Paare in Ungarn
Last updated on: 11.05.2022
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1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Das zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt zu ermittelnde gemeinsame Personalstatut der Ehegatten regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (einschließlich Unterhaltsverpflichtungen und Eheverträge). Das Personalstatut ist das Recht des Staates, dem eine Person angehört. Falls eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt und eine davon die ungarische Staatsangehörigkeit ist, ist ihr Personalstatut das ungarische Recht. Falls eine Person Staatsangehörige mehrerer Staaten, jedoch kein ungarischer Staatsbürger oder staatenlos ist, ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hat (der Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person dauerhaft lebt, oder der Ort, an dem die Person beabsichtigt sich niederzulassen; Art. 12 (1) Gesetzeserlass Nr. 13 von 1979 über internationales Privatrecht [nachfolgend: IPLD]). Falls eine Person auch über einen Wohnsitz in Ungarn verfügt, ist ihr Personalstatut das ungarische Recht. Falls eine Person ihren Wohnsitz in mehreren ausländischen Staaten hat, ist ihr persönliches Recht das Recht des Staates, mit dem sie die engste Verbindung aufweist. Lässt sich das Personalstatut nicht wie vorstehend ermitteln oder hat die Person keinen Wohnsitz, bestimmt sich ihr Personalstatut nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Ort, an dem sich eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg aufhält ohne die Absicht zu haben, sich dort nieder zu lassen (Art. 12 (2) IPLD)). Hat eine Person mehrere gewöhnliche Aufenthaltsorte und ist einer davon Ungarn, ist ihr Personalstatut das ungarische Recht.Unterliegen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Bestimmung des gemeinsamen Personalstatuts unterschiedlichen Personalstatuten, gilt das letzte gemeinsame Personalstatut. Falls dieses nicht existiert oder sich nicht feststellen lässt, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Falls die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten, gilt das nationale Recht des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde. Ein Wechsel des Personalstatuts eines der beiden Ehegatten hat keine Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse (einschließlich Unterhaltsverpflichtungen und Eheverträge), die bereits zwischen ihnen bestehen.
(Art. 11; Art. 39 (1)-(4) IPLD)
Ungarn hat mit den folgenden Ländern Rechtshilfeabkommen geschlossen, die ebenfalls für die Feststellung des anwendbaren Rechts maßgeblich sind: Albanien, Weißrussland, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Kuba, Tschechische Republik, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Polen, Rumänien und Vietnam.
1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Nach ungarischem Recht dürfen Ehegatten das anwendbare Recht nicht selbst wählen.2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Soweit nichts anderes im Ehevertrag vereinbart wurde, unterliegen die Ehegatten nach der Eheschließung für den Zeitraum ihres gemeinsamen Ehelebens der ehelichen Gütergemeinschaft (gesetzlicher Güterstand). Bei Eheschließung wird der gesetzliche Güterstand auch rückwirkend für die von den Ehegatten vor dem Zeitpunkt der Eheschließung eingegangene Lebenspartnerschaft wirksam.(Art. 4:34 (2) und Art. 4:35 (1) des Gesetzes V von 2013 des ungarischen Zivilgesetzbuches, nachfolgend: ZGB)
Alle Vermögenswerte, die während der ehelichen Gütergemeinschaft gemeinsam oder individuell von den Ehegatten erworben wurden, gehören zum gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut) der Ehegatten. Hiervon ausgenommen sind Vermögensgegenstände, die zum Eigenvermögen (Eigengut) eines Ehegatten (siehe unten) zählen. Erträge aus Vermögensgegenständen im Eigenvermögen gehören ebenfalls zum Gesamtgut, sofern diese Erträge während des gemeinsamen Ehelebens anfielen. Alle Verwaltungs- bzw. Unterhaltskosten und –gebühren für diese Vermögenswerte werden ertragsmindernd berücksichtigt.
(Gesetz 4:37 (1) und (3-4) ZGB)
Das Eigengut eines jeden Ehegatten erfasst:
- Vermögenswerte, die ein Ehegatte vor dem Beginn der ehelichen Gütergemeinschaft erworben hat;
- Vermögenswerte, die ein Ehegatte erbt oder als Schenkung erhält, sowie Vermögenswerte, die ein Ehegatte ohne Gegenleistung während der ehelichen Gütergemeinschaft erhält;
- Rechte des Ehegatten als Inhaber geistigen Eigentums mit Ausnahme der anfallenden Lizenzgebühren während der ehelichen Gütergemeinschaft;
- Entschädigungen für Körperverletzungen;
- Vermögensgegenstände für den persönlichen Gebrauch;
- Vermögenswerte, die an die Stelle von Vermögensgegenständen des Eigenguts treten und jegliche Wertgegenstände, die zu diesem Zweck erworben wurden.
- Tritt ein Vermögensgegenstand an die Stelle eines Vermögensgegenstands, der zum Eigenvermögen eines Ehegatten gehörte und im gemeinsamen täglichen Leben der Ehegatten genutzt wurde, wird der neue Vermögensgegenstand nach fünf Jahren gemeinsamen Ehelebens Teil des Gesamtguts.
(Art. 4:38 (1-3) ZGB)
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Die Vermögenswerte, die den Ehegatten in der ehelichen Gütergemeinschaft gehören, gelten als Teil des Gesamtguts der Ehegatten, sofern nichts anderes im Zivilgesetzbuch vorgesehen ist, bzw. nicht nachgewiesen wird, dass sie zum Eigenvermögen eines Ehegatten gehören. Darüber hinaus gilt eine Verbindlichkeit – in Bezug auf das gemeinschaftliche Vermögen oder das Eigenvermögen eines jeden Ehegatten –, die während der Gütergemeinschaft erfüllt wird, als aus dem Gesamtgut erfüllt, sofern nichts anderes nachgewiesen wird. Falls das gemeinschaftliche oder eigene Vermögen während des Bestehens der ehelichen Gütergemeinschaft an Wert gewinnt, wird davon ausgegangen, dass die Quelle des Mehrwerts (z. B. durch Investitionen, Renovierungen oder Unterhalt) auf das Gesamtgut zurückzuführen ist, sofern nichts anderes nachgewiesen wird.(Art. 4:40 (1-2) ZGB)
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
ungarischem Recht müssen die Ehegatten kein Vermögensverzeichnis erstellen.2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Beide Ehegatten dürfen die zum Gesamtgut gehörenden Vermögensgegenstände zweckgemäß nutzen. Keiner der beiden Ehegatten darf dieses Recht zum Nachteil der Rechte und berechtigten Interessen des anderen Ehegatten ausüben. Beide Ehegatten sind gemeinsam berechtigt, die Vermögensgegenstände ihres Gesamtguts zu verwalten. Jeder der beiden Ehegatten kann die Einwilligung des anderen Ehegatten zu Handlungen einfordern, die zum Schutz und zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Vermögens erforderlich sind. Dringende Maßnahmen zum Schutz des Vermögens können von jedem der beiden Ehegatten ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten ergriffen werden. Jedoch sollte der andere Ehegatte darüber umgehend in Kenntnis gesetzt werden.(Art. 4:42 (1-2) ZGB)
Es gelten besondere Vorschriften für die Nutzung und Verwaltung von Vermögensgegenständen, die zum Gesamtgut gehören und der Ausübung eines Berufs oder einer selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit eines der Ehegatten dienen. Das ungarische Recht sieht ebenfalls besondere Vorschriften für die Ausübung von Rechten der Mitglieder bzw. Gesellschafter eines Einzelunternehmens, einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft vor.
(Art. 4:43 (1-2) ZGB)
Für die Dauer der Gütergemeinschaft dürfen die Ehegatten sämtliche Verfügungen über ihr Gesamtgut nur gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen Ehegatten treffen. Für Verträge, die ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft schließt, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht an formale Erfordernisse gebunden.
(Art. 4:45 ZGB)
In Bezug auf Verträge zum Vermögensschutz, die während der Gütergemeinschaft von einem der Ehegatten geschlossen werden, wird – sofern im Zivilgesetzbuch nichts anderes vorgesehen ist – vermutet, dass der andere Ehegatte dem Vertrag zugestimmt hat, wenn der an dem Vertrag beteiligte Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass der andere Ehegatte nicht seine vorherige Zustimmung gegeben hatte.
Bei Verträgen, die ein Ehegatte abschließt, um seine alltäglichen Bedürfnisse zu decken oder seinen Beruf oder seine Geschäftstätigkeit auszuüben, kann der andere Ehegatte nur seine fehlende Zustimmung einwenden, wenn dieser der Vertragspartei gegenüber seine Ablehnung vor Vertragsabschluss ausdrücklich erklärt hat.
(Art. 4:46 ZGB)
Keiner der Ehegatten darf ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über Immobilien verfügen, die während der Dauer der Gütergemeinschaft oder im Zeitraum zwischen Beendigung der Ehe und Auseinandersetzung des Gesamtguts als Familienwohnung dienten, die beiden Ehegatten gemeinsam gehört. In diesem Fall wird die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht vermutet.
(Art. 4:48 ZGB)
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Bei Verträgen im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen, die von einem Ehegatten abgeschlossen werden, haftet dieser für daraus entstehende Verbindlichkeiten mit seinem Eigengut und mit seinem Anteil am Gesamtgut.Falls ein Ehegatte an dem Abschluss eines von dem anderen Ehegatten mit seiner Zustimmung eingegangenen Vertrags nicht beteiligt war, haftet der nicht beteiligte Ehegatte Dritten gegenüber nur mit seinem Anteil am Gesamtgut.
(Art. 4:49 ZGB)
Bei Verträgen im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen, die von einem Ehegatten ohne Zustimmung des anderen Ehegatten abgeschlossen wurden, und bei denen eine Zustimmung nicht vermutet werden kann, oder die Vermutung widerlegt wurde, haftet der andere Ehegatte nicht für daraus entstehende Verbindlichkeiten. Ein ohne Einwilligung des anderen Ehegatten eingegangener Vertrag kann diesem nicht entgegengehalten werden, wenn die Vertragspartei wider Treu und Glauben gehandelt hat oder ihr durch den Vertrag ein unentgeltlicher Vorteil erwachsen ist. Hat der andere Ehegatte einen Vertrag mit Verwandten abgeschlossen, besteht die Vermutung eines Handelns wider Treu und Glauben und eines unentgeltlichen Vorteils.
(Art. 4:50 ZGB)
2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Das Gesamtgut der Ehegatten beinhaltet Belastungen ihres gemeinsamen Vermögens. Die Ehegatten haften gemeinsam für Verbindlichkeiten, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die ein oder beide Ehegatte(n) während der Dauer der Gütergemeinschaft eingegangen ist/sind. Vermögenswerte, Belastungen und Verbindlichkeiten, die als Eigenvermögen jedes Ehegatten betrachtet werden, fallen nicht in das Gesamtgut.(Art. 4:37 (2) und (4) ZGB)
Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen Erhaltungspflichten haften die Ehegatten mit ihrem jeweiligen Eigenvermögen für Verbindlichkeiten, die sich aus Rechtshandlungen eines jeden Ehegatten vor Beginn des Ehelebens ergeben. Das Eigengut umfasst Belastungen von Vermögenswerten, die Teil des Eigenvermögens sind, sowie Zinsen für Schulden, für die die Ehegatten mit ihrem Eigenvermögen haften.
- Das Eigenvermögen umfasst Verbindlichkeiten, die sich während des gemeinsamen Ehelebens ergeben, und:
- den Erwerb oder die Erhaltung von Eigenvermögen betreffen, mit Ausnahme von Ausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Vermögenswerte und der Erhaltung von Vermögensgegenständen, die von beiden Ehegatten gemeinsam genutzt werden;
- in Bezug zu einer Verfügung eines Ehegattens über sein Eigenvermögen stehen;
- die von einem Ehegatten ohne Rücksicht auf das Gesamtgut und ohne Einwilligung des anderen Ehegatten eingegangen wurden und
- aus unrechtmäßigem und vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit des Ehegatten resultieren, sofern die Verbindlichkeiten über die Bereicherung des anderen Ehegatten hinausgehen.
- Selbst wenn Verbindlichkeiten dem Eigenvermögen eines Ehegatten zuzuordnen sind, haftet auch der andere Ehegatte dafür gegenüber Dritten.
(Art. 4:39 (1-4) ZGB)
Die Kosten für die Erhaltung und Verwaltung des Gesamtgutes, die Kosten für die Erhaltung des gemeinsamen Haushalts und die Aufwendungen für den Unterhalt und die Erziehung gemeinsamer Kinder der Ehegatten werden in erster Linie aus dem Gesamtgut getragen. Falls das Gesamtgut zur Deckung dieser Kosten und Auswendungen nicht ausreicht, werden diese entsprechend aus dem Eigengut der Ehegatten getragen. Falls nur einer der Ehegatten Eigenvermögen hat, hat dieser die ausstehenden Aufwendungen aus dem Eigengut zu tragen.
(Art. 4:44 ZGB)
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten können vor oder nach der Eheschließung über die Zuteilung des Vermögens während ihres gemeinsamen Ehelebens einen Ehevertrag schließen.(Art.4:34 (1) ZGB)
Der Ehevertrag ermöglicht den (zukünftigen) Ehegatten, einen anderen Güterstand als die eheliche Gütergemeinschaft festzulegen, um so ihre Vermögensverhältnisse während der Ehe ab dem im Ehevertrag festgelegten Zeitpunkt zu regeln. Die Ehegatten können in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte auch unterschiedliche güterrechtliche Regelungen im Ehevertrag treffen. Sie haben sogar die Möglichkeit, vom gesetzlichen und optionalen Güterständen abzuweichen, sofern diese Abweichung im Zivilgesetzbuch nicht ausgeschlossen ist.
(Art. 4:63 ZGB)
Das Zivilgesetzbuch regelt zwei optionale Güterstände im Einzelnen: die Errungenschaftsgemeinschaft und die Gütertrennung. Die Parteien sind jedoch nicht verpflichtet, einen dieser beiden Güterstände zu wählen.
(Art. 4:71-4:73 ZGB)
Die (zukünftigen) Ehegatten können vorab Regelungen bezüglich der Nutzung der gemeinsamen Wohnung für den Fall der Auflösung der Ehe bzw. des gemeinsamen Ehelebens treffen. Die Vereinbarung ist wirksam, sofern sie in einer öffentlichen Urkunde oder in einer privatschriftlichen Urkunde niedergelegt wurde, die von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet wurde.
Die Parteien haben auch die Möglichkeit im Ehevertrag Regelungen zur Nutzung der gemeinsamen Wohnung zu treffen.
(Art. 4:78(1) und (3) ZGB)
Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn in einem Vertrag fast alle im Eigen- und im Gemeinschaftsvermögen stehenden Vermögensgegenstände ohne angemessene Ausgleichsleistung einem Ehegatten übertragen werden. Ein solcher Vertrag ist daher nichtig.
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Der Ehevertrag ist wirksam, sofern er notariell beurkundet wurde oder in einer privatschriftlichen Urkunde niedergelegt wurde, die von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet wurde.(Art. 4:65 (1) ZGB)
Für die Gültigkeit eines Ehevertrags ist die Einwilligung der Betreuungsbehörde erforderlich, falls der Ehegatte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Geschäftsfähigkeit für vermögensrechtliche Angelegenheiten nur eingeschränkt ist.
(Art. 4:64 (2) ZGB)
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Die Ehegatten können vor oder nach der Eheschließung einen Ehevertrag schließen. Wird der Ehevertrag vor der Eheschließung geschlossen, wird dieser mit Beginn des gemeinsamen Ehelebens wirksam. Wird der Ehevertrag nach der Eheschließung geschlossen, wird dieser unmittelbar nach seiner Unterzeichnung wirksam. Der Ehevertrag gilt nicht rückwirkend.(Art. 4:34 (1) ZGB)
Ein Ehevertrag darf keine rückwirkenden Klauseln enthalten, die zum Nachteil eines Dritten Verpflichtungen ändern, die ein Ehegatte gegenüber dem Dritten vor Abschluss des Ehevertrags eingegangen ist.
(Art. 4:67 (1) ZGB)
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Der Ehevertrag kann jederzeit während des gemeinsamen Ehelebens geändert oder aufgelöst werden. Die Änderung und die Auflösung unterliegen den gleichen Formerfordernissen, die auch für den ursprünglichen Vertrag gelten.(Art. 4:66 ZGB)
3.5. Kann ein Ehevertrag nach dem nationalen Recht Ihres Landes rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Ehegatten diesen Vertrag während der Ehe schließen?
Ja, aber der Ehevertrag darf keine Klausel mit rückwirkender Geltung enthalten, die eine Verpflichtung eines Ehegatten gegenüber Dritten, die vor Abschluss des Ehevertrags entstanden ist, zum Nachteil eines Dritten ändert.(Artikel 4:67 (1) des Zivilgesetzbuches)
4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
Ja, seit dem 15. März 2014 gibt es das nationale Register der Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge (nachstehend: Register).4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
Das Register enthält folgende Daten:- Existenz eines Ehevertrags;
- Vorname, Nachname (auch Geburtsname), Geburtsdatum und -ort der Vertragsparteien sowie Name und Geburtsname der jeweiligen Mütter;
- Identifikationsnummer und Datum der öffentlichen Urkunde/Datum der Gegenzeichnung der privatschriftlichen Urkunde durch einen Anwalt sowie des darin enthaltenen Vertrags;
- Name und Amtssitz des Notars, Identifikationsnummer und Datum der Registrierung;
- Bei Beendigung des Vertrags: Umstand, dass der Vertrag beendet wurde, Name und Amtssitz des registrierenden Notars, Identifikationsnummer und Datum der Registrierung.
(Art. 36/K des Gesetzes XLV von 2008 über bestimmte nichtstreitige notarielle Verfahren)
4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann Informationen über die Existenz des Vertrags anfordern und zu eigenen Zwecken Notizen über die jeweiligen Informationen machen. Die gebührenpflichtige Registeranfrage kann von jedem ungarischen Notar gestellt werden. Der Notar kann die Informationen über das Vorhandensein eines Vertrags übermitteln, sofern er vom Anfragenden die Kontaktdaten (siehe 4.2.) einer der Vertragsparteien erhalten hat und diese Person ihr berechtigtes Interesse nachgewiesen hat.Auf Antrag erteilt der Notar eine Bescheinigung über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein eines Vertrags im Register. Informationen über den Inhalt des Vertrags können nur mit schriftlicher Einwilligung einer der Vertragsparteien erteilt werden. Dieser Antrag kann beim Notar gestellt werden, der den Ehevertrag bzw. seine Änderung, Löschung oder Beendigung registriert hat. Der für Nachlassverfahren zuständige Notar stellt eine elektronische Registeranfrage, um zu ermitteln, ob der Verstorbene einen Ehevertrag abgeschlossen hat. Wenn ja, fordert der Notar die Übermittlung des Ehevertrags an.
(Art. 36/K (3-5) und (10) des Gesetzes XLV von 2008 über bestimmte nichtstreitige notarielle Verfahren).
4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Ein Ehevertrag entfaltet Drittwirksamkeit, wenn er im Register eingetragen wurde oder die Ehegatten nachweisen können, dass der Dritte von der Existenz und dem Inhalt eines solchen Vertrags wusste oder hätte wissen müssen.(Art. 4:65 (2) ZGB)
Bis zum Beweis des Gegenteils bescheinigt das Register beweiskräftig, dass die eingetragene Urkunde existiert.
(Art. 36/H (4) des Gesetzes XLV von 2008 über bestimmte nichtstreitige notarielle Verfahren)
4.5. Kann ein Ehevertrag, der in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossen wurde, in Ihrem Land eingetragen werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen oder Formalitäten?
Ein in einem ausländischen Staat nach ausländischem Recht geschlossener Ehevertrag kann nicht in das Register für Ehe- und Partnerschaftsverträge eingetragen werden. Gemäß dem Gesetz XLV von 2008 über das notarielle außergerichtliche Verfahren können nur solche Eheverträge eingetragen werden, die in Übereinstimmung mit dem ungarischen Zivilgesetzbuch verfasst wurden.(Artikel 36/H (1) des Gesetzes XLV von 2008 über notarielle außergerichtliche Verfahren)
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut wird auf der Grundlage der vorhandenen Vermögensgegenstände und ihres Werts zum Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft bestimmt. Dabei werden Wertänderungen im Zeitraum zwischen Beendigung der Gütergemeinschaft und Auseinandersetzung des Gesamtguts berücksichtigt, es sei denn diese sind auf ein bestimmtes Verhalten eines Ehegatten zurückzuführen. Die Auseinandersetzung bestimmter Vermögensgegenstände des Gesamtguts unterliegt den Vorschriften über die Beendigung des Miteigentums, wobei die Teilung von Sachwerten nicht gestattet ist, wenn diese von einem der Ehegatten aus einem berechtigten Grund abgelehnt wird. Dies gilt auch für die Auseinandersetzung von Rechten und Ansprüchen, die in das Gesamtgut fallen.(Art. 4:60 ZGB)
Bei der Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt das Gericht den Ehevertrag der Ehegatten. Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte für die Ausübung seines Berufs oder seiner selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit benötigt, werden grundsätzlich diesem Ehegatten zuerkannt.
(Art. 4:61 (1-2) ZGB)
Eigenvermögen, das zum Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft besteht, wird als Sachleistung zugewiesen, es sei denn, dies ist aufgrund der Vermischung von Vermögenswerten nicht möglich oder die Auseinandersetzung könnte zu einer erheblichen Wertminderung des Gesamtguts oder Eigenguts führen.
(Art. 4:62 ZGB)
Die Auflösung der Ehe bzw. die Beendigung des gemeinsamen Ehelebens beendet an sich nicht das Mietrecht des Ehegatten, der in der Wohnung unter dem Rechtstitel des anderen Ehegatten wohnt (z.B. eine Wohnung, die dem anderen Ehegatten ausschließlich gehört).
(Art. 4:77 (2) ZGB)
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Nach Auflösung der Gütergemeinschaft haften die Ehegatten für gemeinsame Verbindlichkeiten anteilig gemäß ihrem jeweiligen hälftigen Anteil am Gesamtgut.Falls ein bestimmter Vermögensgegenstand mit Schulden belastet ist, werden diese von demjenigen Ehegatten getragen, der nach der Vermögensauseinandersetzung Eigentum an diesem Vermögensgegenstand erworben hat.
(Art. 4:61 (4) ZGB)
5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
5.3.1. Im Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft:- Ist der Anspruch durch Übertragung bestimmter Güter oder in Geld zu erfüllen?
- Wie wird die Höhe des Anspruchs berechnet?
- Wie hoch ist der Betrag der Ausgleichszahlung?
- Wann verjährt der Anspruch?
5.3.2. In anderen Fällen als dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Im Rahmen der Auseinandersetzung können die Ehegatten den Ersatz von aus dem Eigenvermögen getätigten Aufwendungen zugunsten des Gesamtguts oder umgekehrt und aus dem Eigenvermögen eines Ehegatten zugunsten des Eigenvermögens des anderen Ehegatten, sowie von der Tilgung von Schulden, die das Eigentum des anderen Ehegatten belasten, beantragen. Ersatzansprüche werden nach den Vorschriften über die Bewertung der jeweiligen Anteile der Ehegatten abgewickelt (siehe 5.1.)
Der Ersatz für Aufwendungen aus dem Eigenvermögen zur Deckung gemeinsamer Ausgaben kann unter außergewöhnlichen Umständen beantragt werden.
Es besteht kein Ersatzanspruch, wenn der Ehegatte darauf verzichtet hat. Der Verzicht unterliegt keinen Formvorschriften. Jedoch liegt die Beweislast bei dem Ehegatten, der sich auf den Verzicht beruft.
Bei Aufwendungen, die zu einer erheblichen Werterhöhung von Immobilien führen, kann der ersatzberechtigte Ehegatte auch Anspruch auf einen Miteigentumsanteil erheben, der der Werterhöhung der Immobilie entspricht.
Es besteht kein Ersatzanspruch, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des gemeinsamen Ehelebens kein gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist und der ersatzpflichtige Ehegatte über kein Eigenvermögen verfügt.
(Art. 4:59 ZGB)
Verstirbt einer der Ehegatten, endet die Güterrechtsregelung, und das Gesamtgut wird gemäß den unter Punkt 5.1. aufgeführten Grundsätzen und gemäß den Bestimmungen des Ehevertrags auseinandergesetzt. Der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil, während der andere Teil des Gesamtguts dem Nachlass des Erblassers zugerechnet wird, der dann gemäß den Bestimmungen des anwendbaren materiellen Erbrechts aufzuteilen ist.
Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, steht dem überlebenden Ehegatten der lebenslange Nießbrauch an der mit dem Erblasser gemeinsam genutzten Familienwohnung zu, einschließlich der Möbel und der Haushaltsgeräte. Er erhält denselben Anteil am Nachlass wie die Kinder.
( Art. 7:58 (1) ZGB)
Falls keine Abkömmlinge vorhanden sind oder der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist, erbt der überlebende Ehegatte die mit dem Erblasser gemeinsam genutzte Familienwohnung, einschließlich der Möbel und der Haushaltsgeräte. Der überlebende Ehegatte und die Eltern des Erblassers erben jeweils zur Hälfte. Falls ein Elternteil nicht erbberechtigt ist, erben der andere Elternteil und der überlebende Ehegatte zu gleichen Anteilen.
(Art. 7:60 ZGB)
Falls weder Abkömmlinge noch Eltern vorhanden sind oder diese von der Erbfolge ausgeschlossen sind, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
(Art. 7:61 ZGB)
Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, steht dem überlebenden Ehegatten der lebenslange Nießbrauch an der mit dem Erblasser gemeinsam genutzten Familienwohnung zu, einschließlich der Möbel und der Haushaltsgeräte. Er erhält denselben Anteil am Nachlass wie die Kinder.
( Art. 7:58 (1) ZGB)
Falls keine Abkömmlinge vorhanden sind oder der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist, erbt der überlebende Ehegatte die mit dem Erblasser gemeinsam genutzte Familienwohnung, einschließlich der Möbel und der Haushaltsgeräte. Der überlebende Ehegatte und die Eltern des Erblassers erben jeweils zur Hälfte. Falls ein Elternteil nicht erbberechtigt ist, erben der andere Elternteil und der überlebende Ehegatte zu gleichen Anteilen.
(Art. 7:60 ZGB)
Falls weder Abkömmlinge noch Eltern vorhanden sind oder diese von der Erbfolge ausgeschlossen sind, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
(Art. 7:61 ZGB)
Im ungarischen Recht gibt es keine Bestimmungen über einen gesonderten ehelichen Güterstand für Paare unterschiedlicher Staatsangehörigkeit.
Die Bestimmungen über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten können sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften (die nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eingegangen werden können) angewandt werden (Art. 3 (1) a)-c) des Gesetzes XXIX von 2009 über eingetragene Partnerschaften und verwandte Gesetze sowie die Änderung weiterer Gesetze zur Ermöglichung eines Nachweises über nichteheliches Zusammenleben).
Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 an sind gleichgeschlechtliche und gemischt-geschlechtliche Paare in gleicher Weise berechtigt, bei einem Notar einen Antrag auf Registrierung ihrer Partnerschaft zu stellen. Diese Registrierung unterscheidet sich von der im ersten Absatz genannten. Die Registrierung schafft keine neuen Rechte oder Pflichten, sondern ermöglicht lediglich den Nachweis über das Bestehen einer Partnerschaft (Art. 36/E-36/G des Gesetzes XLV von 2008 über bestimmte Notarverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Seit dem 15. März 2014 können Lebenspartner ihre Vermögensverhältnisse für die Dauer ihrer Partnerschaft vertraglich regeln. Die Vereinbarung ist wirksam, sofern sie in einer öffentlichen Urkunde oder in einer privatschriftlichen Urkunde niedergelegt wurde, die von einem Anwalt gegengezeichnet wurde. Der Lebenspartnerschaftsvertrag kann vermögensrechtliche Bestimmungen enthalten, die auch für verheiratete Paare mit einem Ehevertrag gelten könnten bzw. im Zivilgesetzbuch vorgesehen sind.
Ein Lebenspartnerschaftsvertrag entfaltet Drittwirksamkeit, wenn er im nationalen Register der Lebenspartnerschaftsverträge registriert ist oder die Lebenspartner nachweisen können, dass Dritte von der Existenz dieses Vertrags einschließlich des Inhalts wussten oder hätten wissen müssen. Die Bestimmungen bezüglich Eheverträgen gelten entsprechend für das Register der Lebenspartnerschaftsverträge.
(Art. 6:515 ZGB)
Soweit im Lebenspartnerschaftsvertrag nicht anders vorgesehen, gelten die Lebenspartner als unabhängig im Hinblick auf ihren Vermögenserwerb während der Zeit ihres Zusammenlebens. Endet das Zusammenleben, kann jeder Partner eine Auseinandersetzung des während der Zeit des Zusammenlebens gemeinsam erworbenen Vermögens beantragen. Vermögenswerte, die im Fall einer Ehe dem Eigenvermögen zugerechnet würden, gelten nicht als gemeinsam erworbenes Vermögen.
Die Lebenspartner haben Anspruch auf einen Miteigentumsanteil an gemeinsam erworbenem Vermögen, im Wesentlichen in Form eines Rechts an der Sache selbst, wobei die Höhe des Miteigentumsanteils ihrem Beitrag zum Vermögenserwerb entspricht. Arbeit im Haushalt, Kindererziehung sowie eine Beschäftigung im Unternehmen des anderen Partners gilt als Beitrag zum Vermögenserwerb. Lässt sich das Ausmaß des Beitrags nicht feststellen, wird von gleichen Anteilen ausgegangen, es sei denn, dies würde einen Partner finanziell benachteiligen.
Soweit im Zivilgesetzbuch nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen über die Zugewinngemeinschaft entsprechend für den Schutz des Miteigentumsanteils eines Partners an gemeinsam erworbenen Vermögen sowie für die Aufteilung von gemeinsam erworbenen Vermögen unter den Partnern.
(Art. 6:516 ZGB)
Die Partner können die zukünftige Nutzung ihrer gemeinsamen Wohnung nach der Beendigung ihrer Lebenspartnerschaft vor der Eingehung und während der Lebenspartnerschaft vertraglich regeln. Die Vereinbarung ist wirksam, sofern sie in einer öffentlichen Urkunde oder in einer privatschriftlichen Urkunde niedergelegt wurde, die von einem Anwalt gegengezeichnet wurde.
(Art. 6:517 ZGB)
Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 an sind gleichgeschlechtliche und gemischt-geschlechtliche Paare in gleicher Weise berechtigt, bei einem Notar einen Antrag auf Registrierung ihrer Partnerschaft zu stellen. Diese Registrierung unterscheidet sich von der im ersten Absatz genannten. Die Registrierung schafft keine neuen Rechte oder Pflichten, sondern ermöglicht lediglich den Nachweis über das Bestehen einer Partnerschaft (Art. 36/E-36/G des Gesetzes XLV von 2008 über bestimmte Notarverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Seit dem 15. März 2014 können Lebenspartner ihre Vermögensverhältnisse für die Dauer ihrer Partnerschaft vertraglich regeln. Die Vereinbarung ist wirksam, sofern sie in einer öffentlichen Urkunde oder in einer privatschriftlichen Urkunde niedergelegt wurde, die von einem Anwalt gegengezeichnet wurde. Der Lebenspartnerschaftsvertrag kann vermögensrechtliche Bestimmungen enthalten, die auch für verheiratete Paare mit einem Ehevertrag gelten könnten bzw. im Zivilgesetzbuch vorgesehen sind.
Ein Lebenspartnerschaftsvertrag entfaltet Drittwirksamkeit, wenn er im nationalen Register der Lebenspartnerschaftsverträge registriert ist oder die Lebenspartner nachweisen können, dass Dritte von der Existenz dieses Vertrags einschließlich des Inhalts wussten oder hätten wissen müssen. Die Bestimmungen bezüglich Eheverträgen gelten entsprechend für das Register der Lebenspartnerschaftsverträge.
(Art. 6:515 ZGB)
Soweit im Lebenspartnerschaftsvertrag nicht anders vorgesehen, gelten die Lebenspartner als unabhängig im Hinblick auf ihren Vermögenserwerb während der Zeit ihres Zusammenlebens. Endet das Zusammenleben, kann jeder Partner eine Auseinandersetzung des während der Zeit des Zusammenlebens gemeinsam erworbenen Vermögens beantragen. Vermögenswerte, die im Fall einer Ehe dem Eigenvermögen zugerechnet würden, gelten nicht als gemeinsam erworbenes Vermögen.
Die Lebenspartner haben Anspruch auf einen Miteigentumsanteil an gemeinsam erworbenem Vermögen, im Wesentlichen in Form eines Rechts an der Sache selbst, wobei die Höhe des Miteigentumsanteils ihrem Beitrag zum Vermögenserwerb entspricht. Arbeit im Haushalt, Kindererziehung sowie eine Beschäftigung im Unternehmen des anderen Partners gilt als Beitrag zum Vermögenserwerb. Lässt sich das Ausmaß des Beitrags nicht feststellen, wird von gleichen Anteilen ausgegangen, es sei denn, dies würde einen Partner finanziell benachteiligen.
Soweit im Zivilgesetzbuch nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen über die Zugewinngemeinschaft entsprechend für den Schutz des Miteigentumsanteils eines Partners an gemeinsam erworbenen Vermögen sowie für die Aufteilung von gemeinsam erworbenen Vermögen unter den Partnern.
(Art. 6:516 ZGB)
Die Partner können die zukünftige Nutzung ihrer gemeinsamen Wohnung nach der Beendigung ihrer Lebenspartnerschaft vor der Eingehung und während der Lebenspartnerschaft vertraglich regeln. Die Vereinbarung ist wirksam, sofern sie in einer öffentlichen Urkunde oder in einer privatschriftlichen Urkunde niedergelegt wurde, die von einem Anwalt gegengezeichnet wurde.
(Art. 6:517 ZGB)
Wird das eheliche Vermögen im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens aufgeteilt, sind ungarische Gerichte ebenfalls für die Vermögensauseinandersetzung zuständig, wenn sie für die Durchführung des Scheidungsverfahrens zuständig sind. Die Zuständigkeit für das Ehescheidungsverfahren wird – von Fall zu Fall – auf Grundlage der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten entschieden. Besteht keine Verbindung zum Ehescheidungsverfahren, sind ungarische Gerichte für Fragen des Güterrechts von Ehegatten und eingetragenen Partnern zuständig, sofern sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines der Ehegatten oder der eingetragenen Partner in Ungarn befand (Art. 59 (2) (3); 62/B a); 62/D (2) IPLD).