Paare in Tschechien

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Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Die grundsätzlichen Regelungen zur Feststellung des anwendbaren Rechts finden sich im Gesetz Nr. 91/2012 Slg. über das Internationale Privatrecht. Gemäß § 49 Abs. 3 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht unterliegen die Vermögensverhältnisse von Ehegatten dem Recht des Staates, in dem sie ihren Aufenthaltsort haben. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Ländern, unterliegen ihre Vermögensverhältnisse dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Sind die Ehegatten jedoch unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, unterliegen diese Verhältnisse tschechischem Recht. Sie werden außerdem durch bilaterale Abkommen über die Rechtshilfe in Zivil-, Handels- und Familienangelegenheiten zwischen der Tschechischen Republik und ehemaligen sozialistischen Staaten geregelt (z. B. Abkommen mit Bulgarien vom 25.11.1976, Abkommen mit Polen vom 21.12.1987, Abkommen mit der ehemaligen Sozialistischen Republik Jugoslawien vom 21.01.1964, Abkommen mit Rumänien vom 11.07.1994), wobei der Anknüpfungspunkt der Staatsangehörigkeit für die Feststellung des anwendbaren Rechts entscheidend ist. Der Anknüpfungspunkt des gemeinsamen Aufenthaltsortes der Ehegatten wird nur berücksichtigt, wenn die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen. In dem am 12.08.1982 unterzeichneten Abkommen mit der ehemaligen Sowjetunion (verbindlich in Bezug auf Russland, Moldawien, Kirgistan und Georgien) und dem Abkommen mit der Ukraine vom 28.05.2001 ist als Anknüpfungspunkt der gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten vorgesehen. Die in diesen internationalen Abkommen enthaltenen Vorschriften gelten anstelle der gesetzlichen Bestimmungen.

Eingetragene Partnerschaften und ähnliche Beziehungen sowie deren Rechtsfolgen – darunter die Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Vermögensverhältnisse von Partnern – unterliegen dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft oder eine ähnliche Beziehung begründet wurde (§ 67 Abs. 2 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht).

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Nach § 49 Abs. 4 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht können Ehegatten für ihre Vermögensverhältnisse entweder
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt oder
  • das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • für unbewegliches Vermögen das Rechts des Lageortes oder
  • tschechisches Recht wählen.

Die Rechtswahlvereinbarung muss vor einem Notar in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer vergleichbaren Form getroffen werden, wenn die Vereinbarung im Ausland getroffen wird.