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs). Diese Vorschriften finden nur Anwendung, sofern sie nicht durch Ehevertrag oder Gerichtsentscheidung abgeändert wurden.2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Beide Ehegatten haben gemeinsame Ansprüche aus und haften gesamtschuldnerisch für von einem Ehegatten im Rahmen der routinemäßigen Verwaltung vorgenommene Rechtshandlungen im Zusammenhang mit ihrem Gesamtgut (§ 713 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs).2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Beide Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für Schulden im Zusammenhang mit ihrem Gesamtgut (§ 713 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs). Diese Schulden können aus dem Gesamtgut der Ehegatten oder aus dem jeweiligen Eigengut der Ehegatten getilgt werden.In einem Ehevertrag kann die gesamtschuldnerische Haftung bzw. die Einzelhaftung der Ehegatten ausgeschlossen werden. Der Ehevertrag entfaltet lediglich Wirkung gegenüber Dritten, wenn letztere damit einverstanden sind (§ 719 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs) oder dieser auf Antrag beider Ehegatten im öffentlichen Register der Eheverträge eingetragen ist (§ 721 Abs.1 des Zivilgesetzbuchs)
Die Ehegatten haften unabhängig voneinander für Verbindlichkeiten, die nicht im Zusammenhang mit ihrem Gesamtgut stehen, d.h. grundsätzlich für:
- Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Eigengut, soweit sie über die daraus erzielten Gewinne hinausgehen,
- Verbindlichkeiten, die von einem Ehegatten ohne Einwilligung des anderen Ehegatten eingegangen wurden und die täglichen Bedürfnisse der Familie nicht decken,
- Verbindlichkeiten, die aufgrund eines Fehlverhaltens eines der Ehegatten entstanden sind,
- Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat bzw. staatlichen Behörden,
- Verbindlichkeiten, die vor der Ehe entstanden sind.
In Vollstreckungsverfahren können diese Verbindlichkeiten (mit Ausnahme von vorehelichen Verbindlichkeiten) sowohl aus dem Eigengut des haftenden Ehegatten als auch aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten getilgt werden.
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Mit einem Ehevertrag können die (zukünftigen) Ehegatten einen anderen als den gesetzlichen Güterstand vereinbaren. Sie haben die Möglichkeit, Gütertrennung festzulegen, bei der gemeinschaftliches Vermögen erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ehe aufgebaut wird, bzw. den Umfang ihres Gesamtguts zu erweitern oder einzuschränken (§ 717 des Zivilgesetzbuchs). In einem Ehevertrag kann grundsätzlich jede gesetzlich zulässige Vereinbarung getroffen werden. Insbesondere werden darin die Voraussetzungen für die Einbeziehung/den Ausschluss bestehender und künftiger Vermögensgegenstände in/aus dem gemeinschaftlichen Vermögen festgelegt. So können die Ehegatten zum Beispiel vereinbaren, dass ein Vermögensgegenstand (z. B. eine Immobilie), der im alleinigen Eigentum eines Ehegatten steht, zum Gesamtgut der Ehegatten wird. Der Ehevertrag kann auch Regelungen über die Vermögensverhältnisse bei Beendigung der Ehe im Fall der Scheidung oder des Todes (§ 718 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs) treffen. Ferner kann die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens durch den Ehevertrag den Bedürfnissen der Ehegatten angepasst werden. Im Güterstand der Gütertrennung ist es hingegen nicht möglich, das Erfordernis der Einwilligung beider Ehegatten für Verfügungen über gewöhnliche Gegenstände des gemeinsamen Haushalts (bewegliche Güter, die lebenswichtige Bedürfnisse der Familie decken, unabhängig davon, ob sie zum Gesamtgut oder zum Eigenvermögen eines Ehegatten gehören) durch Ehevertrag aufzuheben (§§ 719 und 721 des Zivilgesetzbuchs).3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Derartige Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 716 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs).3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe oder auch vor der Eheschließung abgeschlossen werden. Im erstgenannten Fall tritt der Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft, im zweiten Fall, sobald die Ehegatten rechtmäßig in den Ehestand treten. Handelt es sich jedoch bei dem Vertragsgegenstand um in einem öffentlichen Register eingetragenen Vermögensgegenstand (z.B. Immobilien), der sich bereits im Gesamtgut der Ehegatten befindet oder nur einem Ehegatten gehört, entfaltet der Vertrag erst mit der Eintragung in dieses öffentliche Register Drittwirkung (§ 720 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs).3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Den Ehegatten steht es frei, einen bestehenden Ehevertrag einvernehmlich zu ändern. Für diese neue Vereinbarung ist ebenfalls die notarielle Beurkundung erforderlich. Die Güterstandsregelung kann auch durch Gerichtsbeschluss (auf Antrag eines der Ehegatten) modifiziert werden. Derartige Änderungen bedürfen des Einverständnisses der Ehegatten oder eines Gerichtsbeschlusses über Teile des Gesamtgutes der Ehegatten im bestehenden Güterstand. Auch diese Änderungen entfalten Dritten gegenüber nur unter bestimmten Voraussetzungen Wirkung.3.5. Kann ein Ehevertrag nach dem nationalen Recht Ihres Landes rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Ehegatten diesen Vertrag während der Ehe schließen?
Nein. Gemäß Artikel 716(1) des Zivilgesetzbuchs können Eheverträge nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
In der Tschechischen Republik gibt es zwei Register für Eheverträge:- Verzeichnis der Güterstandsregelungen – ein öffentliches elektronisches Register
- Register der Güterstandsregelungen – ein nicht öffentliches elektronisches Register.
Beide Register werden von der Notarkammer der Tschechischen Republik geführt und verwaltet.
4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Verzeichnis der Güterstandsregelungen:Das Verzeichnis der Güterstandsregelungen umfasst sowohl Eheverträge (bzw. Vereinbarungen, die diese abändern) sowie Gerichtsentscheidungen über den Güterstand eingetragen. Das Verzeichnis enthält einen Index und eine Sammlung der Güterstandsregelungen.
Folgende Daten werden in dieses Register eingetragen:
- Name, Nachname, Geburtsdatum und Wohnort der (zukünftigen) Ehegatten,
- Datum des Abschlusses und des Inkrafttreten des Ehevertrages, Angaben zum gewählten Güterstand nach dem Zivilgesetzbuch sowie Name, Nachname und Anschrift des Notars, der der den Ehevertrag errichtet hat, oder
- Datum, an dem die Gerichtsentscheidung über den Güterstand erging und in Kraft getreten ist, das Aktenzeichen, der Name des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sowie Angaben für den Fall, dass das Gericht das Gesamtgut der Ehegatten aufgelöst oder diesbezüglich andere Regelungen getroffen hat,
- weitere Informationen soweit erforderlich.
Die Sammlung der Güterstandsregelungen enthält ein Exemplar des Ehevertrags bzw. eine entsprechende Gerichtsentscheidung.
Die Aufnahme des Ehevertrags in dieses Verzeichnis erfolgt nur, wenn dies im Ehevertrag so vorgesehen wurde oder auf Antrag beider Ehegatten. Gerichtsentscheidungen über den Güterstand sind jedoch unabhängig vom Willen der Ehegatten zwingend zu registrieren.
Das Verzeichnis ist öffentlich, wobei die eingetragenen Informationen von der Notarkammer der Tschechischen Republik mit der Möglichkeit des Fernzugriffs zur Verfügung gestellt werden. Jeder Notar kann auf Ersuchen jedes Interessierten eine Abschrift des Ehevertrags oder der Gerichtsentscheidung aus der Sammlung der Güterstandsregelungen erteilen (§ 35j – 35l des Gesetzes Nr. 358/1992 Slg. über Notare und ihre Tätigkeiten) („Notarielle Verfahren“)).
Register der Güterstandsregelungen
Auch das Verzeichnis der Güterstandsregelungen umfasst sowohl Eheverträge (bzw. Vereinbarungen, die diese abändern) sowie Gerichtsentscheidungen über den Güterstand.
Folgende Daten werden in dieses Register eingetragen:
- Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Anschrift der (zukünftigen) Ehegatten
- Vorname, Nachname und Amtssitz des Notars, bei dem der Ehevertrag hinterlegt ist (oder entsprechende Informationen zum Gerichtsurteuil),
- Aktenzeichen und das Datum des Vertrags (oder entsprechende Informationen zum Gerichtsurteil),
- Zeitpunkt der Datenregistrierung.
Auf die Informationen im Register kann nur der Notar zugreifen, der Ehevertrag errichtet hat, sowie die Notarkammer der Tschechischen Republik. Das Register dient ausschließlich zur Information über güterrechtliche Vereinbarungen im Zuge des Nachlassverfahrens nach dem Tod eines der Ehegatten. Auf Anfrage des Notars, der vom Gericht in einer Nachlasssache als Gerichtskommissär eingesetzt wird, erteilt die Notarkammer dem Notar Auskunft darüber, ob ein Ehevertrag (oder mehrere Verträge (Vereinbarungen)) des Verstorbenen eingetragen wurden und bei welchem Notar dieser bzw. ob eine entsprechende Gerichtsentscheidung über den Güterstand des Testators eingetragen wurde. Alle vorstehend genannten Daten werden an den Notar kommuniziert (§ 35 des Gesetzes über notarielle Verfahren)
4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Verzeichnis der GüterstandsregelungenIst der Ehevertrag bzw. die Gerichtsentscheidung im Verzeichnis eingetragen, kann sich das Paar darauf gegenüber Dritten berufen, selbst wenn diesen der Inhalt unbekannt ist. (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes über notarielle Verfahren)
Register der Güterstandsregelungen
Eintragungen im Register sind nicht rechtsverbindlich. Das Register dient ausschließlich Informationszwecken.
4.5. Kann ein Ehevertrag, der in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossen wurde, in Ihrem Land eingetragen werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen oder Formalitäten?
Nein. Ausländische Eheverträge können in der Tschechischen Republik nicht eingetragen werden.5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Nach tschechischem Recht endet der Güterstand bei Scheidung der Ehe, mit dem Tod eines der Ehegatten oder in einigen weiteren durch das Gesetz festgelegten Fällen. Bei Beendigung des Güterstands werden die gemeinsamen Rechte und Pflichten auseinandergesetzt.Die (Ex-)Ehegatten können die Art der Auseinandersetzung vereinbaren (unbeschadet der Rechte Dritter) oder gegebenenfalls vorschlagen, dass das Gericht über die Auseinandersetzung entscheidet (§§ 740 und 765 des Zivilgesetzbuchs). Eine gerichtliche Auseinandersetzung (und soweit erforderlich, die von den Ehegatten vereinbarte Auseinandersetzung) beruht auf dem Grundsatz, dass die Ehegatten an dem zu teilenden Vermögen dasselbe Interesse haben. Unabhängig davon sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Bedürfnisse unterhaltsberechtigter Kinder, die von jedem Ehegatten in die Familie eingebrachte Fürsorge sowie der Beitrags der Ehegatten zum Erwerb und zur Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Vermögens. Gleichzeitig hat jeder Ehegatte Geldbeträge, die er aus dem gemeinschaftlichen Vermögen für sein Eigenvermögen aufgewendet hat, auszugleichen und kann umgekehrt eine Erstattung für Beträge verlangen, die er aus seinem Eigenvermögen für das gemeinschaftliche Vermögen aufgewendet hat (§ 742 des Zivilgesetzbuchs).
Wenn das gemeinschaftliche Vermögen nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Güterstands (auch nicht durch Vereinbarung der Ehegatten) auseinandergesetzt wurde und kein Antrag auf eine gerichtliche Auseinandersetzung in diesem Zeitraum eingegangen ist, findet die Auseinandersetzung unter Annahme des gesetzlichen Güterstands wie folgt statt:
- bewegliche Vermögenswerte gehören demjenigen Ehegatten, der sie als Eigentümer ausschließlich für den eigenen Bedarf, die Bedürfnisse seiner Familie bzw. des Familienhaushalts nutzt,
- unbewegliche Vermögenswerte und Immobilien stehen zu gleichen Anteilen im Miteigentum beider Ehegatten (§ 741 des Zivilgesetzbuchs).
Gleiches gilt, wenn das Gesamtgut durch einen Ehevertrag gemindert oder aufgelöst wurde.
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Beide Ehegatten haften weiterhin gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten für Schulden im Zusammenhang mit ihrem Gesamtgut (§ 149 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs), die während der Ehe eingegangen wurde, denn die Auseinandersetzung des Vermögens lässt die Rechte Dritter unberührt. Andernfalls könnten Dritte gerichtlich geltend machen, dass ihnen die Auseinandersetzung nicht entgegengehalten werden kann. Aus diesem Grund entfaltet die Auseinandersetzung nur zwischen Ehegatten Wirkungen (§ 737 des Zivilgesetzbuchs).Jeder Ehegatte bleibt daneben haftbar für Schulden im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen, die sich in seinem ausschließlichen Vermögen befinden.
5.3.1. Im Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft:
- Ist der Anspruch durch Übertragung bestimmter Güter oder in Geld zu erfüllen?
- Wie wird die Höhe des Anspruchs berechnet?
- Wie hoch ist der Betrag der Ausgleichszahlung?
- Wann verjährt der Anspruch?
In der Tschechischen Republik existiert der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht.
5.3.2. In anderen Fällen als dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Jeder Ehegatte hat für das, was er zugunsten seines ausschließlichen Eigentums aus dem Gesamtgut entnommen hat, eine Entschädigung zu leisten und hat Anspruch auf eine Erstattung seiner Verwendungen für das Gesamtgut. (§ 742 des Zivilgesetzbuchs). Das Gesetz lässt offen, ob diese Ansprüche in Gestalt einer Geldzahlung oder in Gestalt von Sachleistungen zu befriedigen sind.
Im Rahmen des Nachlassverfahrens werden Eigentumsrechte und Verbindlichkeiten der Ex-Ehegatten nach dem Güterstand bewertet, in dem sie gelebt haben (entweder gesetzlicher Güterstand, vertraglicher Güterstand oder durch gerichtliche Entscheidung festgelegter Güterstand) sowie gemäß der Verfügungen (letztwillige Verfügung), die der Erblasser bezüglich seines Vermögens für den Fall des Todes getroffen hat. Soweit erforderlich, werden die in Frage 5.1. genannten Grundsätze der gerichtlichen Auseinandersetzung des Vermögens angewandt. Der überlebende Ehegatte und die Erben können jedoch etwas anderes vereinbaren (§ 764 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs).
Der Anteil des Erblassers am auseinandergesetzten Gesamtgut (in der Regel die Hälfte) ist Teil seines Nachlasses (in das auch sein Eigengut fällt). Erbberechtigt sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen jeweils zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs).
Der Anteil des Erblassers am auseinandergesetzten Gesamtgut (in der Regel die Hälfte) ist Teil seines Nachlasses (in das auch sein Eigengut fällt). Erbberechtigt sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen jeweils zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs).
Im tschechischen Recht gibt es keine Bestimmungen über einen besonderen ehelichen Güterstand für Paare unterschiedlicher Staatsangehörigkeit.
Im tschechischen Recht gibt es keine Bestimmungen über einen besonderen Güterstand für eingetragene Lebenspartner. Es steht eingetragenen Lebenspartnern allerdings frei, ihre Vermögensverhältnisse vertraglich zu regeln. Das gleiche gilt für nicht eingetragene Lebenspartnerschaften. In der Erbfolge sind trotzdem zunächst der überlebende eingetragene Lebenspartner und die Kinder des Verstorbenen erbberechtigt, dies jeweils zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 1 und § 3020 des Zivilgesetzbuchs).
Die tschechischen Gerichte sind in Scheidungsverfahren (und auch in Ehenichtigkeitsverfahren und Verfahren zur Feststellung der Ehe) international zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten tschechischer Staatsbürger ist oder der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat. Sind beide Ehegatten nicht tschechische Staatsbürger und der Beklagte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in der Tschechischen Republik noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder hat weder im Vereinigten Königreich noch in Irland seinen Wohnsitz, liegt die gerichtliche Zuständigkeit bei den tschechischen Gerichten, sofern:
Falls Rechte an Immobilien betroffen sind, die in der Tschechischen Republik belegen sind, sind ausschließlich tschechische Gerichte oder sonstige tschechische Behörden zuständig (§ 68 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht). Die Zuständigkeit der Gerichte für Nachlassverfahren besteht, wenn der Testator zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatte (§ 74 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht).
Für Güterrechtssachen (einschließlich die Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Ehegatten nach der Scheidung) ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben bzw. hatten. Voraussetzung ist, dass mindestens einer der Ehegatten nach wie vor im Bezirk dieses Gerichts lebt. Ist ein solches Gericht nicht vorhanden, ist das ordentliche Gericht des Ehegatten zuständig, das die Klage eingereicht hat (§§ 373 und 383 des Gesetzes Nr. 292/2013 Slg. über besondere Gerichtsverfahren). In Fällen, in denen ein Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren nicht besteht, ist folgendes Gericht zuständig:
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatten und der Antragsteller nach wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat und der zweite Ehegatte sich der Klage angeschlossen hat oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat und diesen mindestens ein Jahr vor Klageeinreichung dort hatte (§ 47 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht).
Falls Rechte an Immobilien betroffen sind, die in der Tschechischen Republik belegen sind, sind ausschließlich tschechische Gerichte oder sonstige tschechische Behörden zuständig (§ 68 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht). Die Zuständigkeit der Gerichte für Nachlassverfahren besteht, wenn der Testator zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatte (§ 74 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht).
Für Güterrechtssachen (einschließlich die Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Ehegatten nach der Scheidung) ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben bzw. hatten. Voraussetzung ist, dass mindestens einer der Ehegatten nach wie vor im Bezirk dieses Gerichts lebt. Ist ein solches Gericht nicht vorhanden, ist das ordentliche Gericht des Ehegatten zuständig, das die Klage eingereicht hat (§§ 373 und 383 des Gesetzes Nr. 292/2013 Slg. über besondere Gerichtsverfahren). In Fällen, in denen ein Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren nicht besteht, ist folgendes Gericht zuständig:
- das Bezirksgericht am Aufenthaltsort des Beklagten oder
- falls Immobilien betroffen sind, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist oder
- falls die Aufteilung im Zusammenhang mit einem Nachlassverfahren erfolgt, das Bezirksgericht, in dessen Bezirk das Nachlassverfahren durchgeführt wird (§ 88 des Gesetzes über Zivilverfahren).